{"id":818,"date":"2017-10-04T16:20:54","date_gmt":"2017-10-04T14:20:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=818"},"modified":"2017-10-11T15:18:30","modified_gmt":"2017-10-11T13:18:30","slug":"bgh-pruefpflichten-zur-unternehmereigenschaft-fuer-b2b-onlineshops-oder-unmoeglichkeit-vieler-uwg-testkaeufe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/10\/04\/bgh-pruefpflichten-zur-unternehmereigenschaft-fuer-b2b-onlineshops-oder-unmoeglichkeit-vieler-uwg-testkaeufe\/","title":{"rendered":"BGH: Pr\u00fcfpflichten zur Unternehmereigenschaft f\u00fcr B2B- Onlineshops &#8211; oder &#8211; Unm\u00f6glichkeit vieler UWG-Testk\u00e4ufe?"},"content":{"rendered":"<p>Onlineshops unterliegen vielf\u00e4ltigen Informationspflichten im Rahmen des Angebots- und Bestellprozesses. Dabei bestehen einige gewichtige Unterschiede bei reinen B2B-Onlineshops gegen\u00fcber solchen Shops, die (zumindest auch) an Verbraucher gerichtet sind. Dies f\u00e4ngt bei der Verpflichtung an, Preise inklusive Umsatzsteuer auszuweisen, auf etwaige zus\u00e4tzliche Versandkosten hinzuweisen(<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/pangv\/__1.html\">\u00a7 1PAngV<\/a>)\u00a0 und f\u00fchrt bis zu detaillierten Informations- und Gestaltungsvorgaben des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312j.html\" target=\"_blank\">\u00a7 312j BGB<\/a>, zum Beispiel der Buttonl\u00f6sung in<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312j.html\" target=\"_blank\"> \u00a7 312j Abs. 3 BGB<\/a>. Im reinen B2B-Verkehr sind auch weitgehende Gew\u00e4hrleistungsausschl\u00fcsse m\u00f6glich (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__475.html\" target=\"_blank\">\u00a7 475 BGB<\/a>), ein Widerrufsrecht besteht nicht von Gesetzes wegen (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__312g.html\" target=\"_blank\">\u00a7 312g BGB<\/a>). Zuletzt sind viele Regelungen des UWG (direkt) nur auf Sachverhalte mit Verbraucherber\u00fchrung anwendbar, so zum Beispiel die &#8222;schwarze Liste&#8220; im <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/uwg_2004\/anhang.html\" target=\"_blank\">Anhang zu \u00a7 3 Abs. 3 UWG<\/a>.<\/p>\n<p>Sollte der Warenabsatz an Verbraucher vernachl\u00e4ssigbar sein, so stellt sich die Frage, wie wirksam ausgeschlossen werden kann, dass Verbraucherinteressen durch einen Onlineshop betroffen werden k\u00f6nnen. Klar war bisher: Eher versteckt eingearbeitete Hinweise, wom\u00f6glich noch in AGB, dass ein Vertrag lediglich mit Unternehmern abgeschlossen wird, sind nicht ausreichend (OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2016 &#8211;\u00a012 U 52\/16, <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=2&amp;t=636433314796087500&amp;url=rn%3asteubis%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f1235826.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2017, 76<\/a>). Immer wieder sprachen Gerichte von Kontrollpflichten der Shopbetreiber, ohne konkrete Ma\u00dfnahmen als ausreichend gelten zu lassen.<\/p>\n<p>Durch eine j\u00fcngere Entscheidung des BGH (<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=79572&amp;pos=0&amp;anz=1\">Urt. v. 11.5.2017 &#8211; I ZR 60\/16<\/a>) k\u00f6nnte (!) nun Klarheit in die Vorgaben kommen. In dem dortigen Fall war<\/p>\n<ul>\n<li>jede Seite des Shops mit einem Hinweis <em>&#8222;Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und \u00f6ffentlicheInstitutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. \u00a713 BG&#8220;<\/em> ausgestattet,<\/li>\n<li>im Bestellprozess ein Feld &#8222;<em>Firma<\/em>&#8220; vorgesehen und<\/li>\n<li>im r\u00e4umlichen Zusammenhang mit dem Bestellbutton der Text <em>&#8222;Hiermit best\u00e4tige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. \u00a713 BGB t\u00e4tige und die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe.&#8220;<\/em> aufgenommen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Shopbetreiber hatte zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, wobei ein vom Unterlassungsgl\u00e4ubiger beauftragter Rechtsanwalt nun eine Testbestellung ausf\u00fchrte, die best\u00e4tigt wurde. In das Feld &#8222;Firma&#8220; wurde dabei &#8222;Privat&#8220; geschrieben. Die auf diesen Vorfall gest\u00fctzte Geltendmachung einer Vertragsstrafe blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH geht davon aus, dass der den Testkauf durchf\u00fchrende Rechtsanwalt gerade nicht ein Rechtsgesch\u00e4ft zu Zwecken abgeschlossen hat, die \u00fcberwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbst\u00e4ndigen beruflichen T\u00e4tigkeit zugerechnet werden kann. Der Testkauf erfolgte hier in anwaltlicher Eigenschaft. Es l\u00e4ge damit kein Verkauf an einen Verbraucher vor. Durch die bewusst wahrheitswidrigen Angaben im Kaufprozess sei der Beklagten eine Berufung auf die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben m\u00f6glich, was einem Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe entgegenst\u00fcnde.<\/p>\n<p>An mancher Stelle wird diese Entscheidung als <a href=\"http:\/\/shopbetreiber-blog.de\/2017\/09\/28\/paukenschlag-bgh-kippt-strenge-regeln-an-reine-b2b-shops\/\" target=\"_blank\">Paukenschlag<\/a> bezeichnet, <a href=\"https:\/\/www.it-recht-kanzlei.de\/b2b-.shop-bgh-anforderungen-beschraenkung-erwerberkreis.html\" target=\"_blank\">andere<\/a> meinen zumindest in einem Teil der Ausf\u00fchrungen nunmehr klare Vorgaben f\u00fcr Shopbetreiber zu erkennen. Insbesondere die Ausf\u00fchrungen des BGH<\/p>\n<blockquote>\n<div><em>&#8222;Der Testkauf der Kl\u00e4gerin war damit darauf angelegt, Vorsorgema\u00dfnahmen der Beklagten zur Verhinderung eines Wettbewerbsversto\u00dfeszu umgehen und dadurch einen Versto\u00df gegen die Unterlassungsverpflichtung zu provozieren. Das ist rechtsmissbr\u00e4uchlich.&#8220;<\/em><\/div>\n<\/blockquote>\n<p>lassen aber daran zweifeln. Warum h\u00e4tte sonst noch das Erfordernis der &#8222;Versto\u00dfprovokation&#8220; genannt werden m\u00fcssen? Es scheint vielmehr so, als wolle sich der BGH noch T\u00fcren offenhalten, was den Unterlassungsanspruch angeht, zumindest aber der provozierten Testbestellung zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe nicht zum Erfolg verhelfen. F\u00fchrt man diesen Gedanken zu Ende, d\u00fcrften Testbestellungen im Bereich von verbrauchersch\u00fctzenden Wettbewerbsregelungen in Zukunft zumindest deutlich schwieriger werden. Unterlassungsverpflichtungen w\u00fcrden konsequenterweise massiv an Gewicht verlieren, da Verst\u00f6\u00dfe hiergegen nur noch durch &#8222;Zufallsberichte&#8220; von Verbrauchern aufgedeckt werden k\u00f6nnten, handeln doch sowohl Unterlassungsgl\u00e4ubiger, als auch deren Beauftragte in aller Regel nicht als Verbraucher, wenn eine Testbestellung erfolgt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp: <\/span>Die in der Entscheidung angesprochenen Vorgaben sollten B2B-Shopbetreiber unbedingt einhalten. Ein Restrisiko, ob Shopbetreiber damit in ausreichendem Ma\u00dfe ihren Pr\u00fcfpflichten nachkommen, ist aber auch durch die j\u00fcngste Entscheidung nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. In sonstigen B2C-Sachverhalten sollte die Ausgestaltung von Testbestellungen \u00fcberdacht werden, die nach dieser Rechtsprechung vor neue Anforderungen gestellt werden d\u00fcrfte. An die Rechtsprechung verbleibt der Wunsch, die m\u00f6glicherweise lediglich misslungene Formulierung in der Entscheidung des BGH durch sicher handhabbare Vorgaben an Shopbetreiber zu korrigieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Onlineshops unterliegen vielf\u00e4ltigen Informationspflichten im Rahmen des Angebots- und Bestellprozesses. Dabei bestehen einige gewichtige Unterschiede bei reinen B2B-Onlineshops gegen\u00fcber solchen Shops, die (zumindest auch) an Verbraucher gerichtet sind. Dies f\u00e4ngt bei der Verpflichtung an, Preise inklusive Umsatzsteuer auszuweisen, auf etwaige zus\u00e4tzliche Versandkosten hinzuweisen(\u00a7 1PAngV)\u00a0 und f\u00fchrt bis zu detaillierten Informations- und Gestaltungsvorgaben des \u00a7 312j [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":11,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,60,65,2],"tags":[174,5,44,847,217,142,218,848],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/818"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/11"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=818"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/818\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":833,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/818\/revisions\/833"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=818"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=818"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=818"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}