{"id":724,"date":"2017-08-22T13:37:38","date_gmt":"2017-08-22T11:37:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=724"},"modified":"2017-08-22T13:37:38","modified_gmt":"2017-08-22T11:37:38","slug":"olg-frankfurtm-wissenschaftlicher-beitrag-als-geschaeftliche-handlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/08\/22\/olg-frankfurtm-wissenschaftlicher-beitrag-als-geschaeftliche-handlung\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt\/M.: Wissenschaftlicher Beitrag als gesch\u00e4ftliche Handlung"},"content":{"rendered":"<p>Der Wettbewerbssenat des OLG Frankfurt\/M. (Urt. v. 11.5.2017 \u2013 <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=636371974444710000&amp;url=rn%3asteubis%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fRechtsprechung%2fOLGFrankfurtamMain%2f2017%2f1337109.xml&amp;ref=hitlist_hl\">6 U 76\/16<\/a>) hat zu der Frage Stellung genommen, inwiefern gegen eine wissenschaftliche Ver\u00f6ffentlichung wettbewerbsrechtlich vorgegangen werden kann. Der Beklagte ist Arzt an einer Universit\u00e4tsklinik, Schlafforscher und Lehrbeauftragter. Er ver\u00f6ffentlichte in einer f\u00fchrenden Zeitschrift f\u00fcr Schlafmedizin einen Aufsatz \u00fcber eine Studie betreffend die Wirksamkeit von Unterkieferschienen, die bei Schlafapnoe (Atemst\u00f6rung mit Stillstand, vor allem nachts) helfen k\u00f6nnen. Das Ergebnis der Studie war, dass die von der Kl\u00e4gerin vertriebenen Schienen weniger wirksam sein sollen als andere Schienen, die von der A-Gruppe vertrieben werden. Die A-Gruppe hatte die Studie durch nicht unerhebliche Drittmittel gef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ging gegen den Beklagten wegen irref\u00fchrender Angaben nach \u00a7 5 UWG vor. W\u00e4hrend das LG (Kammer f\u00fcr Handelssachen) der Klage noch stattgegeben hatte, weist das OLG die Klage ab, eine Revision wurde nicht zugelassen. Nach der Auffassung des OLG fehlt es hier an einer gesch\u00e4ftlichen Handlung nach \u00a7 2\u00a0Abs. 1\u00a0Nr. 2 UWG. Wissenschaftliche \u00c4u\u00dferungen unterfallen grunds\u00e4tzlich nicht dem UWG. Die Ver\u00f6ffentlichung entspricht nach Form, Inhalt und Diktion einem wissenschaftlichen Beitrag. Der Beklagte kann sich auf die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5\u00a0Abs. 3\u00a0GG) berufen.<\/p>\n<p>Allerdings greift dieser Schutz dann nicht, wenn die wissenschaftliche Zielsetzung nur vorgeschoben ist. Wegen der finanziellen Unterst\u00fctzung der Studie durch die A-Gruppe hatte das LG angenommen, dies sei hier der Fall. Das OLG hingegen h\u00e4lt die Verwendung von Drittmitteln nicht f\u00fcr ausreichend. Die Drittmittelf\u00f6rderung wurde in dem Aufsatz nicht verschwiegen, vielmehr wurde im Anhang ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen. Dar\u00fcber hinaus hat auch die Kl\u00e4gerin die Studie unterst\u00fctzt, jedenfalls indem sie ihre Schienen zur Verf\u00fcgung gestellt hat. Das OLG sah in der Studie allerdings durchaus gewisse Qualit\u00e4tsm\u00e4ngel. Dies ist gleichfalls nicht ausreichend, notwendig w\u00e4re vielmehr eine objektive Fehlerhaftigkeit bzw. eine Unvertretbarkeit der \u00c4u\u00dferungen. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.<\/p>\n<p>Auch die Tatsache, dass der Beklagte als Co-Promotor des Forschungsteams der A-Gruppe t\u00e4tig war, reicht nicht aus, um schon von einer gesch\u00e4ftlichen Handlung auszugehen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Hinweis:<\/span> Die Entscheidung zeigt, dass auch ein Wissenschaftler sich oftmals genau \u00fcberlegen muss, was er schreibt! Die Gummiklauseln des Wettbewerbsrecht erm\u00f6glichen Angriffe, mit denen man nicht gerechnet h\u00e4tte. Voraussichtlich wird aber die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5\u00a0Abs. 3 S.\u00a01 GG) bei derartigen Streitigkeiten immer siegen, wenn die wirtschaftliche Verstrickung nicht offensichtlich ist, die ver\u00f6ffentlichte Meinung offensichtlich gekauft ist oder der Beitrag schon einfachsten wissenschaftlichen Anspr\u00fcchen nicht gen\u00fcgt. \u00dcber die Herkunft von Drittmitteln sollte allerdings stets Rechenschaft abgelegt werden. Auch der seri\u00f6se juristische Autor wird, wenn er irgendwie in die Materie verstrickt ist, immer wenigstens in der ersten Fu\u00dfnote darauf hinweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Wettbewerbssenat des OLG Frankfurt\/M. (Urt. v. 11.5.2017 \u2013 6 U 76\/16) hat zu der Frage Stellung genommen, inwiefern gegen eine wissenschaftliche Ver\u00f6ffentlichung wettbewerbsrechtlich vorgegangen werden kann. 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