{"id":769,"date":"2017-09-05T13:51:49","date_gmt":"2017-09-05T11:51:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=769"},"modified":"2017-09-05T13:51:49","modified_gmt":"2017-09-05T11:51:49","slug":"lg-berlin-bregrenzte-haftung-des-tor-exit-node-betreibers-fuer-urheberrechtsverletzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/09\/05\/lg-berlin-bregrenzte-haftung-des-tor-exit-node-betreibers-fuer-urheberrechtsverletzungen\/","title":{"rendered":"LG Berlin: (Bregrenzte) Haftung des Tor-Exit-Node Betreibers f\u00fcr Urheberrechtsverletzungen"},"content":{"rendered":"<p>Das TOR-Netzwerk erm\u00f6glicht es den Nutzern, weitgehend anonym im Internet zu surfen. Der gesamte Datenverkehr wird dabei \u00fcber einige sogenannte Exit-Nodes abgewickelt, Personen die ihren Internetanschluss hierf\u00fcr unentgeltlich bereitstellen (<a href=\"https:\/\/wiki.ubuntuusers.de\/Tor\/Server\/\">weiter zum technischen Hintergrund<\/a>). F\u00fcr Dritte sieht es so aus, als habe dieser Anschlussinhaber gehandelt.<\/p>\n<p>\u00dcber einen solchen TOR- Exit-Node wurde nun eine Urheberrechtsverletzung begangen, f\u00fcr die der Anschlussinhaber auf Unterlassung und Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung in Anspruch genommen wurde. Das Landgericht Berlin geht davon aus, dass eine Haftung als St\u00f6rer in Frage kommt, wobei die St\u00f6rerhaftung hier erst dadurch begr\u00fcndet wurde, dass mehrere Urheberrechtsverletzung durch Abmahnungen dem Anschlussinhaber bekannt wurden, dieser aber nicht handelte (z.B.\u00a0 bestimmte Datenpakete sperrte).<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung ist gut nachvollziehbar und auch durchaus zu begr\u00fc\u00dfen: Exit-Node-Betreiber geraten erst dann in Probleme, wenn ihnen bekannt wird (werden muss), dass rechtswidrige Dinge \u00fcber ihren Anschluss ablaufen. Exit-Nodes zu betreiben ist daher zun\u00e4chst einmal unproblematisch, wenn im Falle von bekannt gewordenen Rechtsverletzungen unverz\u00fcglich Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, Rechtsverletzungen einzud\u00e4mmen, z. B. durch eine Exit Policy (ein Beispiel hierf\u00fcr findet sich <a href=\"https:\/\/trac.torproject.org\/projects\/tor\/wiki\/doc\/ReducedExitPolicy\" target=\"_blank\">hier<\/a>)<\/p>\n<p><strong>Exkurs<\/strong><\/p>\n<p>Wie sich diese Rechtsprechung mit der teilweise extrem urheberfreundlichen Rechtsprechung zur Haftung von Wlan-Betreibern in \u00dcbereinstimmung bringen l\u00e4sst, ist nicht zu erkl\u00e4ren. J\u00fcngst hat das LG M\u00fcnchen I basierend auf einer Entscheidung des EuGH angenommen, dass ein Passwortschutz in einem Wlan vorhanden sein m\u00fcsse, wobei das Passwort erst nach Identifikation des Nutzers herausgegeben werden d\u00fcrfe. Das Gericht f\u00fchrt hierzu aus:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Dabei hat der EuGH festgestellt, dass die Verpflichtung zur Passwortsicherung hinreichend wirksam ist, wenn die Nutzer des WLAN-Anschlusses gleichzeitig ihre Identit\u00e4t offenbaren m\u00fcssen, wenn sie das Passwort zu erhalten wollen (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 96 \u2013 McFadden\/Sony Music). Denn es reicht aus, dass die getroffenen Ma\u00dfnahmen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenst\u00e4nde zumindest erschwert werden (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 95 \u2013 McFadden\/Sony Music). Passwortsicherung mit Identit\u00e4tsfeststellung ist auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 91 \u2013 McFadden\/Sony Music).&#8220;<br \/>\n(LG M\u00fcnchen I Endurteil v. 20.4.2017 \u2013 7 O 14719\/12)<\/p><\/blockquote>\n<p>Wie ein Passwortschutz mit vorheriger Identifikationspflicht Rechtsverletzungen erschweren soll, daf\u00fcr hat der EuGH keine Antwort.\u00a0 Gerade bei einem \u00f6ffentlichen Wlan ist es naheliegend, dass viele Nutzer gleichzeitig unter einer \u00f6ffentlichen (= ermittelbaren) IP-Adresse im Internet surfen. Was bringt es Rechteinhabern, im Falle einer festgestellten Urheberrechtsverletzung eine Liste von beispielsweise 20 oder 30 zu dem Zeitpunkt im Wlan verweilenden G\u00e4sten zu erhalten? Es stellt sich hier schon die Frage, ob eine \u00dcbermittlung der Nutzerdaten \u00fcberhaupt rechtskonform w\u00e4re. Diese H\u00fcrde d\u00fcrfte das Eigentum der Urheber nur \u00e4u\u00dferst begrenzt sch\u00fctzen, schr\u00e4nkt aber Wlan-willige B\u00fcrger massiv ein.<\/p>\n<div class=\"gerzeile sbin4\">\n<p><span class=\"gericht\">LG Berlin<\/span>, <span class=\"etyp\">Urt.<\/span> v. <span class=\"datum\">13.6.2017<\/span> \u2013 <span class=\"az\">16 O 270\/16<\/span><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das TOR-Netzwerk erm\u00f6glicht es den Nutzern, weitgehend anonym im Internet zu surfen. Der gesamte Datenverkehr wird dabei \u00fcber einige sogenannte Exit-Nodes abgewickelt, Personen die ihren Internetanschluss hierf\u00fcr unentgeltlich bereitstellen (weiter zum technischen Hintergrund). 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