{"id":578,"date":"2017-03-10T09:29:41","date_gmt":"2017-03-10T08:29:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=578"},"modified":"2017-03-14T13:38:24","modified_gmt":"2017-03-14T12:38:24","slug":"kleine-brao-reform-nimmt-gestalt-an","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/03\/10\/kleine-brao-reform-nimmt-gestalt-an\/","title":{"rendered":"Kleine BRAO-Reform nimmt Gestalt an."},"content":{"rendered":"<p>Durch den Bundestag ist es zwar noch nicht beschlossen. Aber immerhin hat der Rechtsausschuss am 8.3.2017 seine Empfehlungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe abgegeben. Damit nehmen die geplanten \u00c4nderungen der BRAO (sog. kleine BRAO-Reform) endlich Gestalt an.<\/p>\n<p>So soll der Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ab 1.1.2018 verpflichtet sein, die f\u00fcr dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang<br \/>\nvon Mitteilungen \u00fcber das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Dar\u00fcber hinaus wird durch eine \u00c4nderung des \u00a7 31a Abs. 1 S. 1 BRAO klargestellt, dass das Postfach auch schon vorher durch die BRAK empfangsbereit geschaltet werden darf. Freilich ordnet der bereits geltende \u00a7 31 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) eine \u00dcbergangsphase bis 31.12.2017 an. Im Ergebnis beginnt somit die &#8222;passive Nutzungspflicht&#8220; f\u00fcr die Anw\u00e4lte am 1.1.2018.<\/p>\n<p>\u00a7 27 BRAO soll ab 1.1.2018 dahingehend erweitert werden, dass es neben der Kanzlei und der Zweigstelle auch &#8222;weitere Kanzleien&#8220; als Standortform geben soll. Diese \u00c4nderung soll klarstellen, dass ein Berufstr\u00e4ger bspw. innerhalb einer Sternsoziet\u00e4t mehrere gleichgeordnete Standorte haben kann. Der Begriff der Zweigstelle suggeriert bislang eine Nachordnung, obwohl er im berufsrechtlichen Sinne nur die Abgrenzung von der Zulassungs- bzw. Hauptkanzlei bedeuten sollte. Dar\u00fcber hinaus hat die Bundesrechtsanwaltskammer f\u00fcr jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer zuk\u00fcnftig ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten.<\/p>\n<p>Eine besondere Bedeutung f\u00fcr die anwaltliche Selbstverwaltung und die demokratische Legitimation des Kammervorstands hat die Einf\u00fchrung einer Briefwahl ab 1.7.2018. Bislang kann der Kammervostand nur durch pers\u00f6nliche Stimmabgabe der Mitglieder in der Kammerversammlung gew\u00e4hlt werden. W\u00e4hrend bei der Wahl zur Satzungsversammlung, die schon immer als Briefwahl durchgef\u00fchrt wurde, ca. ein Viertel der Mitglieder ihre Stimme abgeben, so sind es in der Kammerversammlung nur wenige Prozent. Viele Mitglieder scheuen die Anreise und die aufzuwendende Zeit. Zuk\u00fcnftig soll die Wahl parallel durch Briefwahl und in der Kammerversammlung erfolgen k\u00f6nnen. Auch die elektronische Wahl wird zugelassen.<\/p>\n<p>Rechtsklarheit wird es auch bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt geben. Der BGH hat die Berufspflicht, ein Empfangsbekennntis zur\u00fccksenden zu m\u00fcssen, j\u00fcngst gekippt, weil es an einer Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die Satzungsversammlung fehle (Urteil vom 26.10.2015, AnwSt (R) 4\/15). Nunmehr wurde diese Erm\u00e4chtigungsgrundlage ausdr\u00fccklich geschaffen. Die 6. Satzungsversammlung hatte in ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 bereits einen entsprechenden Vorratsbeschluss gefasst.<\/p>\n<p>Lange wurde gerungen, ob die allgemeine Fortbildungspflicht f\u00fcr die Rechtsanw\u00e4lte konkretisiert werden solle. Zudem sollten Bewerber f\u00fcr die Rechtsanwaltszulassung ihre berufsrechtlichen Kennntisse nachweisen. Beiden Vorhaben erteilte der Rechtsausschuss etwas lapidar eine Absage. Es werde kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr derartige Regelungen gesehen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt \u00fcbrigens f\u00fcr die \u00dcberlegungen als weiteres Sanktionsmittel im berufsaufsichtlichen Verfahren die Geldbu\u00dfe mit vorzusehen. Bislang kann durch die Kammervorst\u00e4nde lediglich eine R\u00fcge verh\u00e4ngt werden. Alternativ bleibt die Abgabe des Verfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft. F\u00fcr die Einf\u00fchrung eines weiteren Sanktionsmittels sah der Rechtsausschuss allerdings &#8222;aktuell keinen Anlass&#8220;.<\/p>\n<p>Erfreulich ist zum Schluss noch das Ergebnis der Diskussion zur Anwendung des RDG auf ausl\u00e4ndische Rechtsdienstleister. Hier konnte sich ein Vorschlag der BRAK durchsetzen. Nach \u00a7 1 Abs. 2 RDG wird voraussichtlich folgende Regelung gelten: &#8222;Wird eine Rechtsdienstleistung ausschlie\u00dflich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.&#8220;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch den Bundestag ist es zwar noch nicht beschlossen. Aber immerhin hat der Rechtsausschuss am 8.3.2017 seine Empfehlungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe abgegeben. Damit nehmen die geplanten \u00c4nderungen der BRAO (sog. kleine BRAO-Reform) endlich Gestalt an. 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