{"id":674,"date":"2017-06-17T14:11:52","date_gmt":"2017-06-17T12:11:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=674"},"modified":"2017-06-17T14:11:52","modified_gmt":"2017-06-17T12:11:52","slug":"montagsblog-045","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/06\/17\/montagsblog-045\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Beweislastumkehr bei grober Pflichtverletzung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 11.\u00a0Mai 2017 \u2013 III\u00a0ZR\u00a092\/16<\/p>\n<p><em>In einer f\u00fcr BGHZ vorgesehenen Entscheidung, die auch Aufmerksamkeit in der Tagespresse gefunden hat, wendet der III.\u00a0Zivilsenat eine aus dem Arzthaftungsrecht bekannte Beweislastregel auf einen Hausnotrufvertrag an.<\/em><\/p>\n<p>Der im Laufe des Rechtsstreits verstorbene, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 75 Jahre alte, allein lebende und pflegebed\u00fcrftige fr\u00fchere Kl\u00e4ger hatte mit der Beklagten einen Hausnotrufvertrag geschlossen. Zu den Pflichten der Beklagten geh\u00f6rte die unverz\u00fcgliche Vermittlung einer angemessenen Hilfeleistung im Falle eines Notrufs. Zwei Jahre nach Vertragsschluss bet\u00e4tigte der Kl\u00e4ger den Notruf. Am Telefon konnte er sich nicht artikulieren, sondern nur ein St\u00f6hnen von sich geben. Ein zur Wohnung entsandter Mitarbeiter der Beklagten fand den Kl\u00e4ger am Boden liegend auf. Mit Hilfe eines hinzugerufenen Kollegen setzte er ihn auf die Couch und verlie\u00df die Wohnung. Zwei Tage sp\u00e4ter fanden Mitarbeiter des Pflegedienstes den Kl\u00e4ger mit einer halbseitigen L\u00e4hmung am Boden liegend auf. Im Krankenhaus wurde ein ein bis drei Tage zur\u00fcckliegender Schlaganfall diagnostiziert, von dem sich der Kl\u00e4ger bis zu seinem Tod rund drei Jahre sp\u00e4ter nicht mehr erholte. Die Klage auf Ersatz materieller und immaterieller Sch\u00e4den blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Abweichend von den Vorinstanzen bejaht er eine Pflichtverletzung der Beklagten. Diese h\u00e4tte aufgrund der bekannten Vorerkrankungen und der fehlenden Artikulationsf\u00e4higkeit unverz\u00fcglich nach Eingang des Notrufs den Rettungsdienst alarmieren m\u00fcssen. Die Beweislast daf\u00fcr, dass es dann nicht zu den schwerwiegenden gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen gekommen w\u00e4re, legt der BGH der Beklagten auf. Er sieht deren Verhalten als grobe Pflichtverletzung an und leitet daraus \u2013 entsprechend den f\u00fcr grobe \u00e4rztliche Behandlungsfehler entwickelten Grunds\u00e4tzen \u2013 eine Umkehr der Beweislast ab. Entscheidend daf\u00fcr ist, dass der Notrufvertrag gerade dazu diente, den Kl\u00e4ger vor Gefahren f\u00fcr K\u00f6rper und Gesundheit zu bewahren, und dass die Beweissituation des Kl\u00e4gers durch das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten erheblich verschlechtert wurde.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalit\u00e4tsfrage kommt in Betracht, wenn der Schuldner eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit grob vernachl\u00e4ssigt hat.<\/em><\/p>\n<p><strong>Pers\u00f6nlich eingelegtes Rechtsmittel und Antrag auf Prozesskostenhilfe<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 14.\u00a0M\u00e4rz 2017 \u2013 VI\u00a0ZB\u00a036\/16<\/p>\n<p><em>Mit einer nicht selten auftretenden Verfahrensfrage befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Das AG hatte den Beklagten wegen einer vors\u00e4tzlichen unerlaubten Handlung zur Zahlung von 1.318,36 Euro verurteilt. Hiergegen legte der Beklagte mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben fristgerecht Berufung ein. Zugleich reichte er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe f\u00fcr das Berufungsverfahren ein, dem alle erforderlichen Unterlagen beigef\u00fcgt waren. Das LG lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht ab und verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig. Gegen letzteres wendete sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Die vom Beklagten pers\u00f6nlich eingelegte Berufung war zwar unzul\u00e4ssig. Das LG h\u00e4tte dem Beklagten nach der Zur\u00fcckweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe aber Gelegenheit geben m\u00fcssen, das Rechtsmittel durch einen Anwalt erneut einlegen zu lassen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Ein solches Wiedereinsetzungsgesuch hatte Aussicht auf Erfolg, weil der Beklagte davon ausgehen durfte, dass die pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn das Berufungsgericht zutreffend verf\u00e4hrt und die betroffene Partei nach Versagung von Prozesskostenhilfe anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, muss die Frist f\u00fcr die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags beachtet werden. Diese betr\u00e4gt, wenn es um die Einlegung der Berufung geht, gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0234 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 ZPO zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses \u00fcber die Versagung von Prozesskostenhilfe.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beweislastumkehr bei grober Pflichtverletzung Urteil vom 11.\u00a0Mai 2017 \u2013 III\u00a0ZR\u00a092\/16 In einer f\u00fcr BGHZ vorgesehenen Entscheidung, die auch Aufmerksamkeit in der Tagespresse gefunden hat, wendet der III.\u00a0Zivilsenat eine aus dem Arzthaftungsrecht bekannte Beweislastregel auf einen Hausnotrufvertrag an. 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