{"id":655,"date":"2017-05-20T16:00:40","date_gmt":"2017-05-20T14:00:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=655"},"modified":"2017-05-20T16:00:40","modified_gmt":"2017-05-20T14:00:40","slug":"montagsblog-042","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/05\/20\/montagsblog-042\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssache<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 9.\u00a0M\u00e4rz 2017 \u00a0\u2013 V\u00a0ZB 18\/16<\/p>\n<p><em>Mit einer potentiell haftungstr\u00e4chtigen Frage befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten die Beklagten vor dem AG auf R\u00fcckschnitt einer Thujahecke in Anspruch genommen. Der zun\u00e4chst mit der Sache befasste, f\u00fcr allgemeine Zivilsachen zust\u00e4ndige Richter gab das Verfahren an die f\u00fcr Wohnungseigentumssachen zust\u00e4ndige Kollegin ab. Diese verurteilte die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df. In der Rechtsmittelbelehrung wurde als zust\u00e4ndiges Berufungsgericht das LG bezeichnet, zu dessen Bezirk das AG geh\u00f6rt. Der Rechtsanwalt der Beklagten legte bei diesem Gericht fristgerecht Berufung ein. Das angerufene Gericht wies auf seine Unzust\u00e4ndigkeit hin. Die daraufhin \u2013 nach Ablauf der Berufungsfrist \u2013 eingelegte Berufung bei dem f\u00fcr Wohnungseigentumssachen zust\u00e4ndigen LG am Sitz des OLG wurde wegen nicht rechtzeitiger Einlegung als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Abweichend von der Vorinstanz h\u00e4lt er den gestellten Wiedereinsetzungsantrag f\u00fcr begr\u00fcndet, weil der Irrtum \u00fcber das zust\u00e4ndige Berufungsgericht als unverschuldet anzusehen ist. Der Anwalt der Beklagten h\u00e4tte zwar bei einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung feststellen k\u00f6nnen, dass f\u00fcr Berufungen in Wohnungseigentumssachen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a072 Abs.\u00a02 S.\u00a01 GVG eine Sonderregelung gilt und dass das betroffene Land von der gesetzlichen Erm\u00e4chtigung, durch Rechtsverordnung eine andere Regelung zu treffen, keinen Gebrauch gemacht hat. Er durfte aber darauf vertrauen, dass die vom AG erteilte Rechtsmittelbelehrung zutreffend ist, und hatte deshalb keinen Anlass, eine eigene \u00dcberpr\u00fcfung vorzunehmen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> In F\u00e4llen, in denen eine Sonderzust\u00e4ndigkeit nach \u00a7\u00a072 Abs.\u00a02 S.\u00a01 GVG in Betracht kommt, sollte die Berufung grunds\u00e4tzlich auch dann bei dem in der Rechtsmittelbelehrung benannten Gericht eingelegt werden, wenn der Berufungskl\u00e4ger ein anderes Gericht f\u00fcr zust\u00e4ndig h\u00e4lt. Fehlt es an einer Rechtsmittelbelehrung, so sollte das Rechtsmittel in Zweifelsf\u00e4llen bei beiden in Frage kommenden Gerichten innerhalb der Frist eingereicht werden.<\/em><\/p>\n<p><strong>Besitzverh\u00e4ltnisse bei Probefahrt<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 17.\u00a0M\u00e4rz 2017 \u00a0\u2013 V\u00a0ZR\u00a070\/16<\/p>\n<p><em>Dass vermeintlich einfache allt\u00e4gliche Situationen immer wieder schwierige Rechtsfragen aufwerfen k\u00f6nnen, belegt eine andere Entscheidung des V.\u00a0Zivilsenats.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatte einen ihr geh\u00f6renden Audi A6 einem Herrn P. zur Nutzung \u00fcberlassen. Dieser hatte den Beklagten, der eine Kfz-Werkstatt betreibt, mit dem Einbau eines Austauschmotors beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten unternahm Herr P. zusammen mit dem Sohn des Beklagten eine Probefahrt. Nach deren Abschluss kam es zum Streit \u00fcber angeblich noch ausstehende Zahlungen. Die Begegnung endete damit, dass der Sohn des Beklagten in das Fahrzeug einstieg und davonfuhr. In der Folgezeit baute der Beklagte den Austauschmotor wieder aus. Das LG verurteilte den Beklagten antragsgem\u00e4\u00df auf Herausgabe des Fahrzeugs und des Austauschmotors. Das OLG wies die Klage hinsichtlich des Austauschmotors ab, weil dieser im Eigentum des Beklagten verblieben sei und ein Anspruch aus \u00a7\u00a0861 ZPO mangels verbotener Eigenmacht nicht bestehe.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcck. Mit dem OLG gelangt er zu dem Ergebnis, dass der Sohn des Beklagten keine verbotene Eigenmacht begangen hat, weil Herr P. durch die \u00dcberlassung des Fahrzeugs zur Probefahrt nicht dessen unmittelbarer Besitzer geworden war. Abweichend vom Berufungsgericht sieht der BGH einen Auftraggeber, der ein Fahrzeug nach einer Reparatur zur Probefahrt erh\u00e4lt, allerdings nicht als Besitzdiener des Werkunternehmers an. Er verneint einen Besitzerwerb durch Herrn P. aber deshalb, weil der Besitz des Werkunternehmers durch eine Probefahrt, die in seinem Beisein stattfindet, nur gelockert wird. In gleichem Sinne hatte bereits das Reichsgericht im Jahre 1908 entschieden.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Die Entscheidung befasst sich nur mit den Besitzverh\u00e4ltnissen bei einem Werkvertrag. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt durchf\u00fchrt, als Besitzdiener des potentiellen Verk\u00e4ufers anzusehen ist, hat der BGH ausdr\u00fccklich offengelassen<\/em><\/p>\n<p><strong>Distanzierender Zusatz in Berufungsbegr\u00fcndung<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 14.\u00a0M\u00e4rz 2017 \u00a0\u2013 VII\u00a0ZB\u00a034\/16<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen f\u00fcr die Einhaltung des Anwaltszwangs befasst sich der VII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nahm die Beklagten wegen fehlerhafter \u00e4rztlicher Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Am letzten Tag der Begr\u00fcndungsfrist reichte der Rechtsanwalt des Kl\u00e4gers eine Berufungsbegr\u00fcndung ein, in der einleitend mitgeteilt wurde, der Kl\u00e4ger habe keinen Anwalt gefunden, der zur Einreichung einer Berufungsbegr\u00fcndung bereit sei, und habe deshalb ausdr\u00fccklich Weisung erteilt, den vorliegenden Schriftsatz einzureichen. Der Text der Begr\u00fcndung war in Anf\u00fchrungszeichen und in anderer Schriftart gesetzt als der Rest des Schriftsatzes. Er wurde eingerahmt durch die Worte: \u201eDer Kl\u00e4ger l\u00e4sst vortragen:\u201c und den abschlie\u00dfenden Hinweis, der in der Begr\u00fcndung ge\u00e4u\u00dferte Verdacht einer Straftat beruhe auf einer Schlussfolgerung aus Indizientatsachen. Das OLG verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig, weil der Rechtsanwalt f\u00fcr den Schriftsatz nicht die volle Verantwortung \u00fcbernommen habe.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers zur\u00fcck. Mit seinen distanzierenden Zus\u00e4tzen und der optischen Kennzeichnung der vom Kl\u00e4ger stammenden Passagen hat der Anwalt zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass er f\u00fcr den Inhalt des Schriftsatzes nicht die Verantwortung \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn weder die Ablehnung des Mandats noch eine Einreichung ohne distanzierende Zus\u00e4tze in Betracht kommt, sollte der Mandant zur Vermeidung von Haftungsrisiken zumindest in unmissverst\u00e4ndlicher und nachweisbarer Weise darauf hingewiesen werden, dass das Rechtsmittel aufgrund der distanzierenden Zus\u00e4tze aller Voraussicht nach schon aus formellen Gr\u00fcnden erfolglos bleiben wird.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssache Beschluss vom 9.\u00a0M\u00e4rz 2017 \u00a0\u2013 V\u00a0ZB 18\/16 Mit einer potentiell haftungstr\u00e4chtigen Frage befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. Die Kl\u00e4ger hatten die Beklagten vor dem AG auf R\u00fcckschnitt einer Thujahecke in Anspruch genommen. Der zun\u00e4chst mit der Sache befasste, f\u00fcr allgemeine Zivilsachen zust\u00e4ndige Richter gab das Verfahren an die f\u00fcr Wohnungseigentumssachen zust\u00e4ndige Kollegin [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,63,2],"tags":[673,663,668,669,672,675,671,666,667,664,674,670,20,662,665],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/655"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=655"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/655\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":656,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/655\/revisions\/656"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=655"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=655"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=655"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}