{"id":68,"date":"2016-04-04T17:55:33","date_gmt":"2016-04-04T15:55:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=68"},"modified":"2016-04-08T11:03:21","modified_gmt":"2016-04-08T09:03:21","slug":"die-verschwiegenheit-gilt-auch-fuer-die-rechtsanwaltskammer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/04\/04\/die-verschwiegenheit-gilt-auch-fuer-die-rechtsanwaltskammer\/","title":{"rendered":"Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch f\u00fcr die Rechtsanwaltskammer"},"content":{"rendered":"<p>In einem k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;Seite=3&amp;nr=74094&amp;pos=94&amp;anz=588\" target=\"_blank\">Urteil des BGH<\/a> (Urt. v. 11.1.2016 &#8211; AnwZ (Brfg) 42\/14) vertrat dieser die Ansicht, dass die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwaltskammern auch gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer im berufsaufsichtlichen Verfahren gelte.<\/p>\n<p>Wird durch einen Dritten eine Beschwerde bei der Kammer eingereicht, so wird der betroffene Anwalt, der angeblich gegen Berufsrecht versto\u00dfen haben soll, hierzu schriftlich angeh\u00f6rt. Dessen Stellungnahme wird dem Dritten h\u00e4ufig wieder zugeleitet mit der Frage, ob sich das Beschwerdeverfahren dadurch erledigt habe.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall war Beschwerdef\u00fchrer eine weitere Rechtsanwaltskammer. Der Beschwerdegegner wurde im Rahmen der Anh\u00f6rung\u00a0 darauf hingewiesen, er k\u00f6nne einer Weiterleitung widersprechen. Da ein Widerspruch nicht erfolgt war, gelangte seine Stellungnahme zur beschwerdef\u00fchrenden Rechtsanwaltskammer.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer wandte sich hiergegen mit einer Feststellungsklage. Er unterlag vor dem AGH Hamm wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses. Die beklagte Kammer hatte zuvor ge\u00e4u\u00dfert, sie werde Stellungnahmen des Kl\u00e4gers nicht mehr an Dritte weiterleiten.<\/p>\n<p>Der BGH gab der Klage statt. Insbesondere bestehe ein Feststellungsinteresse. Die beklagte Kammer hatte n\u00e4mlich in einem weiteren Aufsichtsverfahren gegen den Kl\u00e4ger wieder auf die erw\u00e4hnte Widerspruchsm\u00f6glichkeit hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, sie beabsichtige bei fehlendem Widerspruch weiterhin eine Weiterleitung an den Beschwerdef\u00fchrer.<\/p>\n<p>\u00dcberdies sei die Klage auch begr\u00fcndet. Denn die Kammer k\u00f6nne sich nicht auf eine Befugnis berufen, die die Verschwiegenheitspflicht nach \u00a7 76 BRAO einschr\u00e4nke. Insbesondere seien die beschwerdef\u00fchrenden Dritten keine &#8222;Verfahrensbeteiligten&#8220;.<\/p>\n<p>Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Kammer und Mitglied ist wesentlicher Bestandteil der anwaltlichen Selbstverwaltung und eine Fortsetzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Zuk\u00fcnftig darf daher keine Widerspruchsl\u00f6sung praktiziert werden. Die Weiterleitung von Stellungnahmen sollte nur erfolgen, wenn eine ausdr\u00fcckliche Einwilligung des Anwalts hierzu vorliegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Urteil des BGH (Urt. v. 11.1.2016 &#8211; AnwZ (Brfg) 42\/14) vertrat dieser die Ansicht, dass die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwaltskammern auch gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer im berufsaufsichtlichen Verfahren gelte. 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