{"id":766,"date":"2017-09-03T13:43:46","date_gmt":"2017-09-03T11:43:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=766"},"modified":"2017-09-03T13:43:46","modified_gmt":"2017-09-03T11:43:46","slug":"montagsblog-055","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/09\/03\/montagsblog-055\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Anforderung von Unterlagen f\u00fcr eine Schriftvergleichung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 16.\u00a0M\u00e4rz 2017 \u2013 I\u00a0ZR\u00a0205\/15<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen f\u00fcr die Anforderung von Vergleichsdokumenten zur Beurteilung der Echtheit einer Urkunde mittels Schriftvergleichung befasst sich der I.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte hatte von den Eltern des Kl\u00e4gers ein Grundst\u00fcck erworben. Nach Vertragsschluss begehrte der Kl\u00e4ger von der Beklagten eine Provision f\u00fcr die Vermittlung des Gesch\u00e4fts. Er st\u00fctzte seine Forderung auf eine schriftliche Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung, die nach seiner Behauptung vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten unterschrieben war. Das LG ordnete die Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens an und gab der Beklagten auf, mehrere im Einzelnen bezeichnete Vergleichsdokumente vorzulegen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nur teilweise nach. Das LG verurteilte die Beklagte nach Einholung des Gutachtens im Wesentlichen antragsgem\u00e4\u00df. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision der Beklagten zur\u00fcck. Zwar war die vom LG erlassene Anordnung, Vergleichsdokumente vorzulegen, weder nach \u00a7\u00a0441 Abs.\u00a03 ZPO noch nach \u00a7\u00a0142 ZPO zul\u00e4ssig. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0295 ZPO darf die Beklagte der Verwertung der dennoch eingereichten Unterlagen aber nicht mehr entgegentreten, weil sie bereits in erster Instanz m\u00fcndlich zur Sache verhandelt hatte, ohne den Verfahrensfehler zu r\u00fcgen. Zul\u00e4ssig blieb die R\u00fcge, das LG habe die teilweise Nichtbefolgung der Anordnung zu Unrecht zu ihren Lasten gewertet, weil der diesbez\u00fcgliche Verfahrensfehler erst aus dem erstinstanzlichen Urteil hervorging. Diesen Fehler hatte aber bereits das OLG korrigiert, indem es den genannten Aspekt bei der Beweisw\u00fcrdigung nicht zu Lasten der Beklagten ber\u00fccksichtigte.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #800000\">Praxistipp:<\/span> Die Partei, die die Beweislast tr\u00e4gt, muss die Vergleichsurkunden, deren Vorlegung angeordnet werden soll, detailliert benennen, weil das Gericht nicht befugt ist, die Vorlage weiterer Urkunden von Amts wegen anzuordnen. Der Gegner muss einen diesbez\u00fcglichen Verfahrensfehler zur Wahrung seiner Rechtsposition sp\u00e4testens in der auf die Anordnung folgenden m\u00fcndlichen Verhandlung r\u00fcgen. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anforderung von Unterlagen f\u00fcr eine Schriftvergleichung Urteil vom 16.\u00a0M\u00e4rz 2017 \u2013 I\u00a0ZR\u00a0205\/15 Mit den Voraussetzungen f\u00fcr die Anforderung von Vergleichsdokumenten zur Beurteilung der Echtheit einer Urkunde mittels Schriftvergleichung befasst sich der I.\u00a0Zivilsenat. Die Beklagte hatte von den Eltern des Kl\u00e4gers ein Grundst\u00fcck erworben. Nach Vertragsschluss begehrte der Kl\u00e4ger von der Beklagten eine Provision f\u00fcr die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[361,810,812,811,813],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/766"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=766"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/766\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":767,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/766\/revisions\/767"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=766"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=766"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=766"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}