{"id":676,"date":"2017-08-08T15:35:35","date_gmt":"2017-08-08T13:35:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=676"},"modified":"2017-08-08T15:35:35","modified_gmt":"2017-08-08T13:35:35","slug":"ordnungsgeld-auch-gegen-juristische-personen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/08\/08\/ordnungsgeld-auch-gegen-juristische-personen\/","title":{"rendered":"Ordnungsgeld auch gegen juristische Personen?"},"content":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Landwirtschaftsverfahrens hatte das AG gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH pers\u00f6nlich ein Ordnungsgeld von sagenhaften 200 \u20ac\u00a0verh\u00e4ngt, da dieser zu einem Termin \u2013 entgegen einer gerichtlichen Anordnung &#8211; nicht erschienen war. Ersatzweise wurden vier Tage Ordnungshaft festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers \u00e4nderte das OLG den Beschluss dahingehend ab, dass die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft entfiel. Auf die Rechtsbeschwerde hebt der BGH \u2013 Senat f\u00fcr Landwirtschaftssachen \u2013 (Beschl. v. 30.3.2017 \u2013 Blw 3\/16, <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=1&amp;t=636335714235197500&amp;url=rn%3asteubis%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f1337219.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2017, 721<\/a>) den Beschluss des AG insgesamt auf.<\/p>\n<p>Der BGH folgt hier der herrschenden Meinung, wonach ein Ordnungsgeld gem\u00e4\u00df \u00a7 141\u00a0Abs. 3 \u00a0ZPO nur gegen die juristische Person selbst festgesetzt werden darf, wenn diese Partei des Rechtsstreites ist. Eine Festsetzung gegen die Organe ist nicht statthaft. Zwar muss ein Organ geladen werden, da die Partei als juristische Person nur durch ihre Organe handeln kann. Das Gesetz verpflichtet aber gleichwohl in einem Zivilprozess ausschlie\u00dflich die Partei. Zwar d\u00fcrfen sitzungspolizeiliche Ma\u00dfnahmen auch gegen ein Organ einer Partei ergriffen werden, dabei geht es aber um eine Missachtung des Gerichts. Beim Nichterscheinen geht es um die Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts. Erscheint das Organ nicht, kann die juristische Person bei diesem Regress nehmen. Hat die juristische Person kein Verm\u00f6gen, l\u00e4uft zwar das Ordnungsgeld leer, dies ist aber bei nat\u00fcrlichen Personen als Parteien auch nicht anders.<\/p>\n<p>Bereits das OLG hatte die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft aufgehoben. Dies geschah zu Recht, da das Gesetz die Anordnung von ersatzweiser Ordnungshaft gegen die nicht erschienene Partei schlichtweg nicht vorsieht. Ordnungshaft kann allerdings gegen Zeugen verh\u00e4ngt werden (\u00a7 380 ZPO). Die weiteren Voraussetzungen sowie das Verfahren richten sich nach Art. 5 ff. EGStGB. Danach darf das Ordnungsgeld zwischen 5 und 1.000\u00a0\u20ac betragen. Im Verh\u00e4ltnis zu vielen juristischen Personen wirken diese Betr\u00e4ge mehr als l\u00e4cherlich.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Kommentar:<\/span> Eigentlich ist all dies nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df. Der Gesetzgeber sollte vielmehr den Gerichten mehr M\u00f6glichkeiten geben, das Erscheinen von Organen juristischer Personen vor Gericht mit Sanktionen zu erzwingen, die diesen Namen auch wirklich verdienen. So besteht die Gefahr, dass gerade diejenigen \u00fcber die Justiz lachen, die sie auch sonst nicht ernst nehmen, weil sie meinen, sich dies schlichtweg leisten bzw. einkaufen zu k\u00f6nnen. Aber mit derartigen \u201eTrivialit\u00e4ten\u201c wird sich der Gesetzgeber sicherlich nicht befassen wollen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Vertiefungshinweis:<\/span> Ausf\u00fchrlich zum Ordnungsgeld zuletzt Zapf <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=636335715204572500&amp;url=rn%3asteubis%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f1285680.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2017, 554<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Landwirtschaftsverfahrens hatte das AG gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH pers\u00f6nlich ein Ordnungsgeld von sagenhaften 200 \u20ac\u00a0verh\u00e4ngt, da dieser zu einem Termin \u2013 entgegen einer gerichtlichen Anordnung &#8211; nicht erschienen war. Ersatzweise wurden vier Tage Ordnungshaft festgesetzt. 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