{"id":563,"date":"2017-02-24T17:58:29","date_gmt":"2017-02-24T16:58:29","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=563"},"modified":"2017-02-24T17:58:29","modified_gmt":"2017-02-24T16:58:29","slug":"montagsblog-036","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/02\/24\/montagsblog-036\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>L\u00f6schung einer Limited im Register ihres Heimatstaats<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 22.\u00a0November 2016 \u2013 II\u00a0ZB\u00a019\/16<br \/>\nBeschluss vom 19.\u00a0Januar 2017 \u2013 VII ZR 112\/14<\/p>\n<p><em>Mit den prozessualen Folgen der L\u00f6schung einer am Prozess beteiligten Limited Company im Register ihres Heimatstaats befassen sich der II. und der VII. Zivilsenat in zwei unterschiedlich gelagerten F\u00e4llen.<\/em><\/p>\n<p>In dem vom II.\u00a0Zivilsenat entschiedenen Fall war zu Lasten eines in Deutschland belegenen Grundst\u00fccks eine Buchgrundschuld zugunsten einer Limited mit Sitz auf den Bahamas eingetragen. Im dortigen Handelsregister war die Gesellschaft wegen nicht beglichener Registergeb\u00fchren gel\u00f6scht worden. Die Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks beantragten die Anordnung einer Pflegschaft f\u00fcr die Gesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01913 BGB, mit dem Ziel, dass der Pfleger die L\u00f6schung der nicht mehr valutierten Grundschuld beantragt. Das AG wies den Antrag zur\u00fcck. Das LG verwarf die Beschwerde der Eigent\u00fcmer als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Rechtsbeschwerde der Eigent\u00fcmer zur\u00fcck. Die Eigent\u00fcmer sind durch den Beschluss des AG nicht in eigenen Rechten beeintr\u00e4chtigt und deshalb nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a059 Abs.\u00a01 FamFG beschwerdebefugt, weil sie die L\u00f6schung der Grundschuld auf anderem Wege erreichen k\u00f6nnen. Wenn die Limited dem Recht der Bahamas unterliegt \u2013 was bei Gesellschaften au\u00dferhalb der EU einen effektiven Verwaltungssitz in diesem Staat voraussetzt \u2013 ist sie mit der L\u00f6schung im Handelsregister zwar erloschen. F\u00fcr ihr in Deutschland belegenes Verm\u00f6gen gilt sie aber als Restgesellschaft als fortbestehend, weil die L\u00f6schung auf einer staatlichen Zwangsma\u00dfnahme beruht. Sie ist insoweit als deutsche Kapitalgesellschaft zu behandeln, f\u00fcr die entsprechend \u00a7\u00a0273 Abs.\u00a04 Satz\u00a01 AktG ein Nachtragsliquidator zu bestellen ist. Falls die Limited ihren letzten Verwaltungssitz in Deutschland hatte, unterliegt sie insgesamt dem deutschen Recht und ist mangels Eintragung im deutschen Handelsregister als Personengesellschaft oder Einzelunternehmen anzusehen. In dieser Rechtsform ist sie trotz der L\u00f6schung auf den Bahamas weiterhin voll existent.<\/p>\n<p>In dem vom VII.\u00a0Zivilsenat entschiedenen Fall hatte der Kl\u00e4ger eine nach englischem Recht gegr\u00fcndete Private Limited Company auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch genommen. Das LG verurteilte die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df durch Vers\u00e4umnisurteil. Nach Erlass und vor Zustellung dieses Urteils wurde die Beklagte im englischen Register gel\u00f6scht. Das Vers\u00e4umnisurteil wurde dennoch zugestellt, und zwar \u2013 wie schon die Klageschrift \u2013 an einen Wirtschaftspr\u00fcfer in London, den die Beklagte mit der Entgegennahme ihrer Post beauftragt hatte. Drei Monate nach der Zustellung legte ein Anwalt im Namen der Beklagten Einspruch ein. Das LG verwarf diesen wegen Vers\u00e4umung der Einspruchsfrist als unzul\u00e4ssig. W\u00e4hrend des Berufungsverfahrens wurde die Beklagte wieder in das englische Register eingetragen. Ihre Berufung blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Anders als die Vorinstanzen verneint er eine wirksame Zustellung des Vers\u00e4umnisurteils. Im Zeitpunkt der Zustellung war die Beklagte aufgrund der L\u00f6schung im Register nach englischem Recht \u2013 das als Gr\u00fcndungsstatut f\u00fcr die in der EU ans\u00e4ssige Beklagte unabh\u00e4ngig von deren Verwaltungssitz ma\u00dfgeblich ist \u2013 nicht mehr existent. Mangels Verm\u00f6gens im Inland bestand auch keine Restgesellschaft, so dass die Beklagte ihre Rechtsf\u00e4higkeit insgesamt verloren hatte. Deshalb konnte das Vers\u00e4umnisurteil nicht wirksam zugestellt werden. Allerdings wurde die Klage trotz des Verlusts der Rechtsf\u00e4higkeit und dem damit verbundenen Verlust der Prozessf\u00e4higkeit der Beklagten nicht unzul\u00e4ssig. Weil nach englischem Recht eine Wiedereintragung m\u00f6glich ist, war der Rechtsstreit vielmehr entsprechend \u00a7\u00a0239 und \u00a7\u00a0241 ZPO unterbrochen, solange ein Antrag auf Wiedereintragung noch in Betracht kam. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0249 ZPO konnte w\u00e4hrend der Unterbrechung aber keine wirksame Zustellung erfolgen. Deshalb begann die Einspruchsfrist nicht zu laufen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Eine Unterbrechung nach \u00a7\u00a0239, \u00a7 241 oder \u00a7\u00a0242 ZPO tritt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0246 ZPO nicht ein, wenn die betroffene Partei bei Eintritt des ma\u00dfgeblichen Ereignisses durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten ist. Dieser kann aber die Aussetzung des Verfahrens beantragen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>L\u00f6schung einer Limited im Register ihres Heimatstaats Beschluss vom 22.\u00a0November 2016 \u2013 II\u00a0ZB\u00a019\/16 Beschluss vom 19.\u00a0Januar 2017 \u2013 VII ZR 112\/14 Mit den prozessualen Folgen der L\u00f6schung einer am Prozess beteiligten Limited Company im Register ihres Heimatstaats befassen sich der II. und der VII. Zivilsenat in zwei unterschiedlich gelagerten F\u00e4llen. In dem vom II.\u00a0Zivilsenat entschiedenen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,64,61,2],"tags":[205,577,576,581,580,579,578,583,129,582,82],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/563"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=563"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/563\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":564,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/563\/revisions\/564"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=563"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=563"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=563"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}