{"id":698,"date":"2017-07-09T09:39:39","date_gmt":"2017-07-09T07:39:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=698"},"modified":"2017-07-09T09:41:18","modified_gmt":"2017-07-09T07:41:18","slug":"eckpfeiler-des-deutschen-reiserechts-geopfert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/07\/09\/eckpfeiler-des-deutschen-reiserechts-geopfert\/","title":{"rendered":"Eckpfeiler des deutschen Reiserechts geopfert"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 die Umsetzung der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie 2015\/2302 vom 25. November 2015 durch tiefgreifende \u00c4nderungen der \u00a7\u00a7 651a ff. BGB\u00a0gebilligt.\u00a0Der Bundestag hatte die Reform bereits am 1. Juni 2017 beschlossen.\u00a0Wegen der Vollharmonisierung des Reiserechts in 28 Mitgliedstaaten der EU, werden bisher ma\u00dfgebliche Eckpfeiler des deutschen Reisevertragsrechts auf dem Altar der Union geopfert. Leider ist die Diskussion \u00fcber diesen Abbau des deutschen Recht im Gesetzgebungsverfahren in den Hintergrund getreten. Ich nenne daf\u00fcr einige Beispiele, die auch durch das deutsche Umsetzungsgesetz nicht gerettet werden konnten.<\/p>\n<ol>\n<li><strong>Preiserh\u00f6hungen bis zu 8 % bis 20 Tage vor Reise m\u00f6glich<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>So berechtigen Preiserh\u00f6hungen zum R\u00fccktritt vom Vertrag erst ab 8%, bisher erst ab 5%. Bis 20 Tage vor Reisebeginn ist damit ein Preiserh\u00f6hungsverlangen z. B. \u00fcber 7,5 % zul\u00e4ssig, wenn sich Bef\u00f6rderungskosten, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss \u00e4ndern!<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong>Wegfall der 4-Monatsgrenze bei Preiserh\u00f6hungen<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Bisher ist eine Erh\u00f6hung des Reisepreises durch AGB nicht m\u00f6glich, wenn zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn weniger als 4 Monate liegen. Diese absolute 4-Monatsgrenze in \u00a7 309 Nr. 1 BGB f\u00e4llt leider der Vollharmonisierung zum Opfer, da die gesetzliche Regelung der Preiserh\u00f6hung in \u00a7 651f BGB keine abweichende AGB-Regelung mehr zul\u00e4sst (\u00a7 651y BGB). Gerade diese wichtige Zeitgrenze des allgemeinen Wirtschaftsrechts hat bisher in Deutschland dazu gef\u00fchrt, dass Preiserh\u00f6hungen in der Praxis keine Rolle spielten. Wichtig ist zu wissen, dass diese 4-Monatsgrenze weiterhin bei Reiseeinzelleistungen wie z. B. bei Flugbuchungen gilt! Sie entf\u00e4llt nur bei Pauschalreisen.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong>Ersetzung der \u201eh\u00f6heren Gewalt\u201c durch \u201eunvermeidbare, au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Einf\u00fchrung des neuen unbestimmten Rechtsbegriffs der \u201eunvermeidbaren, au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde\u201c statt des alten Begriffs der \u201eh\u00f6heren Gewalt\u201c wird weitreichende neue Auslegungsprobleme schaffen, welche die Gerichte bis zum EuGH f\u00fcr viele Jahre besch\u00e4ftigen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong>Wegfall des Eigenverschuldens des Veranstalters beim Schadensersatz<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Besonders \u00e4rgerlich erscheint mir der Wegfall des Eigenverschuldens beim Schadensersatz in \u00a7 651n I BGB. Dies widerspricht fundamental dem bisherigen deutschen Recht. Der Reiseveranstalter kann sich daher gegen einen Schadensersatzanspruch des Reisenden nicht mehr wegen fehlender eigener Fahrl\u00e4ssigkeit nach \u00a7\u00a7 276 II, 280 BGB entlasten. Diese \u00c4nderung kann z. B. beim Reisemangel der Verkehrssicherungspflicht in Hotelanlagen der Leistungserbringer zu ruin\u00f6sen Folgen f\u00fchren. Der Reiseveranstalter haftet dann summenm\u00e4\u00dfig unbegrenzt f\u00fcr alle Folgen bei Personen- und Sachsch\u00e4den. Dies gilt also auch dann, wenn das Unternehmen als ordentlichem Gesch\u00e4ftsmann kein nachweisbarer Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf durch ein vorhersehbares und vermeidbares Verhalten trifft und er alle Kontrollpflichten erf\u00fcllt hat, welche von einem verantwortungsvollen Reiseveranstalter erwartet werden k\u00f6nnen! Das neue Recht l\u00e4sst in \u00a7 651n BGB zur Entlastung beim vermuteten Verschulden des Veranstalters nur das Selbstverschulden des Reisenden, unbeteiligter Dritter oder unvermeidbare au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nden zu, nicht mehr das eigene fehlende Vertretenm\u00fcssen!<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li><strong>Wegfall der Anmeldefrist von 1 Monat <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Wegfall der einmonatigen Ausschlussfrist zur Anmeldung von Gew\u00e4hrleistungsrechten f\u00fchrt dazu, dass Reisende bis zu zwei Jahre nach dem Reiseende Anspr\u00fcche gegen den Veranstalter geltend machen k\u00f6nnen. Die weiter bestehende Pflicht zur Mangelanzeige durch den Reisenden w\u00e4hrend der Reise ist daf\u00fcr kein Ersatz. Eine schnelle Beweissicherung k\u00f6nnen wir daher in Zukunft abschreiben! Auch der R\u00fcckgriff auf einen, den Mangel verursachenden Leistungstr\u00e4ger ist nach so langer Zeit illusorisch.<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li><strong>Keine Verk\u00fcrzung der Verj\u00e4hrung von 2 auf 1 Jahr durch AGB<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Eine Verk\u00fcrzung der gesetzlichen zweij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche durch AGB auf ein Jahr wird nicht mehr m\u00f6glich sein.<\/p>\n<ol start=\"7\">\n<li><strong>Ferienunterkunft und Hotel als Einzelleistung eines Reiseveranstalters\/Agentur k\u00fcnftig ungesch\u00fctzt<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Ferienimmobilien und Hotelzimmer, die von Agenturen oder Reiseveranstaltern als eigene Einzelleistung angeboten werden, stehen derzeit noch unter besonderem Schutz des deutschen Pauschalreiserechts. Mehr als 30 Jahre konnten sich deutsche Urlauber nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH auf eine analoge Anwendung des Reisevertragsrechts verlassen. Daher sind heute noch die Kundengelder auch im Falle von Insolvenzen abgesichert. Nun entf\u00e4llt ab 1. Juli 2018 die Absicherung. Diese Einzelleistungen unterliegen k\u00fcnftig dem durch AGB ab\u00e4nderbaren, also \u201eweichen\u201c Beherbergungsrecht. Anbieter k\u00f6nnen sich damit durch eine Rechtswahl des Landes der Unterkunft aus dem deutschen Recht mit einer AGB-Klausel \u201eherausw\u00e4hlen\u201c. Urlauber m\u00fcssen im jeweiligen Ausland ihr vorab gezahltes Geld f\u00fcr die Buchung wieder einklagen oder die dortigen Gew\u00e4hrleistungsrechte bei M\u00e4ngeln am ausl\u00e4ndischen Gerichtsstand geltend machen. Mit dieser schwerwiegenden Absenkung des bisherigen Schutzniveaus h\u00f6hlt Berlin ohne Not und ohne Begr\u00fcndung im Gesetzesentwurf das Pauschalreiserecht weiter aus, als es die EU-Richtlinie vorgibt! Dieser umfassende Schutz war im ersten Referenten-Entwurf aus dem federf\u00fchrenden Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz noch vorgesehen. Auch bei der Anh\u00f6rung vor dem Rechtsausschuss des Bundetages habe \u00a0ich mich mit allen geladenen Rechtsexperten ebenfalls daf\u00fcr ausgesprochen, dass Ferienunterk\u00fcnfte und Hotels aus dem Angebot von Reiseveranstaltern und Agenturen auch weiterhin unter den Schutz des Pauschalreiserechts fallen. Doch die Lobby der Reiseverb\u00e4nde hat sich durchgesetzt. Der Verbraucherschutz hat eine Niederlage erlitten!<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 die Umsetzung der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie 2015\/2302 vom 25. November 2015 durch tiefgreifende \u00c4nderungen der \u00a7\u00a7 651a ff. BGB\u00a0gebilligt.\u00a0Der Bundestag hatte die Reform bereits am 1. 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