{"id":705,"date":"2017-07-17T10:09:20","date_gmt":"2017-07-17T08:09:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=705"},"modified":"2017-07-17T10:09:20","modified_gmt":"2017-07-17T08:09:20","slug":"montagsblog-048","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/07\/17\/montagsblog-048\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vermeidbarer Verbotsirrtum bei Versto\u00df gegen Strafnorm<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 16.\u00a0Mai 2017 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0266\/16<\/p>\n<p><em>Mit den subjektiven Voraussetzungen der Haftung aus \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a02 BGB befasst sich der VI. Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte zum Zweck der Kapitalanlage Genussscheine einer sp\u00e4ter insolvent gewordenen Aktiengesellschaft gezeichnet. Der Beklagte war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, die Zahlungen der Anleger entgegennahm und an die AG weiterleitete. Nach dem finanziellen Zusammenbruch der AG wurde der Initiator wegen Betrugs und Versto\u00dfes gegen das Kreditwesengesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen den Beklagten gerichtete Klage auf Schadensersatz wegen Beihilfe zu dem Versto\u00df gegen das Kreditwesengesetz blieb vor dem AG erfolglos. Das LG wies die Berufung mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, der Beklagte, der sich vor Abschluss des Kooperationsvertrags mit der AG anwaltlich hatte beraten lassen, sei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne von \u00a7\u00a017 Satz\u00a01 StGB erlegen.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Er tritt dem LG darin bei, dass ein Anspruch aus \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a02 BGB nicht besteht, wenn das verletzte Schutzgesetz eine Strafnorm ist und der Sch\u00e4diger einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlag. Er beanstandet aber die Feststellungen, auf die das LG die Annahme eines Verbotsirrtums im Streitfall gest\u00fctzt hat, als unklar. Ferner macht der BGH deutlich, dass f\u00fcr Personen, die im Gesch\u00e4ftsleben stehen, der Irrtum \u00fcber das Bestehen eines Schutzgesetzes, das f\u00fcr ihren Arbeitsbereich erlassen wurde, kaum jemals als unvermeidbar angesehen werden kann. So reicht es nicht ohne weiteres aus, anwaltlichen Rat einzuholen und auf dessen Richtigkeit zu vertrauen. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelm\u00e4\u00dfig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr einen die Haftung ausschlie\u00dfenden Rechtsirrtum tr\u00e4gt der Anspruchsgegner.<\/em><\/p>\n<p><strong>Zustellung an den \u201efalschen\u201c Adressaten<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 29.\u00a0M\u00e4rz 2017 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a011\/16<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen f\u00fcr die Heilung eines Zustellungsmangels befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrte Zahlung des Kaufpreises f\u00fcr Baustofflieferungen an ein Einzelunternehmen. In der Klageschrift war der Beklagte bezeichnet als \u201eW.K., Inhaber der Einzelfirma K.\u201c. Das LG \u00fcbernahm diese Angabe in die Postzustellungsurkunde. Der Schriftsatz wurde W.K. pers\u00f6nlich zugestellt. Dieser machte geltend, Inhaber der Firma sei seit vielen Jahren sein Sohn A.K. Das LG berichtigte die Beklagtenbezeichnung in \u201eFirma W.K, Inhaber A.K.\u201c und verurteilte diese Partei antragsgem\u00e4\u00df. Das OLG lie\u00df die Klageschrift an den Sohn zustellen, hob die erstinstanzliche Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache an das LG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcck. Er tritt dem Kl\u00e4ger und den Vorinstanzen zwar darin bei, dass die Klage von Beginn an gegen den Sohn als aktuellen Unternehmensinhaber gerichtet war. Mit dem OLG h\u00e4lt er die erstinstanzliche Zustellung der Klageschrift an den Vater jedoch f\u00fcr unzureichend. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach \u00a7\u00a0189 ZPO kommt nicht in Betracht, weil das LG die Klage an den Vater zustellen wollte und es deshalb an dem f\u00fcr eine Heilung erforderlichen Zustellungswillen in Bezug auf den Sohn fehlt. Nach \u00a7\u00a0189 Fall\u00a02 ZPO kann eine Heilung zwar auch dann eintreten, wenn das Dokument einer Person zugegangen ist, an die die Zustellung dem Gesetz gem\u00e4\u00df h\u00e4tte gerichtet werden k\u00f6nnen. Dies setzt aber voraus, dass sich die Zustellungsm\u00f6glichkeit aus dem Gesetz selbst ergibt. Letzteres ist etwa bei gesetzlichen Vertretern oder Prozessbevollm\u00e4chtigten der Fall, nicht aber bei dritten Personen, deren Beteiligung am Rechtsstreit sich nur aus einer Auslegung der Klageschrift ergibt.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung auszuschlie\u00dfen, sollte der Kl\u00e4ger bei einem Antrag auf Rubrumsberichtigung zugleich auf eine erneute Zustellung der Klageschrift hinwirken.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vermeidbarer Verbotsirrtum bei Versto\u00df gegen Strafnorm Urteil vom 16.\u00a0Mai 2017 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0266\/16 Mit den subjektiven Voraussetzungen der Haftung aus \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a02 BGB befasst sich der VI. Zivilsenat. Der Kl\u00e4ger hatte zum Zweck der Kapitalanlage Genussscheine einer sp\u00e4ter insolvent gewordenen Aktiengesellschaft gezeichnet. 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