{"id":719,"date":"2017-07-28T18:30:53","date_gmt":"2017-07-28T16:30:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=719"},"modified":"2017-07-28T18:30:53","modified_gmt":"2017-07-28T16:30:53","slug":"montagsblog-050","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/07\/28\/montagsblog-050\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Kein spektakul\u00e4rer Anlass, aber dennoch bemerkenswert:<br \/>\nDies ist Montagsblog Nr. 50! <\/em><\/p>\n<p><strong>Alternative \u00e4rztliche Behandlungsmethoden<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 30.\u00a0Mai 2017 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0203\/16<\/p>\n<p><em>Mit einer nicht allt\u00e4glichen Methode der Zahnbehandlung befasst sich der VI. Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der beklagte Zahnarzt wirbt in seinem Internetauftritt und in Vortr\u00e4gen f\u00fcr eine ganzheitliche Behandlung durch Beseitigung von St\u00f6rfeldern im Kiefer. Bei der Kl\u00e4gerin diagnostizierte er ein \u201emehrfaches Zahnherdgeschehen mit Abwanderungen von Eiwei\u00dfverfallsgiften \u2026 bis in den Unterleib\u201c. Entsprechend seiner Empfehlung lie\u00df sich die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst vier Z\u00e4hne (14 bis 17) im rechten Oberkiefer entfernen und den gesamten Kieferknochen \u201egr\u00fcndlich\u201c ausfr\u00e4sen. Nachdem Schwierigkeiten mit der verordneten Prothese aufgetreten waren, brach die Kl\u00e4gerin die Behandlung ab. Ihre Klage auf R\u00fcckzahlung des Honorars, Ersatz der Kosten f\u00fcr Folgebehandlungen und Zahlung eines Schmerzensgeldes war in den ersten beiden Instanzen \u00fcberwiegend erfolgreich.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er nimmt Bezug auf seine Rechtsprechung, wonach die Anwendung von nicht allgemein anerkannten Therapieformen grunds\u00e4tzlich erlaubt ist. Zugleich betont er, dass sich der Arzt nur dann f\u00fcr eine solche Behandlung entscheiden darf, wenn er die Vor- und Nachteile sorgf\u00e4ltig und gewissenhaft abgewogen hat. Die Beurteilung dieser Frage durch die Vorinstanzen h\u00e4lt der BGH f\u00fcr unzureichend, weil der gerichtlich bestellte Sachverst\u00e4ndige nicht \u00fcber Erfahrungen mit der ganzheitlichen Zahnmedizin in Theorie und Praxis verf\u00fcgte.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Die Parteien sollten im eigenen Interesse darauf hinwirken, dass das Gericht die ausreichende Qualifikation des Sachverst\u00e4ndigen schon vor Erteilung des Gutachtenauftrags umfassend pr\u00fcft. <\/em><\/p>\n<p><strong>Verkehrssicherungspflicht nach vorzeitiger Besitzeinweisung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 13.\u00a0Juni 2017 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0395\/16<\/p>\n<p><em>Mit den Grenzen der Verkehrssicherungspflicht des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers befasst sich ebenfalls der VI.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Das Auto des Kl\u00e4gers wurde durch einen herabfallenden Ast besch\u00e4digt. Deshalb nahm er die Beklagte, die damals noch Eigent\u00fcmerin des urs\u00e4chlichen Grundst\u00fccks war, auf Schadensersatz in Anspruch. Schon geraume Zeit vor dem Unfall war der Beklagten im Rahmen eines fernstra\u00dfenrechtlichen Enteignungsverfahrens der Besitz an dem Grundst\u00fcck durch vorzeitige Besitzeinweisung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a018f FStrG entzogen worden. Das LG verurteilte die Beklagte dennoch im Wesentlichen antragsgem\u00e4\u00df. Das OLG wies die Klage hingegen ab.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcck. Er tritt dem OLG darin bei, dass die Beklagte mit der vorzeitigen Besitzeinweisung die Einwirkungsm\u00f6glichkeit auf das Grundst\u00fcck verloren hatte und deshalb im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr die Verkehrssicherungspflicht trug.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um die Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen gegen weitere als Schuldner in Betracht kommende Personen zu verhindern, muss diesen rechtzeitig der Streit verk\u00fcndet werden. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein spektakul\u00e4rer Anlass, aber dennoch bemerkenswert: Dies ist Montagsblog Nr. 50! Alternative \u00e4rztliche Behandlungsmethoden Urteil vom 30.\u00a0Mai 2017 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0203\/16 Mit einer nicht allt\u00e4glichen Methode der Zahnbehandlung befasst sich der VI. Zivilsenat. Der beklagte Zahnarzt wirbt in seinem Internetauftritt und in Vortr\u00e4gen f\u00fcr eine ganzheitliche Behandlung durch Beseitigung von St\u00f6rfeldern im Kiefer. 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