{"id":640,"date":"2017-04-28T09:08:23","date_gmt":"2017-04-28T07:08:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=640"},"modified":"2017-04-28T09:08:23","modified_gmt":"2017-04-28T07:08:23","slug":"montagsblog-041","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/04\/28\/montagsblog-041\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>GbR als Verbraucher<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 30.\u00a0M\u00e4rz 2017 \u00a0\u2013 VII\u00a0ZR 269\/16<\/p>\n<p><em>Mit dem Begriff des Verbrauchers im Sinne von \u00a7\u00a013 BGB befasst sich der VII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die klagende GbR, die aus einer Freiberuflerin und einer GmbH bestand, war Bauherrin eines Einfamilienhauses, das von der Gesellschafterin und deren Ehemann als Familienheim und B\u00fcro genutzt werden sollte. Die Kl\u00e4gerin beauftragte die Beklagte, eine Architekten-GbR mit der Planung. Nach Errichtung des Geb\u00e4udes nahm die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Mangeln an der Glasfassade in Anspruch. Die Beklagte berief sich unter anderem auf eine formularm\u00e4\u00dfig vereinbarte Beschr\u00e4nkung ihrer Haftung auf einen H\u00f6chstbetrag. Das LG stellte antragsgem\u00e4\u00df fest, dass die Beklagten die aufgrund des Mangels entstandenen Sch\u00e4den in voller H\u00f6he zu tragen haben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das OLG sah in der vereinbarten Haftungsbeschr\u00e4nkung eine unwirksame Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung. Dabei lie\u00df es offen, ob die Klausel f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen vorformuliert war. Es sah die Kl\u00e4gerin als Verbraucherin an und hielt eine Inhaltskontrolle deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 310 Abs.\u00a03 Nr.\u00a02 BGB auch f\u00fcr den Fall f\u00fcr zul\u00e4ssig, dass die Klausel nur f\u00fcr einen Vertrag vorformuliert wurde.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Nach seiner Auffassung kann die klagende GbR schon deshalb nicht als Verbraucher angesehen werden, weil zu ihren Gesellschaftern eine juristische Person geh\u00f6rt. Deshalb ist unerheblich, zu welchem Zweck der Architektenvertrag geschlossen wurde. \u00a0Die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats, wonach eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft schon dann als Verbraucher anzusehen ist, wenn ihr mindestens eine nat\u00fcrliche Person angeh\u00f6rt, die ein Rechtsgesch\u00e4ft zu nicht gewerblichen Zwecken abschlie\u00dft, h\u00e4lt der BGH f\u00fcr nicht einschl\u00e4gig, weil der Gesellschafter einer GbR anders als ein Wohnungseigent\u00fcmer grunds\u00e4tzlich selbst entscheiden kann, mit wem er sich zusammenschlie\u00dft.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Die Entscheidung ist zu der bis 12.6.2014 geltenden Fassung von \u00a7 13 BGB ergangen. Sie d\u00fcrfte aber uneingeschr\u00e4nkt auch f\u00fcr die neue Fassung gelten. Diese stellt lediglich klar, dass es bei Vertr\u00e4gen mit gemischter Zwecksetzung auf den \u00fcberwiegenden Zweck ankommt.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>GbR als Verbraucher Urteil vom 30.\u00a0M\u00e4rz 2017 \u00a0\u2013 VII\u00a0ZR 269\/16 Mit dem Begriff des Verbrauchers im Sinne von \u00a7\u00a013 BGB befasst sich der VII.\u00a0Zivilsenat. Die klagende GbR, die aus einer Freiberuflerin und einer GmbH bestand, war Bauherrin eines Einfamilienhauses, das von der Gesellschafterin und deren Ehemann als Familienheim und B\u00fcro genutzt werden sollte. Die Kl\u00e4gerin [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,62,15,60],"tags":[158,652,655,650,651,653,654,218],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/640"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=640"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/640\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":641,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/640\/revisions\/641"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=640"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=640"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=640"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}