{"id":696,"date":"2017-07-07T12:57:01","date_gmt":"2017-07-07T10:57:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=696"},"modified":"2017-07-07T12:57:01","modified_gmt":"2017-07-07T10:57:01","slug":"montagsblog-047","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/07\/07\/montagsblog-047\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sozialversicherungsrechtliche Vorfragen<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 30.\u00a0Mai 2017 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0501\/16<\/p>\n<p><em>Dass Fragen des Sozialversicherungsrechts auch in vermeintlich einfachen Haftungsf\u00e4llen eine Rolle spielen k\u00f6nnen, zeigt eine Entscheidung des VI. Zivilsenats.<\/em><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin war beim Anliefern von Kies auf einer Baustelle verungl\u00fcckt. Die Kl\u00e4gerin machte geltend, die auf der Baustelle t\u00e4tigen Arbeitnehmer der Beklagten h\u00e4tten den Unfall durch unzureichende Sicherung einer Leiter verursacht, und verlangte von der Beklagten, die zugleich die Lieferung des Kieses in Auftrag gegeben hatte, Ersatz\u00a0 fortgezahlten Arbeitsentgelts aus Vertrag und Delikt. Das AG wies die Klage ab. Das LG best\u00e4tigte diese Entscheidung mit der Begr\u00fcndung, eine Haftung der Beklagten sei jedenfalls nach den Grunds\u00e4tzen des gest\u00f6rten Gesamtschuldverh\u00e4ltnisses ausgeschlossen, weil im Innenverh\u00e4ltnis der Gesamtschuldner die Arbeitnehmer der Beklagten allein verantwortlich seien, diese aber unter das Haftungsprivileg nach \u00a7\u00a0106 Abs.\u00a03 Fall\u00a03 und \u00a7\u00a0105 Abs.\u00a01 SGB\u00a0VII fielen.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Er tritt dem LG darin bei, dass die Arbeitnehmer der Beklagten im Innenverh\u00e4ltnis der Gesamtschuldner den Schaden alleine zu tragen haben, st\u00fctzt dieses Ergebnis aber nicht auf \u00a7 840 Abs. 2, sondern auf \u00a7\u00a0254 BGB und den Grundsatz, dass ein Gesamtschuldner, der eine Pflicht verletzt hat, sich im Innenverh\u00e4ltnis nicht darauf berufen darf, er sei in der Erf\u00fcllung dieser Pflicht nicht gen\u00fcgend \u00fcberwacht worden. Dennoch hebt der BGH das Berufungsurteil auf, weil das LG keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob Entscheidungen von Unfallversicherungstr\u00e4gern oder Sozialgerichten zu der Frage ergangen sind, ob die beteiligten Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin und der Beklagten Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung waren und ob ein Versicherungsfall vorliegt. Entscheidungen zu diesen Fragen sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0108 Abs.\u00a01 SGB\u00a0VII f\u00fcr die Zivilgerichte bindend. Solange eine bindende Entscheidung der zust\u00e4ndigen Stellen nicht vorliegt, muss das Zivilgericht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0108 Abs.\u00a02 SGB\u00a0VII das Verfahren aussetzen, sofern die betreffenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen f\u00fcr dessen Entscheidung relevant sind.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Die Partei, die sich auf eine ihr g\u00fcnstige Rechtsfolge aus \u00a7\u00a7\u00a0104 bis 107 SGB\u00a0VII beruft, sollte m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig darauf hinwirken, dass die f\u00fcr diese Fragen zust\u00e4ndigen Stellen eine Entscheidung treffen.<\/em><\/p>\n<p><strong>Streitgegenstand bei Schadensersatzklage gegen Vertreter ohne Vertretungsmacht<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 18.\u00a0Mai 2017 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a0122\/14<\/p>\n<p><em>Mit der Bestimmung des Streitgegenstands befasst sich der VII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger schloss mit dem Beklagten einen Bauvertrag \u00fcber eine Doppelhaush\u00e4lfte. W\u00e4hrend der Bauarbeiten entstand Streit dar\u00fcber, ob der Beklagte bei Vertragsschluss im eigenen Namen oder im Namen der bauausf\u00fchrenden GmbH gehandelt hatte. Der Kl\u00e4ger nahm daraufhin den Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Schadensersatz in H\u00f6he von rund 200.000 Euro in Anspruch. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er zun\u00e4chst aus, der Wert der erbrachten Leistungen bleibe um den genannten Betrag hinter den an den Beklagten geleisteten Zahlungen zur\u00fcck. Sp\u00e4ter machte er geltend, f\u00fcr die Fertigstellung des Hauses seien erhebliche Mehraufwendungen erforderlich. Das LG verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rund 32.000 Euro und wies die Klage im \u00dcbrigen ab. Das OLG wies die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, der Anspruch auf Ersatz von Mehraufwand sei verj\u00e4hrt, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand handle und die Verj\u00e4hrung deshalb nicht schon durch die gerichtliche Geltendmachung der urspr\u00fcnglichen Klageforderung gehemmt worden sei.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Mit dem OLG geht er davon aus, dass die Verj\u00e4hrung durch Klageerhebung nur f\u00fcr den geltend gemachten Streitgegenstand gehemmt wird. Abweichend von der Vorinstanz sieht er im \u00dcbergang vom negativen zum positiven Interesse aber keine \u00c4nderung des Streitgegenstands. Zum ma\u00dfgeblichen Lebenssachverhalt geh\u00f6rt allein, dass der Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat und dem Kl\u00e4ger ein Schaden entstanden ist, nicht aber die Art und Weise, in der dieser Schaden berechnet wird.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Von den unproblematischen F\u00e4llen einer blo\u00dfen Neuberechnung des Schadens zu unterscheiden sind F\u00e4lle, in denen das urspr\u00fcnglich geltend gemachte Begehren auf die Verletzung einer anderen Pflicht gest\u00fctzt wird. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sozialversicherungsrechtliche Vorfragen Urteil vom 30.\u00a0Mai 2017 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0501\/16 Dass Fragen des Sozialversicherungsrechts auch in vermeintlich einfachen Haftungsf\u00e4llen eine Rolle spielen k\u00f6nnen, zeigt eine Entscheidung des VI. Zivilsenats. Ein Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin war beim Anliefern von Kies auf einer Baustelle verungl\u00fcckt. 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