{"id":722,"date":"2017-09-20T14:06:32","date_gmt":"2017-09-20T12:06:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=722"},"modified":"2017-09-20T14:06:32","modified_gmt":"2017-09-20T12:06:32","slug":"moeglichkeit-des-rechtswegruege-nach-%c2%a7-17-a-abs-3-s-2-gvg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/09\/20\/moeglichkeit-des-rechtswegruege-nach-%c2%a7-17-a-abs-3-s-2-gvg\/","title":{"rendered":"M\u00f6glichkeit des Rechtswegr\u00fcge nach \u00a7 17 a Abs. 3 S. 2 GVG"},"content":{"rendered":"<p>Mit einer sehr interessanten M\u00f6glichkeit zur Verz\u00f6gerung von Verfahren besch\u00e4ftigt sich das LG K\u00f6ln (Urt. v.\u00a09.11.2016 \u2013 13 S 37\/16) in einer Entscheidung, die der Begriffsjurisprudenz wieder zu einem unerwarteten Sieg verholfen hat.<\/p>\n<p>Der Beklagte war ins Ausland verzogen. Nachdem er dann wegen eines Geschehens (er hatte ein Auto gemietet), das sich noch zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes hier ereignet hatte, auch hier verklagt wurde, r\u00fcgte er den von der Kl\u00e4gerin beschrittenen Rechtsweg. \u00a7 17a\u00a0Abs. 3\u00a0GVG lautet nun in der Tat wie folgt: <em>\u201eIst der beschrittene Rechtsweg zul\u00e4ssig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtswegs r\u00fcgt\u201c.<\/em><\/p>\n<p>Das AG hatte nicht vorab entschieden, sondern ein Vers\u00e4umnisurteil erlassen, anschlie\u00dfend dann auch ein zweites Vers\u00e4umnisurteil. Dieses hob das LG K\u00f6ln auf die Berufung des Beklagten hin auf und verwies den Rechtsstreit zur\u00fcck, da das AG gegen \u00a7\u00a017a\u00a0Abs. 3 S.\u00a02 GVG versto\u00dfen habe. Vom Wortlaut her ist diese Entscheidung nat\u00fcrlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hatte die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtsweges ger\u00fcgt. Das AG h\u00e4tte durch Beschluss vorab entscheiden m\u00fcssen. Dieser Beschluss w\u00e4re gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a017a\u00a0Abs. 4\u00a0GVG dann auch noch im Wege der sofortigen Beschwerde anfechtbar gewesen. Das Verfahren h\u00e4tte sich \u2013 mindestens \u2013 um drei Monate verz\u00f6gert, je nach Belastung der Spruchk\u00f6rper und Gesch\u00e4ftsstellen sogar noch deutlich l\u00e4nger.<\/p>\n<p>Es besteht aber \u2013 wie auch das LG K\u00f6ln in der Entscheidung selbst ausf\u00fchrt (!) \u2013 Einigkeit dar\u00fcber, dass die Rechtswegr\u00fcge im hier zu beurteilenden Fall schlichtweg abwegig ist. Bestenfalls geht es vorliegend um eine Frage der internationalen Zust\u00e4ndigkeit, die aber auch eher trivial ist, weil der Beklagte erst nach dem Entstehen der Streitigkeit und Abschluss des ma\u00dfgeblichen Lebenssachverhaltens ins Ausland verzogen war und vorher hier gewohnt hatte.<\/p>\n<p>Hier h\u00e4tte es sich wirklich angeboten, \u201eklassisch\u201c nach dem Sinn und Zweck des \u00a7 17a\u00a0Abs. 3\u00a0GVG zu fragen und die Vorschrift teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie nicht anwendbar ist, wenn die Rechtwegr\u00fcge ersichtlich abwegig ist. Alles andere ist eine Einladung an die immer zahlreicher werdenden Querulanten, den Justizorganen durch immer neue sinnlose Eingaben und Rechtsmittel ihre T\u00e4tigkeit zu erschweren und damit zu verhindern, dass andere Personen zeitnahe zu ihrem Recht kommen k\u00f6nnen. Solches Vorgehen sollte die obergerichtliche Rechtsprechung nicht durch begriffsjuristische Argumentationen unterst\u00fctzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit einer sehr interessanten M\u00f6glichkeit zur Verz\u00f6gerung von Verfahren besch\u00e4ftigt sich das LG K\u00f6ln (Urt. v.\u00a09.11.2016 \u2013 13 S 37\/16) in einer Entscheidung, die der Begriffsjurisprudenz wieder zu einem unerwarteten Sieg verholfen hat. Der Beklagte war ins Ausland verzogen. 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