{"id":628,"date":"2017-04-24T12:29:54","date_gmt":"2017-04-24T10:29:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=628"},"modified":"2017-04-24T12:29:54","modified_gmt":"2017-04-24T10:29:54","slug":"montagsblog-040","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/04\/24\/montagsblog-040\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>&#8222;Blindes&#8220; Unterschreiben eines Zeichnungsscheins<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 23.\u00a0M\u00e4rz 2017 \u00a0\u2013 III\u00a0ZR 93\/16<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen eines Verj\u00e4hrungsbeginns aufgrund grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen befasst sich der III.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Zeichnung von Beteiligungen an einer inzwischen insolventen Gesellschaft in Anspruch. Das LG verurteilte die Beklagte im Wesentlichen antragsgem\u00e4\u00df. Es bejahte einen Beratungsfehler, weil die f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tige Beraterin die Anlage unzutreffend als sicher und risikolos dargestellt habe. Das OLG wies die Klage wegen Verj\u00e4hrung ab, weil die Kl\u00e4gerin schon den im Zeichnungsschein enthaltenen Risikohinweisen habe entnehmen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass die Beratung unzutreffend sei.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sieht er es nicht als grob fahrl\u00e4ssig an, dass die Kl\u00e4gerin den ihr zur Unterschrift vorgelegten Zeichnungsschein nicht durchgelesen hat. Die Kl\u00e4gerin durfte darauf vertrauen, dass die Ausk\u00fcnfte der Beraterin zutreffend sind, und musste nicht damit rechnen, dass der Text des Zeichnungsscheins hiervon substantiell abweichende Hinweise enth\u00e4lt. Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit k\u00f6nnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Beraterin die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich aufgefordert h\u00e4tte, den Text vor der Unterschrift durchzulesen, und ihr die hierf\u00fcr erforderliche Zeit einger\u00e4umt h\u00e4tte, oder wenn das Dokument deutlich ins Auge springende Warnhinweise enthalten h\u00e4tte. Die Beraterin hatte den Zeichnungsschein indes am Ende des Gespr\u00e4chs ohne weitere Hinweise zur Unterschrift vorgelegt, und die Warnhinweise waren nur im kleingedruckten Text enthalten.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Je eindeutiger die Warnhinweise in den unterzeichneten Dokumenten sind, umso gr\u00f6\u00dfer sind die erforderlichen Anstrengungen, um eine hiervon abweichenden Beratungsinhalt beweisen zu k\u00f6nnen. Im Streitfall hatte die Anlegerin das Gl\u00fcck, dass die als Zeugin vernommene Beraterin ihren Vortrag best\u00e4tigt hat. <\/em><\/p>\n<p><strong>Nutzung justizinterner Post\u00fcbermittlung f\u00fcr fristgebundene Schrifts\u00e4tze<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 29.\u00a0M\u00e4rz 2017 \u00a0\u2013 XII\u00a0ZB 567\/16<\/p>\n<p><em>Mit den Sorgfaltsanforderungen eines Anwalts bei der Einreichung fristgebundener Schrifts\u00e4tze befasst sich der XII. Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>In einem Berufungsverfahren hatte der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers und Berufungskl\u00e4gers die Berufungsbegr\u00fcndung nach seinem Vorbringen zwei Tage vor Ablauf der Frist kurz vor 8 Uhr morgens in ein beim \u00f6rtlichen AG eingerichtetes Postaustauschfach eingelegt. Der Schriftsatz ging erst einen Tag nach Ablauf der Frist beim zust\u00e4ndigen OLG ein. Das OLG verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig. Nach Auskunft des AG werde das Postaustauschfach zwar grunds\u00e4tzlich jeden Vormittag geleert und sein Inhalt an das OLG \u00fcbermittelt. Ohne entsprechende Nachfrage habe der Prozessbevollm\u00e4chtigte aber nicht auf eine rechtzeitige Weiterleitung seines Schriftsatzes vertrauen d\u00fcrfen, zumal durch Aushang ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen werde, in das Fach sollten keine Fristsachen eingelegt werden.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er best\u00e4tigt die vom OLG herangezogene Rechtsprechung, wonach ein Anwalt, der einen Schriftsatz am letzten Tag der Frist in ein solches Austauschfach einlegt, nur dann auf eine rechtzeitige Weiterleitung vertrauen darf, wenn ihm dies von Seiten des Gerichts auf Nachfrage ausdr\u00fccklich zugesichert wird. Im Streitfall gelten jedoch geringere Anforderungen, weil der Schriftsatz schon zwei Tage vor Ablauf der Frist eingelegt wurde und damit noch drei volle Arbeitstage f\u00fcr die Weiterleitung zur Verf\u00fcgung standen. Der Anwalt musste zwar damit zu rechnen, dass es aus dienstlichen Gr\u00fcnden zu Verz\u00f6gerungen bei der Weiterleitung kommen k\u00f6nnte. Er durfte aber darauf vertrauen, dass die \u00dcbermittlung jedenfalls an einem der drei noch zur Verf\u00fcgung stehenden Tage erfolgen w\u00fcrde. Aus dem Hinweis, in das Fach sollten keine Fristsachen eingelegt werden, ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es zu weitergehenden Verz\u00f6gerungen kommen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Auch wenn ein Verschulden im konkreten Fall verneint wurde, w\u00e4re es in der beschriebenen Situation wohl weitaus wirtschaftlicher und sicherer, das Porto f\u00fcr eine \u00dcbermittlung per Post nicht zu scheuen. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;Blindes&#8220; Unterschreiben eines Zeichnungsscheins Urteil vom 23.\u00a0M\u00e4rz 2017 \u00a0\u2013 III\u00a0ZR 93\/16 Mit den Voraussetzungen eines Verj\u00e4hrungsbeginns aufgrund grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen befasst sich der III.\u00a0Zivilsenat. 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