{"id":560,"date":"2017-03-24T10:44:21","date_gmt":"2017-03-24T09:44:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=560"},"modified":"2017-03-24T10:44:21","modified_gmt":"2017-03-24T09:44:21","slug":"bgh-stellt-praktisch-kaum-noch-anforderungen-an-die-unterschrift-unter-einem-schriftsatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/03\/24\/bgh-stellt-praktisch-kaum-noch-anforderungen-an-die-unterschrift-unter-einem-schriftsatz\/","title":{"rendered":"BGH stellt praktisch kaum noch Anforderungen an die Unterschrift unter einem Schriftsatz"},"content":{"rendered":"<p>Wann ist eine (angebliche) Unterschrift tats\u00e4chlich als solche anzuerkennen?\u00a0Zwischen den Tatsacheninstanzen und dem BGH kommt es bei dieser Frage\u00a0immer wieder zu Streitigkeiten. Dabei stellen die Tatsacheninstanzen auch hier in aller Regel strengere Anforderungen als der BGH.<\/p>\n<p>In dem Verfahren\u00a0VI ZB 16\/16, <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=1&amp;t=636259487527276797&amp;url=rn%3asteubis%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f1253543.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2017, 227 <\/a>ging es \u2013 wieder einmal \u2013 um die Zul\u00e4ssigkeit einer Berufung. Die Unterschrift des Rechtsanwaltes bestand aus einem in die L\u00e4nge gezogenen, nach oben offenen Halbkreis mit nach innen weisenden kurzen Schn\u00f6rkeln. Selbst der BGH konstatiert in seinem Beschluss vom 29.11.2016, dass diese \u201eUnterschrift\u201c sehr einfach strukturiert ist und offenbar \u2013 wie sich aus anderen im Laufe des Verfahrens geleisteten Unterschriften ergab \u2013 einem starken Abschleifungsprozess unterlegen war. Gleichwohl sei sie ausreichend individuell und lie\u00dfe sich als Wiedergabe eines Namen erkennen. Ein solcher vereinfachter und eigentlich nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift ausreichen, wenn der Unterzeichner auch sonst gleich oder \u00e4hnlich unterzeichnet. F\u00fcr entscheidend h\u00e4lt der BGH in diesem Zusammenhang, dass keine Zweifel an der Urheberschaft des Unterzeichners bestanden, und zwar weil unter der Unterschrift die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens nebst der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt stand und weil der Rechtsanwalt eben schon zuvor in der nunmehr beanstandeten Weise unterschrieben hatte. Dies bedeutet also in letzter Konsequenz: Der Unterzeichner bestimmt selbst, welche Anforderungen f\u00fcr seine Unterschrift ausreichend sind &#8211;\u00a0ein doch etwas merkw\u00fcrdiges Ergebnis.<\/p>\n<p>Als Nebenaspekt der Entscheidung ist noch erw\u00e4hnenswert: Die Frage, ob die Unterschrift in der Berufungsschrift ausreichend ist, wird von dem Revisionsgericht von Amts wegen unabh\u00e4ngig von der Auffassung des Berufungsgerichts in eigener Verantwortung gepr\u00fcft, da die Zul\u00e4ssigkeit der Berufung Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung f\u00fcr das weitere Verfahren und damit auch die Revision ist. Der Beschluss des Berufungsgerichts, worin ein vorsichtshalber gestellter Wiedereinsetzungsantrag zur\u00fcckgewiesen worden war, wird durch die Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses gegenstandslos, so dass dar\u00fcber gar nicht mehr zu entscheiden ist.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, dr\u00e4ngen sich folgende \u00dcberlegungen auf: Entscheidungen zur Frage, welche Anforderungen an eine Unterschrift zu stellen sind, werden seit Jahren st\u00e4ndig ver\u00f6ffentlicht. Es ist daher eigentlich kaum zu glauben, dass es noch Rechtsanw\u00e4lte gibt, die das Risiko eingehen, hier wegen einer \u201eNicht-Unterschrift\u201c einen Prozess zu verlieren, was nicht nur gegen\u00fcber der Mandantschaft mehr als peinlich ist. Jeder Rechtsanwalt tut daher gut daran, sich von vornherein eine Unterschrift zuzulegen, die gar nicht erst irgendwelche Zweifel aufkommen l\u00e4sst und Nebenkriegsschaupl\u00e4tze er\u00f6ffnet, auf die man getrost verzichten kann.<\/p>\n<p>Dies gilt \u00fcbrigens genauso f\u00fcr Richter! Fehlt es bei einem Urteil an der wirksamen Unterschrift, fangen\u00a0z.B. Fristen aller Art (z.B. die Berufungs- und die Einspruchsfrist) gar nicht an zu laufen. Auch als Richter kann man daher viel \u00c4rger bekommen, wenn die eigene Unterschrift nicht als ausreichend angesehen wird.<\/p>\n<p>Daher\u00a0spricht\u00a0 wohl nichts gegen eine deutliche, gut lesbare Unterschrift, die aus Sicherheitsgr\u00fcnden allerdings nicht derjenigen entsprechen sollte, die bei eigenen Bankgesch\u00e4ften benutzt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann ist eine (angebliche) Unterschrift tats\u00e4chlich als solche anzuerkennen?\u00a0Zwischen den Tatsacheninstanzen und dem BGH kommt es bei dieser Frage\u00a0immer wieder zu Streitigkeiten. Dabei stellen die Tatsacheninstanzen auch hier in aller Regel strengere Anforderungen als der BGH. In dem Verfahren\u00a0VI ZB 16\/16, MDR 2017, 227 ging es \u2013 wieder einmal \u2013 um die Zul\u00e4ssigkeit einer Berufung. 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