{"id":789,"date":"2017-09-14T14:10:00","date_gmt":"2017-09-14T12:10:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=789"},"modified":"2017-09-14T14:10:00","modified_gmt":"2017-09-14T12:10:00","slug":"der-staat-zahlt-jetzt-auch-fuer-schmerzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/09\/14\/der-staat-zahlt-jetzt-auch-fuer-schmerzen\/","title":{"rendered":"Der Staat zahlt jetzt auch f\u00fcr Schmerzen"},"content":{"rendered":"<p>In einer Grundsatzentscheidung (Urt. v. 7.9.2017 &#8211; III ZR 71\/17) hat der BGH festgestellt, dass der Anspruch auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfige hoheitliche Eingriffe in Leben, k\u00f6rperliche Unversehrtheit oder Freiheit (Aufopferungsanspruch) auch ein Schmerzensgeld umfasst.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen waren noch anderer Ansicht und hatten sich dazu auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1956 (BGHZ 20, 61) berufen. Der Kl\u00e4ger wollte das so nicht hinnehmen: Bei der Jagd nach einem fl\u00fcchtigen Verd\u00e4chtigen, der einen Schuss aus einen fahrenden Pkw abgegeben hatte, hatten Polizeibeamte ihn f\u00fcr den T\u00e4ter gehalten. Sie hatten ihn im Rahmen der Feststellung der Identit\u00e4t zur Eigensicherung zu Boden gebracht und mit Handschellen fixiert. Der Kl\u00e4ger war dabei an der Schulter verletzt worden. F\u00fcr die erlittenen Schmerzen sprach der BGH ihm ein Schmerzensgeld zu. Die polizeilichen Ma\u00dfnahmen seinen zwar rechtm\u00e4\u00dfig gewesen, Verm\u00f6genssch\u00e4den w\u00e4ren deshalb nach dem allgemeinen Aufopferungsanspruch auszugleichen; aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, die durch die Streichung des \u00a7 847 BGB a. F. und durch die Neufassung des \u00a7 253 BGB im 2. Gesetz zur \u00c4nderung schadenersatzrechtlicher Vorschriften aus dem Jahr 2002 ihren Ausdruck gefunden hat, m\u00fcsste aber nun auch der allgemeine Aufopferungsanspruch auf Nicht-Verm\u00f6genssch\u00e4den erweitert werden.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung des BGH ist konsequent. \u00a7 253 Abs. 2 BGB sieht nun generell vor, dass bei einer K\u00f6rperverletzung auch f\u00fcr Nicht-Verm\u00f6genssch\u00e4den Ersatz zu leisten ist. Auch \u00a7 11 S. 2 StVG sieht f\u00fcr Verkehrsunf\u00e4lle eine parallele Regelung vor.<\/p>\n<p>Dem kann sich auch der allgemeine Aufopferungsanspruch nicht entziehen. Dieser Anspruch stellt einen der S\u00e4ulen staatlicher Ersatzleistungen dar und greift speziell bei Eingriffen in nicht-verm\u00f6genswerte Rechte &#8211; also Leben, Gesundheit, Freiheit &#8211; durch staatliche Instanzen. Der Aufopferungsanspruch fand urspr\u00fcnglich im Preu\u00dfischen Allgemeinen Landrecht (\u00a7\u00a7 74, 75 Einl. ALR) seinen Ausdruck, gilt aber als Gewohnheitsrecht &#8211; und zwar im Rang von Verfassungsrecht- weiter. Der einfache Gesetzgeber kann ihn zwar damit nicht beseitigen, wohl aber n\u00e4her ausgestalten (siehe dazu Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, 18. Auflage, 2011, \u00a7 28 Rn. 1). \u00a0H\u00e4tte der Bundesgesetzgeber den Aufopferungsanspruch als geschriebenes Recht geregelt, h\u00e4tte er ihm wohl auch auf den Ausgleich f\u00fcr erlittene Schmerzen erstreckt.<\/p>\n<p>Eine solche (mittelbare) Form der Ausgestaltung und Modernisierung des gewohnheitsrechtlich geregelten Anspruchs erblickt der BGH deshalb zu Recht in der grunds\u00e4tzlichen &#8211; und gesetzes\u00fcbergreifenden &#8211; Entscheidung des Gesetzgebers, dem immateriellen Schaden bei K\u00f6rperverletzungen entsch\u00e4digungswerten Stellenwert zukommen zu lassen. Das ist auch Ausdruck einer grunds\u00e4tzlichen Tendenz, Beeintr\u00e4chtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit oder pers\u00f6nlicher Rechtsg\u00fcter verm\u00f6genswerten Stellenwert zukommen zu lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer Grundsatzentscheidung (Urt. v. 7.9.2017 &#8211; III ZR 71\/17) hat der BGH festgestellt, dass der Anspruch auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfige hoheitliche Eingriffe in Leben, k\u00f6rperliche Unversehrtheit oder Freiheit (Aufopferungsanspruch) auch ein Schmerzensgeld umfasst. 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