{"id":758,"date":"2017-08-28T14:51:14","date_gmt":"2017-08-28T12:51:14","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=758"},"modified":"2017-08-28T14:51:48","modified_gmt":"2017-08-28T12:51:48","slug":"montagsblog-054","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/08\/28\/montagsblog-054\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Parteivernehmung zum Inhalt eines Beratungsgespr\u00e4chs<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 20.\u00a0Juli 2017 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0296\/15<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen f\u00fcr eine Vernehmung der beweisbelasteten Partei zum Inhalt eines Gespr\u00e4chs mit der gegnerischen Partei befasst sich der III.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nahm den Beklagten \u2013 seinen Schwiegersohn \u2013 aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Die Klageanspr\u00fcche waren im Wesentlichen darauf gest\u00fctzt, der Beklagte habe in dem Beratungsgespr\u00e4ch eine Vielzahl von Risiken unzutreffend dargestellt oder verschwiegen. Der Beklagte erhob gegen die urspr\u00fcnglich als Zeugin benannte Ehefrau des Kl\u00e4gers Drittwiderklage. Das Klagebegehren blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz h\u00e4lt er eine Parteivernehmung des Kl\u00e4gers zum Inhalt des Gespr\u00e4chs f\u00fcr geboten. Zwar sind die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln f\u00fcr Vieraugengespr\u00e4che im Streitfall nicht anwendbar, weil nicht nur der Kl\u00e4ger, sondern auch der Beklagte f\u00fcr den Gespr\u00e4chsinhalt keinen Zeugen benennen kann. Die nach \u00a7\u00a0448 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Wahrheit der unter Beweis gestellten Behauptung h\u00e4lt der BGH aber f\u00fcr gegeben, weil der Kl\u00e4ger sein Verm\u00f6gen bislang ausschlie\u00dflich in Sparkonten und vergleichbar sicheren Anlageformen investiert hatte. Ebenfalls f\u00fcr nicht tragf\u00e4hig h\u00e4lt der BGH die vom OLG erg\u00e4nzend angestellte Erw\u00e4gung, die Anspr\u00fcche seien verj\u00e4hrt, weil der Kl\u00e4ger grob fahrl\u00e4ssig gehandelt habe, indem er die vom Beklagten vorgelegten Zeichnungsscheine blind unterschrieben und die darin enthaltenen Hinweise auf Risiken der Anlage nicht zur Kenntnis genommen hat.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Die \u201eAusschaltung\u201c eines Zeugen durch Drittwiderklage kann sich als Bumerang erweisen, wenn das Gericht die Voraussetzungen des \u00a7\u00a0448 ZPO als gegeben ansieht. <\/em><\/p>\n<p><strong>Privatgutachten als Rechtsmittel im Sinne von \u00a7\u00a0839 Abs.\u00a03 BGB<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 27.\u00a0Juli 2017 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0440\/16<\/p>\n<p><em>Mit der Haftung eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen aus \u00a7\u00a0839a BGB befasst sich ebenfalls der III.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte in einem fr\u00fcheren Rechtsstreit Anspr\u00fcche aus einer Berufsunf\u00e4higkeitsversicherung geltend gemacht. Nach dem erfolglosen Ausgang des Verfahrens nahm er den Beklagten, der im Auftrag des Gerichts ein psychiatrisches Gutachten erstattet hatte, wegen Fehlbegutachtung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers zur\u00fcck. Er stellt aber klar, dass ein Ersatzanspruch des Kl\u00e4gers nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil er davon abgesehen hat, den Ausf\u00fchrungen des Beklagten im Vorprozess mit Hilfe eines Privatgutachtens entgegenzutreten.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Insbesondere bei komplexen Fragestellungen kann die Einholung eines Privatgutachtens dennoch ein erfolgversprechender Weg sein, das Gericht zur Einholung eines \u201eObergutachtens\u201c zu veranlassen . <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Parteivernehmung zum Inhalt eines Beratungsgespr\u00e4chs Urteil vom 20.\u00a0Juli 2017 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0296\/15 Mit den Voraussetzungen f\u00fcr eine Vernehmung der beweisbelasteten Partei zum Inhalt eines Gespr\u00e4chs mit der gegnerischen Partei befasst sich der III.\u00a0Zivilsenat. 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