{"id":667,"date":"2017-06-07T09:38:52","date_gmt":"2017-06-07T07:38:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=667"},"modified":"2017-06-07T09:38:52","modified_gmt":"2017-06-07T07:38:52","slug":"montagsblog-044","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/06\/07\/montagsblog-044\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Darlegung der Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 25.\u00a0April 2017 \u2013 VI\u00a0ZB\u00a045\/16<\/p>\n<p><em>Dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sich als haftungstr\u00e4chtig erweisen kann, zeigt eine Entscheidung des VI.\u00a0Zivilsenats.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm den Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in H\u00f6he von knapp 30.000 Euro in Anspruch. Das LG sprach ihr nur 1.750 Euro zu und wies die Klage im \u00dcbrigen ab. Die dagegen eingelegte Berufung der Kl\u00e4gerin war an das LG adressiert und ging erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim OLG ein. In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung legte der Anwalt des Kl\u00e4gers dar, er habe bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes handschriftlich vermerkt, dass dieser an das OLG versandt und hierzu die erste Seite ausgetauscht werden m\u00fcsse. Seine Mitarbeiterin habe die erste Seite nochmals ausgedruckt, die Adresse aber nicht ge\u00e4ndert. Das OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag zur\u00fcck und verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Rechtsbeschwerde der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Mit dem OLG geht er davon aus, dass der Anwalt der Kl\u00e4gerin darauf vertrauen durfte, dass eine zuverl\u00e4ssige Kanzleikraft die handschriftliche Weisung ausf\u00fchren werde, und dass er deshalb nicht gehalten war, den Schriftsatz nach der Korrektur nochmals zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dennoch hat das OLG Wiedereinsetzung zu Recht versagt, weil der Anwalt nicht dargelegt hatte, dass und weshalb er die eingesetzte Mitarbeiterin als zuverl\u00e4ssig ansehen durfte.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um der Darlegungslast zu gen\u00fcgen, sind detaillierte Ausf\u00fchrungen zur Ausbildung und zur bisherigen T\u00e4tigkeit der eingesetzten Kanzleikraft erforderlich; vgl. dazu etwa BGH, B. v. 14.10.2014 \u2013 XI\u00a0ZB\u00a013\/13.<\/em><\/p>\n<p><strong>Nachweis fristgerechten Eingangs<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 26.\u00a0April 2017 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a033\/17<\/p>\n<p><em>Mit den Anforderungen an die Pflicht des Gerichts zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Beklagte war vom AG zur Zahlung von 787,50 Euro verurteilt worden. Das LG hatte die Frist zur Begr\u00fcndung der Berufung bis Freitag, 4.\u00a0November 2016 verl\u00e4ngert. Die eingereichte Berufungsbegr\u00fcndung war auf diesen Tag datiert, trug aber den Eingangsstempel vom darauf folgenden Montag. Der Anwalt des Beklagten legte dar, seine langj\u00e4hrige und stets au\u00dferordentlich zuverl\u00e4ssige Kanzleiangestellte habe den Schriftsatz am Tag des Fristablaufs gegen 12:30 Uhr in den Nachtbriefkasten eingelegt. Zur Glaubhaftmachung legte er eine eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin vor. Das LG verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Eine eidesstattliche Versicherung ist zwar nur in Ausnahmef\u00e4llen geeignet, die rechtzeitige Einreichung eines Schriftsatzes zu beweisen, weil sie grunds\u00e4tzlich nur der Glaubhaftmachung dient, die Beweiskraft des Eingangsstempels gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0418 Abs.\u00a02 ZPO aber nur durch einen Vollbeweis entkr\u00e4ftet werden kann. Wenn das LG die eidesstattliche Versicherung nicht als ausreichend ansah, musste es dem Anwalt aber durch einen entsprechenden Hinweis\u00a0 Gelegenheit geben, erg\u00e4nzend Zeugenbeweis anzutreten.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn eidesstattliche oder anwaltliche Versicherungen vorgelegt werden, sollte zur Sicherheit stets auch die Vernehmung der betreffenden Personen als Zeugen angeboten werden.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Darlegung der Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde Beschluss vom 25.\u00a0April 2017 \u2013 VI\u00a0ZB\u00a045\/16 Dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sich als haftungstr\u00e4chtig erweisen kann, zeigt eine Entscheidung des VI.\u00a0Zivilsenats. Die Kl\u00e4gerin nahm den Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in H\u00f6he von knapp 30.000 Euro in Anspruch. 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