{"id":575,"date":"2017-03-08T13:45:40","date_gmt":"2017-03-08T12:45:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=575"},"modified":"2017-03-08T13:45:40","modified_gmt":"2017-03-08T12:45:40","slug":"bgh-kaeufer-muss-bei-ebay-gesamte-artikelbeschreibung-lesen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/03\/08\/bgh-kaeufer-muss-bei-ebay-gesamte-artikelbeschreibung-lesen\/","title":{"rendered":"BGH: K\u00e4ufer muss bei eBay gesamte Artikelbeschreibung lesen"},"content":{"rendered":"<p>Um Geb\u00fchren bei eBay zu sparen, hat ein Verk\u00e4ufer sein E-Bike f\u00fcr 100,00 EUR zum Verkauf angeboten, im Beschreibungstext aber deutlich darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis 2.600,00 EUR betr\u00e4gt. Mit diesem Preis war der sp\u00e4tere K\u00e4ufer nicht einverstanden und klagte auf Erf\u00fcllung des Kaufvertrages gegen Zahlung von 100,00 EUR.<\/p>\n<p>Dem\u00a0BGH zufolge ist der Verk\u00e4ufer im Recht. Zwar sei grunds\u00e4tzlich das Angebot durch Auslegung der Marktplatzregeln (= AGB von eBay) zu deuten. Weicht der Verk\u00e4ufer hiervon aber ab, so hat diese Abweichung als speziellere Ausgestaltung Vorrang, es gilt damit der Kaufpreis von 2.600,00 EUR. Da der K\u00e4ufer erkl\u00e4rt hatte, nicht an den Preis von 2.600,00 EUR gebunden sein zu wollen, l\u00e4ge hier zudem eine konkludente Anfechtung des geschlossenen Kaufvertrages vor.<\/p>\n<blockquote><p>Dem Kl\u00e4ger stand der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe und \u00dcbereignung des E-Bikes gem. \u00a7 433 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu. Zwar war &#8211; wenn auch zu einem Kaufpreis von 2.600 \u20ac &#8211; zwischen den Parteien urspr\u00fcnglich ein Kaufvertrag zustande gekommen, so dass der Kl\u00e4ger &#8211; den (Fort-)Bestand dieses Vertrages vorausgesetzt &#8211; die \u00dcbergabe und \u00dcbereignung des gekauften E-Bikes, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung des zwischen den Parteien gem. \u00a7 433 Abs. 2 BGB vereinbarten (Rest-) Kaufpreises i.H.v. 2.500 \u20ac, h\u00e4tte verlangen k\u00f6nnen. Aus dem Sachverhalt ergab sich aber zugleich, dass der Kl\u00e4ger seine nach dem Empf\u00e4ngerhorizont des Beklagten objektiv auf einen Kaufpreis von 2.600 \u20ac lautende Annahmeerkl\u00e4rung anschlie\u00dfend gem. \u00a7 119 Abs. 1, \u00a7 121 Abs. 1, \u00a7 143 Abs. 1, 2 BGB wirksam wegen eines Inhaltsirrtums angefochten hatte, so dass es wegen der dadurch als von Anfang an als nichtig anzusehenden Annahmeerkl\u00e4rung gem. \u00a7 142 Abs. 1 BGB letztlich an einem die Klageforderung tragenden Vertragsschluss der Parteien fehlte.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Die <strong>Auslegung<\/strong> des vom Beklagten geschalteten Angebots<strong> in seiner<\/strong><br \/>\n<strong>Gesamtheit<\/strong> ergibt, dass das E-Bike nicht f\u00fcr 100 \u20ac zum Verkauf gestellt war.<br \/>\nZwar mag ein Kaufinteressent aufgrund der Gestaltung der Angebotsseite nach<br \/>\nseinem Empf\u00e4ngerhorizont zun\u00e4chst davon ausgehen, dass der neben der<br \/>\nSchaltfl\u00e4che &#8222;Sofort-Kaufen&#8220; erscheinende und optisch hervorgehobene Festpreis<br \/>\nbetragsm\u00e4\u00dfig dem Angebot des Verk\u00e4ufers entspricht. <strong>Dabei darf er jedoch<\/strong><br \/>\n<strong>nicht stehenbleiben. Vielmehr muss er zur Bestimmung des wirklichen<\/strong><br \/>\n<strong>Erkl\u00e4rungstatbestands stets die insgesamt abgegebenen Erkl\u00e4rungen ber\u00fccksichtigen<\/strong><br \/>\n<strong>und darf nicht nur einzelne Erkl\u00e4rungsbestandteile als vermeintlich<\/strong><br \/>\n<strong>ma\u00dfgebend herausgreifen. <\/strong><\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Sind bei Verkaufsaktionen auf der eBay-Internetplattform die Erkl\u00e4rungen der Teilnehmer nicht aus sich heraus verst\u00e4ndlich oder l\u00fcckenhaft und bed\u00fcrfen sie deshalb der Auslegung, ist grunds\u00e4tzlich zwar der Aussagegehalt der eBay-AGB erg\u00e4nzend in die Auslegung der abgegebenen Willenserkl\u00e4rungen einzubeziehen. R\u00fcckt jedoch einer der Teilnehmer von den Regelungen der eBay-AGB erkennbar in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Es ist dann vielmehr das individuell Vereinbarte ma\u00dfgeblich.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Praxishinweis<\/strong><\/p>\n<p>Auf Verk\u00e4uferseite k\u00f6nnte sich ein <em>wenig aufrichtiges<\/em>\u00a0Vorgehen nach Ansicht des BGH offenbar lohnen. Unternehmer, die so handeln, verhandeln sich lauterkeitsrechtlich jedoch rechtswidrig, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" target=\"_blank\">\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG.<\/a><\/p>\n<p>K\u00e4ufern ist in jedem Fall zur sorgf\u00e4ltigen Durchsicht s\u00e4mtlicher Angebotsdetails zu raten. Im Falle eines Irrtums sollte unverz\u00fcglich eine Anfechtung erkl\u00e4rt werden. Dem\u00a0K\u00e4ufer, der dem Verk\u00e4ufer mitteilt, er habe in Kenntnis der widerspr\u00fcchlichen Preise den Kauf get\u00e4tigt, wobei er nunmehr Lieferung begehrt, d\u00fcrfte die M\u00f6glichkeit der Anfechtung mangels Irrtums nicht offen stehen.<\/p>\n<p>Es steht zu bef\u00fcrchten, dass die Grundgedanken\u00a0dieser Entscheidung auch auf andere Konstellationen ausgeweitet werden. z.B. ist denkbar, dass ein Produkt als &#8222;neu&#8220; eingestellt wird, um aber sp\u00e4ter im Beschreibungstext zu offenbaren, dass der Gegenstand schon mehrere Monate genutzt ist und in einem Zustand &#8222;wie neu&#8220; ist. Dies d\u00fcrfte gegen die <a href=\"http:\/\/pages.ebay.de\/help\/sell\/providing_item_condition.html\" target=\"_blank\">Vorgaben <\/a>eBays versto\u00dfen, zivilrechtlich nach der Entscheidung des BGH aber zu Problemen f\u00fchren.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=77618&amp;pos=12&amp;anz=494\" target=\"_blank\">BGH Urteil vom 15.02.2017 Az.: VIII ZR 59\/16<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um Geb\u00fchren bei eBay zu sparen, hat ein Verk\u00e4ufer sein E-Bike f\u00fcr 100,00 EUR zum Verkauf angeboten, im Beschreibungstext aber deutlich darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis 2.600,00 EUR betr\u00e4gt. Mit diesem Preis war der sp\u00e4tere K\u00e4ufer nicht einverstanden und klagte auf Erf\u00fcllung des Kaufvertrages gegen Zahlung von 100,00 EUR. 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