{"id":79,"date":"2016-04-08T09:05:18","date_gmt":"2016-04-08T07:05:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=79"},"modified":"2016-04-08T11:21:53","modified_gmt":"2016-04-08T09:21:53","slug":"ag-dieburg-zum-beginn-der-widerrufsfrist-und-den-anforderungen-an-die-erklaerung-des-widerrufs-im-fernabsatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/04\/08\/ag-dieburg-zum-beginn-der-widerrufsfrist-und-den-anforderungen-an-die-erklaerung-des-widerrufs-im-fernabsatz\/","title":{"rendered":"AG Dieburg zum Beginn der Widerrufsfrist und den Anforderungen an die Erkl\u00e4rung des Widerrufs im Fernabsatz"},"content":{"rendered":"<p>Vom AG Dieburg stammt eine Entscheidung, die sowohl f\u00fcr Verbraucher, als auch f\u00fcr Versandh\u00e4ndler interessant sein d\u00fcrfte. Gleich zwei Fragen konnten hier gekl\u00e4rt werden<\/p>\n<p><strong>1. Anforderungen an eine Widerrufserkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>Durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie sind die Anforderungen an eine Widerrufserkl\u00e4rung gestiegen. Gen\u00fcgte bisher die simple Verweigerung der Annahme einer Sendung, um einen konkludenten Widerruf anzunehmen, so verlangt das Gesetz nun mehr, in \u00a7 355 Abs. 1 S. 2 f. BGB hei\u00dft es nun:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;<em>Der Widerruf erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Unternehmer. Aus der Erkl\u00e4rung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.<\/em>&#8222;<\/p><\/blockquote>\n<p>Im Fall des AG Dieburg war es so, dass der K\u00e4ufer f\u00fcnf Pakete eines Erfrischungsgetr\u00e4nkes bestellte und dem Lieferanten nach dem Ausladen des\u00a0dritten Paketes mitteilte, dass er die Annahme der weiteren zwei Pakete verweigere. Diese wurden daraufhin an den Verk\u00e4ufer zur\u00fcckgesandt. Rund 2 Monate sp\u00e4ter forderte der H\u00e4ndler zur Bezahlung der zur\u00fcckgesandten zwei Pakete, woraufhin der Verbraucher nochmals einen Widerruf erkl\u00e4rte.<\/p>\n<p>Das AG Dieburg h\u00e4lt, dem Wortlaut der Norm zu recht, die Ablehnung der Annahme der Pakete nicht f\u00fcr eine ausreichende Widerrufserkl\u00e4rung:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;<em>Entgegen \u00a7\u2008355 Abs.\u20081 Satz\u20082 BGB a.F. ist eine blo\u00dfe R\u00fccksendung der Ware nicht mehr ausreichend. Entsprechendes gilt daher auch f\u00fcr die Verweigerung der Annahme der Ware, durch die alleine die Anforderungen des \u00a7\u2008355 Abs.\u20081 Satz\u20082, Satz\u20083 BGB an einen Widerruf nicht erf\u00fcllt werden<\/em>.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>Erst die Mitteilung des Kunden zwei Monate sp\u00e4ter k\u00f6nnte einen solchen Widerruf darstellen.<\/p>\n<p><strong>2. Beginn der Widerrufsfrist<\/strong><\/p>\n<p>Der Beginn der Widerrufsfrist l\u00e4sst sich \u00a7 356 Abs. 2 BGB entnehmen. Alle dort genannten F\u00e4lle haben zur Voraussetzung, dass der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtf\u00fchrer ist, die erste Ware erhalten hat. Auch bez\u00fcglich der noch nicht ausgeladenen zwei Pakete nimmt das AG Dieburg ein &#8222;Erhalten&#8220; im Sinne der Norm an:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8222;Ob auf Grund der Lieferung in f\u00fcnf Paketen \u00a7\u2008356 Abs.\u20082 Nr.\u20081 lit. a, b oder c BGB Anwendung findet, kann hingegen dahinstehen, da der Kl. am 21.8.2015 alle f\u00fcnf Pakete im Sinne dieser Vorschrift erhalten hat und deshalb die Frage, ob es sich um eine oder mehrere Lieferungen handelte, ohne Belang ist. Unter Erhalt der Ware i.S.d. \u00a7\u2008356 Abs.\u20082 BGB ist der \u201ephysische Empfang\u201d (vgl. Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, 73.\u2008Aufl.\u20082014, \u00a7\u2008356 n.F. Rdnr.\u20084; Christmann, in: Bamberger\/Roth, BeckOK, Stand: 1.11.2014, \u00a7\u2008356 Rdnr.\u20085) bzw. der \u201ephysische Besitz\u201d (vgl. Begr. des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 17\/12637, S.\u200861) der Ware zu verstehen. Entscheidend soll demnach sein, ob der Verbraucher in der Lage ist, die Ware zu untersuchen (vgl. Gr\u00fcneberg, a.a.O., \u00a7\u2008356 n.F. Rdnr.\u20084, \u00a7\u2008438 Rdnr.\u200815). &#8230; Demnach kann der Unternehmer im Falle eines Kaufvertrags den Zeitpunkt als entscheidend f\u00fcr den Fristbeginn vorsehen, in dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware \u201ein Besitz genommen\u201d hat.<\/em><br \/>\n<em> Eine Inbesitznahme durch den Kl. lag auch hinsichtlich der beiden abgelehnten Pakete vor, da dieser mit der Anweisung an den Paketboten, die Pakete zur\u00fcckzuschicken, von seiner Sachherrschaft i.S.d. \u00a7\u2008854 Abs.\u20081 BGB Gebrauch gemacht hat. \u201eIn wessen tats\u00e4chlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich von der Verkehrsanschauung, d.h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umst\u00e4nde des jeweiligen Falls entsprechend den Anschauungen des t\u00e4glichen Lebens, ab\u201d (BGH, U. v. 2.12.2011 \u2013 V ZR 119\/11 [= MMR 2012, 417]). Erforderlich ist ferner, dass die Sachherrschaft von einem entsprechenden Besitzwillen des Besitzers getragen wird (BGH, a.a.O.). Ausgehend von diesem Ma\u00dfstab spricht das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse daf\u00fcr, dass der Kl. hinsichtlich aller f\u00fcnf Pakete bereits eine tats\u00e4chliche Sachherrschaft aus\u00fcben konnte. Dies folgt vor allem daraus, dass es alleine in seiner Entscheidung lag, ob er die Pakete behalten oder zur\u00fcckschicken m\u00f6chte. Insofern hatte er die M\u00f6glichkeit, \u00fcber alle Pakete zu verf\u00fcgen und den Inhalt zu \u00fcberpr\u00fcfen, obwohl der Paketbote diese einzeln aus dem Lieferwagen zur Haust\u00fcr des Kl. transportierte. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kl. die zwei nicht angenommenen Pakete nicht gesehen hat. Denn bei lebensnaher Betrachtung kann es f\u00fcr die auf tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden beruhende Sachherrschaft des Kl. \u00fcber die Ware als solche keinen Unterschied machen, ob der Lieferant alle f\u00fcnf Pakete vor der Haust\u00fcr abstellt und der Kl. diese m\u00f6glicherweise begutachtet und n\u00e4her kontrolliert oder ob er lediglich drei annimmt und hinsichtlich der anderen erkl\u00e4rt, diese nicht behalten zu wollen. Denn f\u00fcr die Annahme einer tats\u00e4chlichen Sachherrschaft ist nicht erforderlich, dass der Kl. die Sache ber\u00fchrt, in den H\u00e4nden h\u00e4lt oder in einen abgesicherten Bereich wie z.B. seine Wohnung verbringt und damit seine Herrschaftsposition sichert. Vielmehr ist ausreichend, wenn er eine solche Position inneh\u00e4lt, \u00fcber die Sache als solche tats\u00e4chlich zu verf\u00fcgen. Dies war ihm m\u00f6glich. Denn der tats\u00e4chliche R\u00fccktransport durch den Lieferanten zeigt, dass er \u00fcber die Gegenst\u00e4nde als solche verf\u00fcgen konnte.<\/em><br \/>\n<em> Dass der Kl. die beiden Pakete nicht annehmen wollte, ist f\u00fcr das Vorliegen eines Besitzwillens nicht sch\u00e4dlich. Denn dieser muss nicht auf den Erwerb bestimmter Sachen bezogen sein, vielmehr ist ein genereller Besitzwille ausreichend (BGH, U. v. 24.6.1987 \u2013 VI ZR 397\/86). Ein solcher war hinsichtlich der Lieferung der Bekl. zumindest bis zur Erkl\u00e4rung, die Ware nicht vollumf\u00e4nglich annehmen zu wollen, vorhanden. I.\u00dc. bezieht sich der Besitzwille nicht auf das Behalten der Gegenst\u00e4nde, sondern auf die tats\u00e4chliche Sachherrschaft \u00fcber die Sache (BGH, a.a.O.). Letztere bestand darin, dass der Kl. den Lieferanten anweisen konnte, die Ware wieder mitzunehmen, und in der Entscheidungsm\u00f6glichkeit \u00fcber die Frage, in welcher Art und Weise mit den beiden Paketen zu verfahren ist.&#8220;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Gerade die Annahme des Gerichts, der Verbraucher h\u00e4tte in dieser Situation \u00fcber alle &#8211; auch die nicht angenommenen &#8211; Pakete tats\u00e4chlich in einer solchen Weise verf\u00fcgen k\u00f6nnen, dass er in der Lage war, die Ware zu untersuchen, ist streitbar. Die praktische Lebenserfahrung zeigt, dass Lieferdienste\u00a0keine Pr\u00fcfung des Inhalts von Sendungen zulassen, bevor nicht die Annahme der Sendung erfolgt ist. Zutreffend f\u00fchrt das Gericht aber aus, dass dies dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass findige Verbraucher durch die Verweigerung der Annahme einer Teilsendung gem. \u00a7 356 Abs. 2 lit b) BGB sich ein Widerrufsrecht von einem Jahr und 14 Tagen ab Vertragsschluss verschaffen k\u00f6nnten (\u00a7 356 Abs.\u00a03 S. 2 BGB).<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.lareda.hessenrecht.hessen.de\/lexsoft\/default\/hessenrecht_lareda.html#docid:7447190\" target=\"_blank\">AG Dieburg, Urt. v. 4.11.2015\u00a0&#8211; 20 C 218\/15 (21)<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vom AG Dieburg stammt eine Entscheidung, die sowohl f\u00fcr Verbraucher, als auch f\u00fcr Versandh\u00e4ndler interessant sein d\u00fcrfte. Gleich zwei Fragen konnten hier gekl\u00e4rt werden 1. Anforderungen an eine Widerrufserkl\u00e4rung Durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie sind die Anforderungen an eine Widerrufserkl\u00e4rung gestiegen. Gen\u00fcgte bisher die simple Verweigerung der Annahme einer Sendung, um einen konkludenten Widerruf anzunehmen, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":11,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[60],"tags":[37,39,38,24,43,41,42,44,40,34,36,35],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/11"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=79"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":116,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79\/revisions\/116"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=79"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=79"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=79"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}