{"id":737,"date":"2017-08-19T08:00:09","date_gmt":"2017-08-19T06:00:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=737"},"modified":"2017-08-28T14:46:16","modified_gmt":"2017-08-28T12:46:16","slug":"montagsblog-053","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/08\/19\/montagsblog-053\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ersatz von Anwaltskosten f\u00fcr Geltendmachung des Kaskoschadens<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 11.\u00a0Juli 2017 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a090\/17<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat zeigt die Grenzen der Ersatzpflicht nach einem Verkehrsunfall auf.<\/em><\/p>\n<p>Nach einem Verkehrsunfall betraute der Kl\u00e4ger seinen Anwalt mit der Geltendmachung seiner Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und gegen\u00fcber seiner eigenen Kaskoversicherung. In der Folgezeit ersetzten die Haftpflicht- und die Kaskoversicherung den entstandenen Schaden jeweils zur H\u00e4lfte. Der Anwalt berechnete seine Verg\u00fctung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber der Kaskoversicherung auf der Grundlage des von dieser gezahlten Betrags. Der Kl\u00e4ger begehrte von den Beklagten die Erstattung der gezahlten Verg\u00fctung. Die Klage blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcck. Abweichend von der Vorinstanz verneint er einen Ersatzanspruch nicht schon deshalb, weil der Kl\u00e4ger seinen Anwalt zu fr\u00fch beauftragt hat. Zwar w\u00e4re die Einschaltung eines Anwalts f\u00fcr den ersten Kontakt mit der Kaskoversicherung nicht erforderlich gewesen. Damit ist ein Ersatzanspruch wegen einer sp\u00e4ter erforderlich gewordenen Beauftragung aber nicht ausgeschlossen. Die Rahmengeb\u00fchr f\u00fcr das Betreiben des Gesch\u00e4fts entsteht mit jeder Handlung von neuem. Sie kann zwar nach \u00a7\u00a015 RVG insgesamt nur einmal bis zur H\u00f6chstgrenze von 2,5 geltend gemacht werden. Bis zu dieser Grenze kann sie aber mit zunehmendem T\u00e4tigkeitsumfang anwachsen. Dennoch verbleibt es bei der Abweisung der Klage, weil der geltend gemachte Schaden schon dem Grunde nach nicht ersatzf\u00e4hig ist. Der Kl\u00e4ger hat die Kaskoversicherung nur wegen desjenigen Teils des Schadens in Anspruch genommen, f\u00fcr den der Unfallgegner nicht einzustehen hat. Die daf\u00fcr angefallene Verg\u00fctung geh\u00f6rt ebenfalls nicht zu dem vom Beklagten zu ersetzenden Schaden.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, sollte der Mandant darauf hingewiesen werden, dass die Verg\u00fctung f\u00fcr den ersten Kontakt mit dem Kaskoversicherer nicht erstattungsf\u00e4hig ist. <\/em><\/p>\n<p><strong>Widerrechtliche Drohung<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 19.\u00a0Juli 2017 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0141\/16<\/p>\n<p><em>Mit einem Grundbegriff aus dem Allgemeinen Teil des BGB befasst sich der XII.\u00a0Zivilsenat in einer Betreuungssache.<\/em><\/p>\n<p>Die 1929 geborene Betroffene hatte im Jahr 2009 zugunsten ihrer drei Kinder eine General- und Vorsorgevollmacht errichtet. Die beiden T\u00f6chter erhielten umgehend eine Ausfertigung. Die Ausfertigung f\u00fcr den Sohn \u2013 der von der Vollmacht nichts wusste \u2013 behielt eine der T\u00f6chter in Verwahrung. In der Folgezeit teilten die T\u00f6chter nahezu den gesamten Immobilienbesitz ihrer Mutter unter sich auf. Nachdem der Sohn hiervon erfahren hatte, lie\u00df er die Mutter anwaltlich auffordern, die Vollmacht f\u00fcr die T\u00f6chter zu widerrufen, weil diese ansonsten auch das restliche Verm\u00f6gen an sich rei\u00dfen w\u00fcrden. Die Mutter kam der Aufforderung nach. Der Sohn beantragte daraufhin, eine Betreuung f\u00fcr sie einzurichten. Der als Betreuungsrichter zust\u00e4ndige Notar und das LG lehnten den Antrag ab, unter anderem mit der Begr\u00fcndung, die Mutter habe den Widerruf der Vollmachten wirksam wegen widerrechtlicher Drohung angefochten.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Er verneint eine widerrechtliche Drohung im Sinne von \u00a7\u00a0123 BGB schon deshalb, weil der Eintritt des in Aussicht gestellten \u00dcbels \u2013 die \u00dcbertragung weiterer Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde \u2013 nach der Ank\u00fcndigung des Sohnes nicht von seinem Willen abhing, sondern vom Willen der T\u00f6chter. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4lt der BGH auch die Begr\u00fcndung, mit der das LG die T\u00f6chter trotz deren eigenn\u00fctzigen Verhaltens weiterhin als zur Vertretung ihrer Mutter geeignet angesehen hat, f\u00fcr nicht tragf\u00e4hig.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn zweifelhaft ist, ob der Vollmachtswiderruf wirksam angefochten wurde, empfiehlt sich \u2013 sofern m\u00f6glich \u2013 eine erneute Erteilung der Vollmacht. F\u00fcr die Frage, ob der Bevollm\u00e4chtigte als geeignet angesehen werden kann, ist damit allerdings wenig gewonnen. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ersatz von Anwaltskosten f\u00fcr Geltendmachung des Kaskoschadens Urteil vom 11.\u00a0Juli 2017 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a090\/17 Der VI.\u00a0Zivilsenat zeigt die Grenzen der Ersatzpflicht nach einem Verkehrsunfall auf. Nach einem Verkehrsunfall betraute der Kl\u00e4ger seinen Anwalt mit der Geltendmachung seiner Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und gegen\u00fcber seiner eigenen Kaskoversicherung. 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