{"id":731,"date":"2017-08-04T17:31:59","date_gmt":"2017-08-04T15:31:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=731"},"modified":"2017-08-04T17:31:59","modified_gmt":"2017-08-04T15:31:59","slug":"montagsblog-051","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/08\/04\/montagsblog-051\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung wegen Pers\u00f6nlichkeitsverletzung ist nicht vererblich<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 23.\u00a0Mai 2017 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0261\/16<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat entwickelt seine Rechtsprechung zur Nichtvererblichkeit von Anspr\u00fcchen wegen Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts fort.<\/em><\/p>\n<p>Der urspr\u00fcngliche Kl\u00e4ger war wegen vielfacher Beihilfe zum Mord im Vernichtungslager Treblinka angeklagt. Der Beklagte berichtete in den Jahren 2010 und 2011 in einem Internetportal laufend \u00fcber das anh\u00e4ngige Verfahren unter voller Namensnennung. Mit einer im November 2011 zugestellten Klage nahm ihn der Kl\u00e4ger wegen Verletzung seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts auf Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung in Anspruch. Im M\u00e4rz 2012 verstarb der Kl\u00e4ger. Seine Witwe f\u00fchrte den Rechtsstreit fort. Die Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision der Witwe zur\u00fcck. Er kn\u00fcpft an seine Rechtsprechung an, wonach Anspr\u00fcche auf Geldausgleich wegen Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts ungeachtet der Aufhebung von \u00a7 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht vererblich sind, und entscheidet nunmehr, dass dies auch dann gilt, wenn der Anspruch im Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtsh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Vor einer Erledigungserkl\u00e4rung sollte sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden, ob der Anspruch auf einer Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts oder auf einer Verletzung der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit beruht. Im zuletzt genannten Fall ist der Anspruch vererblich \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob er bereits rechtsh\u00e4ngig war. <\/em><\/p>\n<p><strong>Unterwerfung des Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 14.\u00a0Juni 2017 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a076\/16<\/p>\n<p><em>Eine strenge Ausgestaltung eines Mietvertrags billigt der VIII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte hatte eine Wohnung an eine GmbH und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vermietet. Beide Mieter hatten sich entsprechend einer im Mietvertrag vorgesehenen Verpflichtung in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Miete unterworfen. Nach Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses betrieb die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Die daraufhin erhobene Vollstreckungsgegenklage blieb in erster Instanz erfolglos. Das Berufungsgericht erkl\u00e4rte die Zwangsvollstreckung hingegen f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der BGH stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her. Er l\u00e4sst offen, ob es sich um ein Mietverh\u00e4ltnis \u00fcber Wohnraum handelt, und h\u00e4lt die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch f\u00fcr einen solchen Mietvertrag f\u00fcr zul\u00e4ssig. Unerheblich ist auch, ob der Mieter eine Kaution geleistet hat. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist nicht als Sicherheitsleistung im Sinne von \u00a7\u00a0551 Abs.\u00a01 BGB anzusehen und deshalb bei der Pr\u00fcfung, ob die danach geltende H\u00f6chstgrenze \u00fcberschritten ist, nicht zu ber\u00fccksichtigen. Anhaltspunkte f\u00fcr einen Versto\u00df gegen \u00a7\u00a0138 sieht der BGH im Streitfall als nicht gegeben an.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um unn\u00f6tige Streitigkeiten \u00fcber die Wirksamkeit der notariellen Unterwerfungserkl\u00e4rung zu vermeiden, sollte in diese die Klarstellung aufgenommen werden, dass eine Umkehr der Beweislast nicht eintreten soll. <\/em><\/p>\n<p><strong>Mietstreitigkeit mit dem fr\u00fcheren Schwiegersohn als Familiensache<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 12.\u00a0Juli 2017 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a040\/17<\/p>\n<p><em>Dass die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr sonstige Familiensachen durchaus weit sein kann, zeigt eine Entscheidung des XII.\u00a0Zivilsenats.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten eine Wohnung an ihre Tochter und deren Ehemann vermietet. Im Jahr 2011 trennten sich die Ehegatten, der Ehemann zog aus der Wohnung aus. Die Kl\u00e4ger nahmen den Ehemann sp\u00e4ter auf Zahlung der Miete f\u00fcr M\u00e4rz 2012 bis Januar 2016 in Anspruch. Der Beklagte r\u00fcgte unter anderem die funktionelle Zust\u00e4ndigkeit der Zivilabteilung. Das AG erkl\u00e4rte den Zivilrechtsweg f\u00fcr zul\u00e4ssig. Die sofortige Beschwerde des Beklagten blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist den Rechtsstreit an das Familiengericht. Er kn\u00fcpft an seine Rechtsprechung an, wonach Mietstreitigkeiten zwischen (geschiedenen) Ehegatten als Streitigkeiten im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung im Sinne von \u00a7\u00a0266 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 FamFG anzusehen sein k\u00f6nnen, und entscheidet nunmehr, dass dies auch f\u00fcr Mietstreitigkeiten zwischen einem Ehegatten und dessen (ehemaligen) Schwiegereltern gilt. Im Streitfall bejaht er den erforderlichen Zusammenhang, weil das Bestehen der Ehe f\u00fcr den Abschluss des Mietvertrags ausschlaggebend gewesen war, der trennungsbedingte Auszug des Beklagten die Ursache f\u00fcr die geltend gemachten Mietforderungen bildet, und die Kl\u00e4ger nicht widerlegt haben, dass die Klage eine Reaktion auf die zerrissene Familiensituation darstellt.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn Zweifel an der Zust\u00e4ndigkeit bestehen, sollten beide Parteien darauf bedacht sein, eine Vorabentscheidung nach \u00a7\u00a017a Abs.\u00a01 oder 2 GVG herbeizuf\u00fchren, damit diese Frage verbindlich gekl\u00e4rt ist. Nach \u00a7\u00a017a Abs.\u00a06 GVG ist eine solche Vorabentscheidung nicht nur im Verh\u00e4ltnis zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege zul\u00e4ssig, sondern auch im Verh\u00e4ltnis zwischen den Spruchk\u00f6rpern f\u00fcr Zivilsachen, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung wegen Pers\u00f6nlichkeitsverletzung ist nicht vererblich Urteil vom 23.\u00a0Mai 2017 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0261\/16 Der VI.\u00a0Zivilsenat entwickelt seine Rechtsprechung zur Nichtvererblichkeit von Anspr\u00fcchen wegen Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts fort. Der urspr\u00fcngliche Kl\u00e4ger war wegen vielfacher Beihilfe zum Mord im Vernichtungslager Treblinka angeklagt. 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