{"id":597,"date":"2017-03-25T10:55:02","date_gmt":"2017-03-25T09:55:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=597"},"modified":"2017-03-25T10:55:02","modified_gmt":"2017-03-25T09:55:02","slug":"montagsblog-038","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/03\/25\/montagsblog-038\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Reichweite einer Kostenvereinbarung in einem Prozessvergleich<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 14.\u00a0Februar 2017 \u00a0\u2013 VI\u00a0ZB\u00a024\/16<\/p>\n<p><em>Dass eine Vereinbarung \u00fcber \u201edie Kosten des Rechtsstreits\u201c unter Umst\u00e4nden nicht f\u00fcr alle erstattungsf\u00e4higen Kosten gilt, zeigt eine Entscheidung des VI. Zivilsenats.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen hatten die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen Das LG hatte den Klageanspruch dem Grunde nach f\u00fcr gerechtfertigt erkl\u00e4rt. Dagegen hatten sich die Beklagten erfolglos mit Berufung und Revision zur Wehr gesetzt. Im Betragsverfahren schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem die Kl\u00e4gerinnen ein Viertel und die Beklagten drei Viertel der \u201eKosten des Rechtsstreits\u201c \u00fcbernahmen. Das LG setzte die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz dennoch in voller H\u00f6he gegen die Beklagten fest. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Rechtsbeschwerde der Beklagten zur\u00fcck. Er tritt den Vorinstanzen darin bei, dass die Kostenvereinbarung der Parteien die im Berufungs- und Revisionsrechtzug entstandenen Kosten nicht erfasst, weil diese Kosten schon vor Abschluss des Vergleichs gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a097 Abs.\u00a01 ZPO in vollem Umfang den Beklagten auferlegt worden und diese Entscheidungen rechtskr\u00e4ftig waren. Er st\u00fctzt dies auf den Rechtsgedanken des \u00a7\u00a097 Abs.\u00a01 ZPO, auf den Umstand, dass die Auslegungsregel in \u00a7\u00a098 Satz\u00a02 ZPO, wonach im Falle eines Vergleichs im Zweifel von einer Kostenaufhebung auszugehen ist, nicht f\u00fcr Kosten gilt, \u00fcber die bereits rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde, und auf den Grundsatz, wonach der Wille, auf einen bereits entstandenen Anspruch zu verzichten, unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck kommen muss.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um Zweifel \u00fcber eine Einbeziehung der Kosten aus abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren auszuschlie\u00dfen, m\u00fcssen diese\u00a0 in der Kostenvereinbarung ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt werden. <\/em><\/p>\n<p><strong>Reichweite einer Kostengrundentscheidung<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 7.\u00a0Februar 2017\u00a0 \u2013 VI\u00a0ZB\u00a043\/16<\/p>\n<p><em>In einem kurze Zeit zuvor ergangenen Beschluss befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat mit der Frage, in welchem Umfang eine Anwaltsgeb\u00fchr, die durch eine auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung entstanden ist, im Kostenfestsetzungsverfahren ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig ist.<\/em><\/p>\n<p>Das LG hatte gegen den Antragsgegner im Beschlusswege eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen und ihm 91% der Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens auferlegt. Nach Zustellung des Beschlusses f\u00fchrten die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Parteien zwei Telefongespr\u00e4che, in deren Gefolge der Antragsgegner eine Abschlusserkl\u00e4rung abgab. Im Kostenfestsetzungsverfahren machte die Antragstellerin unter anderem eine Terminsgeb\u00fchr f\u00fcr die telefonischen Besprechungen geltend. Das LG setzte die Kosten antragsgem\u00e4\u00df fest. Das OLG reduzierte die festgesetzten Kosten um die anteilige Terminsgeb\u00fchr.<\/p>\n<p>Der BGH weist Rechtsbeschwerde zur\u00fcck. Mit dem OLG sieht er die Terminsgeb\u00fchr als nicht von der Kostengrundentscheidung gedeckt an. Dabei l\u00e4sst er offen, ob die Telefongespr\u00e4che nur auf die Vermeidung eines Hauptsacheverfahren oder \u2013 zumindest auch \u2013 auf eine Erledigung des Verf\u00fcgungsverfahrens gerichtet waren. Der Einbeziehung steht jedenfalls entgegen, dass eine Kostengrundentscheidung nur solche Kosten erfasst, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses bereits entstanden sind. Daran fehlt es im Streitfall, weil die Telefongespr\u00e4che erst nach Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung gef\u00fchrt wurden und danach keine weitere Kostengrundentscheidung ergangen ist.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn der Antragsgegner wegen der beanstandeten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet ist, k\u00f6nnen die Kosten zum erstattungsf\u00e4higen Schaden geh\u00f6ren. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Reichweite einer Kostenvereinbarung in einem Prozessvergleich Beschluss vom 14.\u00a0Februar 2017 \u00a0\u2013 VI\u00a0ZB\u00a024\/16 Dass eine Vereinbarung \u00fcber \u201edie Kosten des Rechtsstreits\u201c unter Umst\u00e4nden nicht f\u00fcr alle erstattungsf\u00e4higen Kosten gilt, zeigt eine Entscheidung des VI. Zivilsenats. Die Kl\u00e4gerinnen hatten die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen Das LG hatte den Klageanspruch dem Grunde nach f\u00fcr gerechtfertigt erkl\u00e4rt. 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