{"id":711,"date":"2017-07-21T12:02:55","date_gmt":"2017-07-21T10:02:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=711"},"modified":"2017-07-21T12:02:55","modified_gmt":"2017-07-21T10:02:55","slug":"montagsblog-049","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/07\/21\/montagsblog-049\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ausgangskontrolle bei Versand per Telefax<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 23.\u00a0Mai 2017 \u2013 II\u00a0ZB\u00a019\/16<\/p>\n<p><em>Mit den Anforderungen an die Organisation des Telefaxversands in der Anwaltskanzlei befasst sich der II. Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Rechtsanwalt des in erster Instanz unterlegenen Kl\u00e4gers hatte am letzten Tag der Frist eine Mitarbeiterin beauftragt, die Berufungsschrift per Telefax an das zust\u00e4ndige OLG zu versenden. Dort kamen nur die erste Seite der Berufungsschrift und eine Seite aus dem angefochtenen Urteil an, nicht aber die zweite Seite der Berufungsschrift mit der Unterschrift des Anwalts. Das OLG wies das Wiedereinsetzungsgesuch zur\u00fcck und verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er verweist auf seine Rechtsprechung, wonach es zur Ausgangskontrolle gen\u00fcgt, einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollst\u00e4ndigkeit der \u00dcbermittlung zu pr\u00fcfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu l\u00f6schen. Entgegen der Auffassung des OLG ist es nicht erforderlich, die \u00fcbermittelten Schriftst\u00fccke auf inhaltliche Vollst\u00e4ndigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen oder den fristgebundenen Schriftsatz und dazu geh\u00f6rende Anlagen getrennt zu \u00fcbermitteln. Ebenfalls nicht erforderlich ist es, beim Gericht telefonisch nachzufragen, ob der Schriftsatz vollst\u00e4ndig \u00fcbermittelt worden ist.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Bei umfangreichen Schrifts\u00e4tzen mit zahlreichen Anlagen kann es sich dennoch empfehlen, Schriftsatz und Anlagen getrennt zu \u00fcbermitteln, weil einige Faxger\u00e4te die \u00dcbermittlung nach einer bestimmten H\u00f6chstdauer (z. B. eine Stunde) automatisch abbrechen und dies unter ung\u00fcnstigen Umst\u00e4nden zum Verlust der gesamten Sendung f\u00fchren kann. <\/em><\/p>\n<p><strong>Bedingte Fristverl\u00e4ngerung<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 1.\u00a0Juni 2017 \u2013 V\u00a0ZB\u00a0106\/16<\/p>\n<p><em>Das Gebot der Rechtsmittelklarheit konkretisiert der V.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Rechtsanwalt der in erster Instanz unterlegenen Kl\u00e4gerin hatte nach drei vorangegangenen Fristverl\u00e4ngerungen beantragt, die Frist zur Begr\u00fcndung der Berufung nochmals zu verl\u00e4ngern, und anwaltlich versichert, der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten habe zugestimmt. Der Vorsitzende des Berufungssenats gew\u00e4hrte die Fristverl\u00e4ngerung \u201emit der Ma\u00dfgabe, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten seine Zustimmung erteilt hat\u201c. Nach Eingang der Begr\u00fcndung innerhalb der verl\u00e4ngerten Frist machte die Beklagte geltend, eine Zustimmung zu der Verl\u00e4ngerung sei nicht erteilt worden. Das Berufungsgericht hielt die Fristverl\u00e4ngerung wegen Nichtvorliegens der in der Verf\u00fcgung ausgesprochenen Bedingung f\u00fcr unwirksam und verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das Berufungsgericht zur\u00fcck. Er leitet aus dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit ab, dass die Verl\u00e4ngerung der Frist zur Begr\u00fcndung der Berufung nicht von einer Bedingung abh\u00e4ngig gemacht werden darf. Wenn das Gericht hiergegen verst\u00f6\u00dft, ist nicht die Fristverl\u00e4ngerung unwirksam, sondern nur die Bedingung. Deshalb war die Begr\u00fcndungsfrist trotz fehlender Zustimmung der Gegenseite wirksam verl\u00e4ngert worden.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um eine irrt\u00fcmliche Fristverl\u00e4ngerung zu vermeiden, kann es sich f\u00fcr den Gegner empfehlen, das Gericht von sich aus dar\u00fcber in Kenntnis zu setzen, dass er eine Bitte um Zustimmung zur Fristverl\u00e4ngerung abgelehnt hat. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausgangskontrolle bei Versand per Telefax Beschluss vom 23.\u00a0Mai 2017 \u2013 II\u00a0ZB\u00a019\/16 Mit den Anforderungen an die Organisation des Telefaxversands in der Anwaltskanzlei befasst sich der II. Zivilsenat. Der Rechtsanwalt des in erster Instanz unterlegenen Kl\u00e4gers hatte am letzten Tag der Frist eine Mitarbeiterin beauftragt, die Berufungsschrift per Telefax an das zust\u00e4ndige OLG zu versenden. 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