{"id":743,"date":"2017-08-18T17:12:44","date_gmt":"2017-08-18T15:12:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=743"},"modified":"2017-08-18T17:12:44","modified_gmt":"2017-08-18T15:12:44","slug":"musterfeststellungsklage-bmjv-veroeffentlicht-diskussionsentwurf-was-aendert-sich-gegenueber-dem-referentenentwurf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/08\/18\/musterfeststellungsklage-bmjv-veroeffentlicht-diskussionsentwurf-was-aendert-sich-gegenueber-dem-referentenentwurf\/","title":{"rendered":"Musterfeststellungsklage &#8211; BMJV ver\u00f6ffentlicht Diskussionsentwurf &#8211; was \u00e4ndert sich gegen\u00fcber dem Referentenentwurf?"},"content":{"rendered":"<p>Nach dem \u201egeheimen\u201c Referentenentwurf (RefE) &#8211; dazu\u00a0<a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/02\/28\/verbaende-oder-anwaelte-wer-klagt-besser\/\">dieser<\/a>\u00a0Blogbeitrag vom Februar 2017 \u00a0&#8211; hat das BMJV nun einen Diskussionsentwurf f\u00fcr eine Musterfeststellungsklage (DiskE) vorgelegt. Er ist seit Kurzem auf der Homepage des BMJV\u00a0als\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/073117_DiskE_Musterfeststellungsklage.pdf;jsessionid=D332CF951F262F996A83515154548C02.1_cid334?__blob=publicationFile&amp;v=1\">Gesetzgebungsvorhaben<\/a>\u00a0ver\u00f6ffentlicht und wurde bereits an interessierte Verb\u00e4nde zur Stellungnahme versandt.\u00a0Zwischen den Entw\u00fcrfen gibt es eine Reihe von sehr entscheidenden Unterschieden.<\/p>\n<ol>\n<li>Einengung des Anwendungsbereichs<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Musterfeststellungsklage hat ihren relativ weiten Anwendungsbereich zwischen RefE und DiskE verloren. W\u00e4hrend der RefE allein an den Begriff des \u201eRechtsverh\u00e4ltnisses\u201c ankn\u00fcpfte, verlangt der DiskE ein \u201eRechtsverh\u00e4ltnis zwischen Verbrauchern und Unternehmern\u201c. Der DiskE ist also auf Verbraucherangelegenheiten beschr\u00e4nkt und bezieht Gewerbetreibende und sonstige Unternehmen nicht mehr ein. Das ist gerade bei Massensch\u00e4den ein entscheidender Nachteil, da nun deliktsrechtliche Anspr\u00fcche aus Verschuldens- und Gef\u00e4hrdungshaftung und die durch rechtswidrige Gesch\u00e4ftspraktiken entstandenen Sch\u00e4den kleinerer und mittlerer Unternehmen nicht mehr Verfahrensgegenstand sein k\u00f6nnen. Der Anwendungsbereich sollte also wieder erweitert werden.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Reduzierung der klagebefugten Einrichtungen<\/li>\n<\/ol>\n<p>Klagebefugt sind nur noch die qualifizierten Einrichtungen, die beim Bundesamt der Justiz oder im Verzeichnis der Europ\u00e4ischen Kommission eingetragen sind. Dazu geh\u00f6ren vor allem inl\u00e4ndische und ausl\u00e4ndische Verbraucherzentralen, -vereine und -verb\u00e4nde. Weder die Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern noch die rechtsf\u00e4higen Verb\u00e4nde zur F\u00f6rderung gewerblicher oder selbst\u00e4ndiger beruflicher Interessen sind klagebefugt. Es kommt damit \u00fcbrigens zu solchen pikanten Details, dass eine griechische oder slowenische Industrie- und Handelskammer, die nach ihrem nationalen Recht zur Durchsetzung von Verbraucherrechten berechtigt und in die Liste der Kommission eingetragen ist, klagen kann \u2013 nicht aber eine deutsche IHK. Da die Verbandsklageaktivit\u00e4t der IHK und Handwerkskammern in Deutschland aber bislang ohnehin nicht sp\u00fcrbar ist, ist ihr Ausschluss aus der Klageberechtigung kein gro\u00dfer Verlust. Anders sieht es freilich bei den rechtsf\u00e4higen Verb\u00e4nde zur F\u00f6rderung gewerblicher oder selbst\u00e4ndiger beruflicher Interessen aus. Darunter fallen auch die mehr als 5000 Innungen in Deutschland und die gro\u00dfe Anzahl der Berufs- und Wettbewerbsverb\u00e4nde. Sie sind regelm\u00e4\u00dfig klageaktiv, wobei hier die Wettbewerbszentrale mit tausenden von Klagen und Abmahnungen j\u00e4hrlich herausragt. Sie sollte nicht au\u00dfen vor bleiben, zumal das Wettbewerbsrecht inzwischen ausdr\u00fccklich auch dem Schutz der Verbraucher dient.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Erh\u00f6hung des Quorums<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der RefE sah noch vor, dass durch die klagebefugte Einrichtung mindestens 10 F\u00e4lle anhand konkreter Anhaltspunkte dargelegt werden, die von dem Musterverfahren betroffen sind. Der DiskE erh\u00f6ht auf 50 Verbraucher und stellt sogar eine Erh\u00f6hung auf 100 Betroffene zur Debatte. Au\u00dferdem muss die Betroffenenzahl nun glaubhaft (\u00a7 294 ZPO) gemacht werden. Daf\u00fcr soll \u201edie detaillierte Beschreibung einschlie\u00dflich der Angaben zu allen zur Begr\u00fcndung des Feststellungsziels dienenden tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Umst\u00e4nde &#8230; konkreter F\u00e4lle mit Einwilligung der Betroffenen gen\u00fcgen\u201c. Allein das Einholen der Einwilligungen und die Darlegung d\u00fcrfte bei 50 oder 100 F\u00e4llen einen derartigen Aufwand machen, dass genau das passiert, was wir von der Einziehungsklage nach \u00a7 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO bislang schon kennen: Sie findet nicht statt, weil sie nicht organisierbar ist. Es ist also dringend zu raten, das Quorum und die Darlegungslast\u00a0zu den einzelnen F\u00e4llen nicht zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Einschr\u00e4nkung der Bindungswirkung<\/li>\n<\/ol>\n<p>W\u00e4hrend der RefE nur eine einseitige Bindung zu Gunsten der angemeldeten Verbraucher vorsah, stellt der DiskE auch eine beiderseitige Bindung zur Debatte. Das macht die Klage nat\u00fcrlich f\u00fcr den Beklagten attraktiver, da weitere Individualklagen effektiver ausgeschlossen werden k\u00f6nnen. Es tr\u00e4gt auch zur abschlie\u00dfenden Erledigung eines Gesamtschadensereignisses bei. Eigene Beteiligungsrechte der Anmelder gibt es im Gegenzug allerdings nicht. F\u00fcr Verj\u00e4hrungswirkung und Bindungskraft gen\u00fcgt eine Anmeldung zum Verfahren, die bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im Musterverfahren m\u00f6glich ist, allerdings nicht mehr nach Kenntnis des Musterurteils. Ohne Beteiligungsrechte auch an ein negatives Urteil gebunden zu sein, verst\u00f6\u00dft allerdings gegen das rechtliche Geh\u00f6r. Das Gesetz sieht auch keine Wahrnehmung der prozessualen Rechte der Anmelder durch den Kl\u00e4ger oder etwa nachlaufende Beteiligungsrechte der Anmelder vor. Zur Vermeidung eines Grundrechtsversto\u00dfes muss das Gesetz deshalb entweder zu der einseitigen Bindung zur\u00fcckkehren, oder gew\u00e4hrleisten, dass die Betroffenen ihre Beteiligungsrechte andersgeartet, ggf. \u00fcber einen Repr\u00e4sentanten, wahrnehmen.<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>Keine Leistungstitel, Vergleich<\/li>\n<\/ol>\n<p>Nicht vorgesehen ist \u2013 sowohl im RefE als auch im DiskE &#8211; eine Entsch\u00e4digungsphase nach Abschluss des Musterverfahrens. Die Gesch\u00e4digten m\u00fcssen ihre Leistungsanspr\u00fcche auch zuk\u00fcnftig auf der Grundlage des Musterentscheids in Einzelklagen durchsetzen. Damit werden die hinl\u00e4nglich bekannten Probleme des beh\u00e4bigen und umst\u00e4ndlichen Verfahrens nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) nicht behoben. Bis die Individualverfahren abgeschlossen sind und individuelle Leistungsanspr\u00fcche tituliert sind, k\u00f6nnen Jahre vergehen.<\/p>\n<p>Immerhin sieht der Entwurf einen kollektiven und gerichtlich gepr\u00fcften Vergleichsschluss vor, den die Angemeldeten aber nicht annehmen m\u00fcssen. Hierzu k\u00f6nnen sie sich auch noch bis zur \u00f6ffentlichen Bekanntmachung der gerichtlichen Genehmigung anmelden. Im Hinblick auf das Bed\u00fcrfnis nach einer Gesamterledigung komplexer Schadensereignisse ist dies eine realistische Option schneller Anspruchs-durchsetzung. Insbesondere die M\u00f6glichkeit eines sp\u00e4ten <em>Opt in<\/em> nach Kenntnis des Vergleichs ist eine gute Idee.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach dem \u201egeheimen\u201c Referentenentwurf (RefE) &#8211; dazu\u00a0dieser\u00a0Blogbeitrag vom Februar 2017 \u00a0&#8211; hat das BMJV nun einen Diskussionsentwurf f\u00fcr eine Musterfeststellungsklage (DiskE) vorgelegt. 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