{"id":657,"date":"2017-05-25T12:53:03","date_gmt":"2017-05-25T10:53:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=657"},"modified":"2017-05-25T12:53:03","modified_gmt":"2017-05-25T10:53:03","slug":"montagsblog-043","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/05\/25\/montagsblog-043\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Windkraftanlage als Scheinbestandteil eines Grundst\u00fccks<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 7.\u00a0April 2017 \u2013 V\u00a0ZR 52\/16<\/p>\n<p><em>Eine sachenrechtliche Frage aus dem Umfeld der Energiewende beantwortet der V.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Parteien stritten \u00fcber das Eigentum an einer Windkraftanlage auf einem dem Kl\u00e4ger geh\u00f6renden Grundst\u00fcck. Die Anlage war vom Ehemann der fr\u00fcheren Eigent\u00fcmerin errichtet worden. \u00dcber die Fl\u00e4che, auf der die Anlage stehen sollte, hatten die Eheleute einen Pachtvertrag geschlossen. Sp\u00e4ter hatte die Beklagte das Windrad vom Ehemann erworben und mit der Ehefrau einen Pachtvertrag geschlossen. Wiederum einige Jahre sp\u00e4ter ver\u00e4u\u00dferte die Ehefrau das Grundst\u00fcck an den Kl\u00e4ger. Dieser machte geltend, er sei zugleich Eigent\u00fcmer der Windkraftanlage geworden, weil diese einen wesentlichen Bestandteil des \u00fcbereigneten Grundst\u00fccks bilde. Die auf Feststellung seines Eigentums gerichtete Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcck. Mit den Vorinstanzen sieht er die Windkraftanlage nicht als wesentlichen Bestandteil des Grundst\u00fccks an, sondern nur als \u201eScheinbestandteil\u201c im Sinne von \u00a7\u00a095 Abs.\u00a01 S.\u00a01 BGB, weil sie nur zu einem vor\u00fcbergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist. Ausschlaggebend daf\u00fcr ist, dass sich die Eheleute bei Errichtung dar\u00fcber einig waren, dass der Ehemann die Anlage nach Ende der Nutzungsdauer zu entfernen hat, und dass dieser Wille durch den Pachtvertrag nach au\u00dfen dokumentiert wurde. Die in Instanzrechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob eine Sache auch dann einen blo\u00dfen Scheinbestandteil im Sinne von \u00a7\u00a095 Abs.\u00a01 S.\u00a01 BGB bilden kann, wenn sie w\u00e4hrend ihrer gesamten Nutzungsdauer mit dem Grundst\u00fcck verbunden bleiben soll, bejaht der BGH mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Eine Anlage, die bei ihrer Errichtung zu einem wesentlichen Teil des Grundst\u00fccks geworden ist, kann in einen Scheinbestandteil umgewandelt und separat ver\u00e4u\u00dfert werden, indem der Eigent\u00fcmer und der Erwerber vereinbaren, dass die Verbindung nur noch zu einem vor\u00fcbergehenden Zweck bestehen soll (BGH, Urteil vom 2.\u00a0Dezember 2005 \u2013 V\u00a0ZR\u00a035\/05 \u2013 BGHZ 165, 184 = MDR 2006, 921).<\/em><\/p>\n<p><strong>Keine Verj\u00e4hrungshemmung vor Verj\u00e4hrungsbeginn<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 25.\u00a0April 2017\u00a0 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0386\/16<\/p>\n<p><em>Eine grundlegende Frage des Verj\u00e4hrungsrechts beantwortet der VI.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger verlangte Ersatz von Sch\u00e4den aus einem Verkehrsunfall, der sich im Jahr 2011 ereignet hatte. Noch im gleichen Jahr hatten die Parteien Verhandlungen \u00fcber die H\u00f6he des ersatzf\u00e4higen Schadens gef\u00fchrt. Ende September 2011 hatte die Beklagte mitgeteilt, mit den erteilten Abrechnungen sei der Schaden aus ihrer Sicht abschlie\u00dfend reguliert. AG und LG wiesen die im Februar 2015 erhobene Zahlungsklage wegen Verj\u00e4hrung ab.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcck. Mit den Vorinstanzen gelangt er zu dem Ergebnis, dass die Verj\u00e4hrung Ende 2014 abgelaufen ist und durch die erst einige Woche sp\u00e4ter erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden konnte. Auf die exakter Dauer der im Jahr 2011 gef\u00fchrten und noch im gleichen Jahr beendeten Verhandlungen kommt es hierbei nicht an, weil die Verj\u00e4hrungsfrist erst mit dem Jahr 2012 begann und ein davor liegender Sachverhalt entgegen einer in Teilen von Literatur und Instanzrechtsprechung vertretenen Auffassung nicht zu einer Hemmung f\u00fchren kann.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn bereits aufgenommene Verhandlungen \u00fcber den Zeitpunkt des Verj\u00e4hrungsbeginns hinweg andauern, so tritt die Hemmungswirkung immerhin im Zeitraum zwischen dem Beginn der Verj\u00e4hrung und dem Ende der Verhandlungen ein.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Windkraftanlage als Scheinbestandteil eines Grundst\u00fccks Beschluss vom 7.\u00a0April 2017 \u2013 V\u00a0ZR 52\/16 Eine sachenrechtliche Frage aus dem Umfeld der Energiewende beantwortet der V.\u00a0Zivilsenat. Die Parteien stritten \u00fcber das Eigentum an einer Windkraftanlage auf einem dem Kl\u00e4ger geh\u00f6renden Grundst\u00fcck. 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