{"id":680,"date":"2017-08-01T15:12:18","date_gmt":"2017-08-01T13:12:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=680"},"modified":"2017-08-01T15:12:18","modified_gmt":"2017-08-01T13:12:18","slug":"bgh-zum-absoluten-revisionsgrund-der-nicht-ordnungsgemaessen-vertretung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/08\/01\/bgh-zum-absoluten-revisionsgrund-der-nicht-ordnungsgemaessen-vertretung\/","title":{"rendered":"BGH zum absoluten Revisionsgrund der nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vertretung"},"content":{"rendered":"<p>Die Parteien gingen gegeneinander mit Klage und Widerklage vor. Das OLG verhandelte \u00fcber den Rechtsstreit am 23.4.2014. Dabei war unbekannt, dass \u00fcber das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin, eine juristische Person nach dem Recht des Gro\u00dfherzogtums Luxemburg, bereits am 26.8.2013 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden war.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die teilweise unterlegen gewesen war, m\u00f6chte nun die Zulassung der vom OLG nicht zugelassenen Revision erreichen und beruft sich auf \u00a7 547 Nr. 4 ZPO, den absoluten Revisionsgrund der nicht gesetzlichen Vertretung einer Partei. Dieser Gedanke hat nat\u00fcrlich einiges f\u00fcr sich: Mit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahren werden die urspr\u00fcnglichen Organe der Kl\u00e4gerin sicherlich auch nach dem Recht des Gro\u00dfherzogtums Luxemburg ihre Vertretungsbefugnis verloren haben und ein Verwalter wird das Sagen haben.<\/p>\n<p>Obwohl wegen der Unterbrechungswirkung gar nicht h\u00e4tte verhandelt und entschieden werden d\u00fcrfen, ist das Urteil nicht nichtig, sondern mit den \u00fcblichen Rechtsmitteln anfechtbar. Demgem\u00e4\u00df liegt grunds\u00e4tzlich ein absoluter Revisionsgrund vor. In einem solchen Fall ist regelm\u00e4\u00dfig auch eine Zulassung der Revision geboten, schon um eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Gestalt einer Nichtigkeitsklage zu verhindern.<\/p>\n<p>All dies gilt aber nur dann, wenn der absolute Revisionsgrund der nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vertretung auch von dem Gegner der betroffenen Partei geltend gemacht werden kann! Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Rahmen der Nichtigkeitsklage wegen nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Vertretung hat der BGH bereits entschieden, dass die Klage nur von der Partei erhoben werden darf, die nicht ordnungsgem\u00e4\u00df vertreten war (BGHZ 63, 78 = BGH MDR 1975, 44). F\u00fcr den absoluten Revisionsgrund des \u00a7 547 Nr. 4 ZPO gilt dasselbe. Die Vorschrift bezweckt nur den Schutz des Beteiligten, der nicht ordnungsgem\u00e4\u00df vertreten war. Nur dieser kann auch die Prozessf\u00fchrung genehmigen. Ansonsten k\u00f6nnte der nicht ordnungsgem\u00e4\u00df Vertretene einem Revisionsverfahren des Gegners jederzeit die Grundlage entziehen, indem er die Prozessf\u00fchrung genehmigt.<\/p>\n<p>Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Missachtung der Unterbrechungswirkung des \u00a7 249 ZPO jede Partei geltend machen kann. Dies folgt aber daraus, dass im Rahmen einer zul\u00e4ssigen Revision dieser Gesichtspunkt ohnehin von Amts wegen zu pr\u00fcfen ist. Diese Pr\u00fcfung erfolgt aber erst dann, wenn die Revision statthaft, mithin zugelassen ist. Dies war aber hier nicht der Fall. Damit wird die Revision nicht zugelassen.<\/p>\n<p>BGH, Beschl. v. 22.12.2016 \u2013 IX ZR 259\/15, <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=1&amp;t=636335720439416250&amp;url=rn%3asteubis%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f1273881.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2017, 538<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Parteien gingen gegeneinander mit Klage und Widerklage vor. Das OLG verhandelte \u00fcber den Rechtsstreit am 23.4.2014. Dabei war unbekannt, dass \u00fcber das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin, eine juristische Person nach dem Recht des Gro\u00dfherzogtums Luxemburg, bereits am 26.8.2013 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden war. 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