{"id":588,"date":"2017-03-19T14:33:19","date_gmt":"2017-03-19T13:33:19","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=588"},"modified":"2017-03-19T14:33:19","modified_gmt":"2017-03-19T13:33:19","slug":"montagsblog-037","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/03\/19\/montagsblog-037\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Berufungsbegr\u00fcndung per Telefax<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 26.\u00a0Januar 2017 \u00a0\u2013 I\u00a0ZB\u00a043\/16<\/p>\n<p><em>Grenzen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht bei der Einreichung von fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen per Telefax<\/em><em> zeigt der I.\u00a0Zivilsenat auf<em>.<\/em><\/em><\/p>\n<p>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der in erster Instanz unterlegenen Beklagten hatte am letzten Tag der Frist von 23:28 Uhr an mehrfach vergeblich versucht, die sieben Seiten umfassende Berufungsbegr\u00fcndung per Telefax an das Berufungsgericht zu \u00fcbermitteln. Alle Sendeversuche brachen mit der Meldung \u201e\u00dcbertragungsfehler\u201c ab. Eine nachtr\u00e4gliche \u00dcberpr\u00fcfung ergab, dass es beim Faxger\u00e4t des Berufungsgerichts am besagten Tag mehrfach zu vergleichbaren \u00dcbermittlungsfehlern gekommen war. Das Berufungsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag dennoch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es bejahte ein Verschulden, weil die M\u00f6glichkeit bestanden habe, den Schriftsatz an den Telefaxanschluss des Pressesprechers zu \u00fcbermitteln, dessen Nummer auf den Internetseiten des Gerichts ver\u00f6ffentlicht war.<\/p>\n<p>Der BGH hebt die Entscheidung des OLG auf und gew\u00e4hrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er kn\u00fcpft an seine st\u00e4ndige Rechtsprechung an, wonach die \u00dcbersendung eines Schriftsatzes per Telefax am letzten Tag der Frist kein Verschulden begr\u00fcndet, sofern ein ausreichender Zeitpuffer eingeplant wird, um eine vor\u00fcbergehende Belegung des Anschlusses zu kompensieren. Diese Anforderung war f\u00fcr die \u00dcbersendung von sieben Seiten um 23:28 Uhr gewahrt. Aufgrund der vom OLG getroffenen Feststellungen war ferner davon auszugehen, dass die \u00dcbermittlung aufgrund eines technischen Fehlers am Empfangsger\u00e4t gescheitert ist. Bei dieser Ausgangslage brauchte sich der Anwalt entgegen der Auffassung des OLGs nicht auf das Wagnis einzulassen, den Schriftsatz an den Telefaxanschluss des Pressesprechers zu \u00fcbermitteln. Dessen Nummer war zwar auf den Internetseiten des OLG ver\u00f6ffentlicht. Daraus ging aber nicht hervor, dass der Anschluss zur Entgegennahme von fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen dient.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn das zust\u00e4ndige Gericht einen bestimmten Faxanschluss ausdr\u00fccklich zur Entgegennahme von fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen benannt hat, ist die \u00dcbermittlung an einen anderen, nicht f\u00fcr diesen Zweck eingerichteten Anschluss nicht ohne weiteres zur Fristwahrung geeignet \u2013 selbst dann, wenn sie innerhalb der ma\u00dfgeblichen Frist erfolgt. <\/em><\/p>\n<p><strong>Formwahrung durch gerichtlich festgestellten Vergleich<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 1.\u00a0Februar 2017 \u00a0\u2013 XII\u00a0ZB\u00a071\/16<\/p>\n<p><em>Die seit langem umstrittene Frage, ob ein nach \u00a7\u00a0278 Abs.\u00a06 ZPO durch Beschluss festgestellter Vergleich entsprechend \u00a7\u00a0127a BGB zur Wahrung der notariellen Form geeignet ist, bejaht der XII<\/em><em>.\u00a0Zivilsenat<em> in einer ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten Entscheidung.<\/em><\/em><\/p>\n<p>In einem Scheidungsverfahren hatten die Beteiligten einen vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0278 Abs.\u00a06 ZPO festgestellten Vergleich geschlossen, der unter anderem einen gegenseitigen Verzicht auf Zugewinn und Unterhalt enthielt. Sp\u00e4ter focht der Antragsteller den Vergleich wegen arglistiger T\u00e4uschung an und begehrte im Wege der Stufenklage Auskunft und Zugewinnausgleich. Das Begehren blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH weist die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde zur\u00fcck. Er teilt die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Vergleich dem in \u00a7\u00a01410 BGB vorgesehenen \u00a0Erfordernis der notariellen Beurkundung gen\u00fcgt. \u00a7\u00a0127a BGB, wonach ein gerichtlich protokollierter Vergleich die notarielle Beurkundung ersetzt, ist f\u00fcr Vergleiche, deren Zustandekommen das Gericht durch Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0278 Abs.\u00a06 ZPO feststellt, zwar nicht unmittelbar anwendbar. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten aber eine analoge Anwendung, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts oder aufgrund \u00fcbereinstimmender Schrifts\u00e4tze der Beteiligten zustande gekommen ist.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Noch nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden ist die Frage, ob ein nach \u00a7\u00a0278 Abs.\u00a06 ZPO festgestellter Vergleich zur Formwahrung auch dann geeignet ist, wenn das Gesetz die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile vorschreibt, wie etwa in \u00a7\u00a0925 BGB f\u00fcr eine Auflassung. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berufungsbegr\u00fcndung per Telefax Beschluss vom 26.\u00a0Januar 2017 \u00a0\u2013 I\u00a0ZB\u00a043\/16 Grenzen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht bei der Einreichung von fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen per Telefax zeigt der I.\u00a0Zivilsenat auf. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der in erster Instanz unterlegenen Beklagten hatte am letzten Tag der Frist von 23:28 Uhr an mehrfach vergeblich versucht, die sieben Seiten umfassende Berufungsbegr\u00fcndung per Telefax an das [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,60,2],"tags":[604,605,123,606,602,398,482,20,603],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/588"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=588"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/588\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":589,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/588\/revisions\/589"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=588"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=588"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=588"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}