{"id":687,"date":"2017-07-03T10:34:39","date_gmt":"2017-07-03T08:34:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=687"},"modified":"2017-07-03T10:34:39","modified_gmt":"2017-07-03T08:34:39","slug":"montagsblog-046","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/07\/03\/montagsblog-046\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bestreiten des Vermietervortrags zur Wohnfl\u00e4che<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 31.\u00a0Mai 2017 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0181\/16<\/p>\n<p><em>Mit den Anforderungen an ein wirksames Bestreiten von Parteivortrag im Mieterh\u00f6hungsverfahren befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat an die Beklagte eine aus drei Zimmern bestehende Dachgeschosswohnung vermietet. Vier Jahre nach Mietbeginn begehrte sie eine Mieterh\u00f6hung. Die Gr\u00f6\u00dfe der Wohnung gab sie in dem Erh\u00f6hungsschreiben und im nachfolgenden Rechtsstreit mit 92,54 m\u00b2 an. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Fl\u00e4che in einem Wohnungsinserat mit 90 m\u00b2 angegeben war, und erkl\u00e4rte, sie bezweifle beide Angaben. Vorsorglich beantragte sie die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Die Kl\u00e4gerin bot trotz gerichtlichen Hinweises keinen Beweis f\u00fcr die Wohnungsgr\u00f6\u00dfe an. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Anders als die Vorinstanzen sieht er den Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Wohnungsgr\u00f6\u00dfe nicht als wirksam bestritten an. Wenn der Vermieter eine bestimmte Wohnfl\u00e4che vortr\u00e4gt, darf der Mieter dieses Vorbringen nicht pauschal bestreiten. Er muss vielmehr die Wohnung zumindest \u00fcberschl\u00e4gig vermessen und konkret darlegen, von welcher Fl\u00e4che er ausgeht. Dies gilt auch dann, wenn die exakte Berechnung der Fl\u00e4che aufgrund von Schr\u00e4gen und Winkeln kompliziert ist.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um unn\u00f6tigen Streit \u00fcber die ausreichende Substantiierung zu vermeiden, sollte der Mieter nicht nur eine Zahl vortragen, sondern durch Vorlage von Skizzen oder dergleichen aufzeigen, wie er diesen Wert ermittelt hat.<\/em><\/p>\n<p><strong>Teilklage und Teilberufung<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 1.\u00a0Juni 2017 \u2013 III\u00a0ZB\u00a077\/16<\/p>\n<p><em>Dass f\u00fcr die Bestimmtheit einer Berufung nicht dieselben Anforderungen gelten wie f\u00fcr die Bestimmtheit der Klage verdeutlicht der III.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte vom beklagten Land wegen Amtspflichtverletzung unter anderem Erstattung von Verdienstausfall in H\u00f6he von 48.000 Euro und von Aufwendungen f\u00fcr berufliche Umorientierung in H\u00f6he von 7.020 Euro. Das LG wies die Klage ab. In der Berufungsbegr\u00fcndung stellte die Kl\u00e4gerin ohne n\u00e4here Zuordnung zu den erstinstanzlichen Antr\u00e4gen einen Zahlungsantrag in H\u00f6he von 5.100 Euro. Das KG verwarf die Berufung durch Beschluss als unzul\u00e4ssig, weil die Berufungsbegr\u00fcndung nicht erkennen lasse, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten werde und welche Ab\u00e4nderungen beantragt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das KG zur\u00fcck. F\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Berufungsbegr\u00fcndung reicht es aus, wenn erkennbar ist, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll und auf welche Gr\u00fcnde das Rechtsmittel gest\u00fctzt wird. Eine Zuordnung einzelner Teilbetr\u00e4ge zu einzelnen Forderungen ist nicht erforderlich. Ihr Unterbleiben kann zwar zur Abweisung der Klage als unzul\u00e4ssig f\u00fchren. F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Berufung ist dieser Mangel aber nicht von Bedeutung. Der Berufungskl\u00e4ger kann ihn auch nach Ablauf der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist noch beheben.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Auch wenn nur die Zul\u00e4ssigkeit der Klage und nicht die Zul\u00e4ssigkeit der Berufung davon abh\u00e4ngt, sollte die erforderliche Aufteilung des geltend gemachten Teilbetrags auf die einzelnen Teile des Streitgegenstands m\u00f6glichst schon in der Berufungsbegr\u00fcndung vorgenommen werden.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bestreiten des Vermietervortrags zur Wohnfl\u00e4che Urteil vom 31.\u00a0Mai 2017 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0181\/16 Mit den Anforderungen an ein wirksames Bestreiten von Parteivortrag im Mieterh\u00f6hungsverfahren befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat. Die Kl\u00e4gerin hat an die Beklagte eine aus drei Zimmern bestehende Dachgeschosswohnung vermietet. Vier Jahre nach Mietbeginn begehrte sie eine Mieterh\u00f6hung. 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