{"id":830,"date":"2017-10-06T15:00:19","date_gmt":"2017-10-06T13:00:19","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=830"},"modified":"2017-10-06T15:01:44","modified_gmt":"2017-10-06T13:01:44","slug":"montagsblog-059","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/10\/06\/montagsblog-059\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kosten des Vergleichs<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 14.\u00a0Juni 2017 \u2013 I\u00a0ZB\u00a01\/17<\/p>\n<p><em>Mit der Auslegung einer Kostenregelung in einem gerichtlichen Vergleich befasst sich der I.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte den Beklagten im Wege der Teilstufenklage auf Zahlung von Maklerhonorar f\u00fcr die Vermittlung von Kaufvertr\u00e4gen in Anspruch genommen. Vor dem LG schlossen die Parteien einen umfassenden Vergleich, in den auch nicht rechtsh\u00e4ngige Anspr\u00fcche einbezogen wurden. Darin wurde u.a. vereinbart, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Im Kostenfestsetzungsverfahren machte der Kl\u00e4ger eine Terminsgeb\u00fchr aus dem vollen Vergleichswert geltend. Die Rechtspflegerin setzte nur eine Geb\u00fchr aus dem Wert der eingeklagten Forderungen an. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Kl\u00e4gers blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Rechtsbeschwerde zur\u00fcck. Mit den Vorinstanzen sieht er als \u201eKosten des Rechtsstreits\u201c nur diejenigen Kosten an, die durch die Geltendmachung der bereits vor dem Vergleichsabschluss rechtsh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche entstanden sind. \u201eKosten des Vergleichs\u201c sind demgegen\u00fcber alle Mehrkosten, die durch den Vergleichsabschluss und durch die Einbeziehung weiterer Forderungen in den Vergleich entstanden sind. Hierzu geh\u00f6rt nicht nur die Vergleichsgeb\u00fchr, sondern auch die Terminsgeb\u00fchr, soweit sich diese aufgrund der Einbeziehung dieser Forderungen erh\u00f6ht hat.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um Schwierigkeiten bei der Kostenfestsetzung zu vermeiden, sollten die Parteien darauf hinwirken, dass der Wert der eingeklagten und der Wert der zus\u00e4tzlich in den Vergleich einbezogenen Anspr\u00fcche im Streitwertfestsetzungsbeschluss separat ausgewiesen werden.<\/em><\/p>\n<p><strong>Haftung des anwaltlichen Mediators<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 21.\u00a0September 2017 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a034\/17<\/p>\n<p><em>Eine grundlegende Entscheidung zur Haftung eines anwaltlichen Mediators trifft der IX.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens hatten sich die betroffenen Eheleute an eine von der beklagten Rechtsanw\u00e4ltin betriebene Schlichtungsstelle gewandt, um eine einvernehmliche und kosteng\u00fcnstige Scheidung zu erm\u00f6glichen. Die Eheleute erteilten ihr unter anderem eine Vollmacht zur Einholung von Ausk\u00fcnften bei den zust\u00e4ndigen Tr\u00e4gern der Rentenversicherung. Im Scheidungstermin trat f\u00fcr die Ehefrau der Kl\u00e4ger als Prozessbevollm\u00e4chtigter auf. Er war kurz zuvor \u2013 ebenso wie die Anw\u00e4ltin des Ehemannes \u2013 auf Vermittlung der Beklagten eingeschaltet worden und mit Einzelheiten nicht vertraut. Kurz vor dem Termin teilte die Beklagte der Anw\u00e4ltin der Ehefrau per E-Mail mit, ein Verzicht auf die Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs solle nicht protokolliert werden, sofern mit der Mandantin nichts anderes besprochen werde. Dem Kl\u00e4ger teilte sie mit, die angestrebte Vereinbarung \u00fcber die Scheidungsfolgen liege bislang lediglich als Entwurf vor. Im Termin erschien der Kl\u00e4ger erst zur Er\u00f6rterung des Versorgungsausgleichs. Er lie\u00df sich von der Ehefrau, mit der er zuvor noch nie zusammengetroffen war, m\u00fcndlich mandatieren und stimmte in deren Namen dem Verzicht auf die Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs zu. Sp\u00e4ter eingeholte Ausk\u00fcnfte der Versorgungstr\u00e4ger ergaben, dass der Ehefrau ein Ausgleichsanspruch in H\u00f6he von mehr als 90.000 Euro zugestanden h\u00e4tte. In einem Haftungsprozess mit der Ehefrau verpflichtete sich der Kl\u00e4ger vergleichsweise zur Zahlung von rund 64.000 Euro. Zwei Drittel dieses Betrags verlangte er im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs von der Beklagten erstattet. Das LG wies die Klage ab. Das OLG sprach dem Kl\u00e4ger die H\u00e4lfte des an die Ehefrau gezahlten Betrags zu.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision der Beklagten zur\u00fcck. Er qualifiziert das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen der Beklagten und den Eheleuten als Mediationsvertrag in der Form des mehrseitigen Anwaltsdienstvertrags, weil es die Beklagte \u00fcbernommen hat, rechtliche L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge zu entwickeln und dies eine Rechtsdienstleistung darstellt. Aus diesem Dienstvertrag haftet die Beklagte nach anwaltsrechtlichen Grunds\u00e4tzen. Eine Pflichtverletzung sieht der BGH darin, dass die Beklagte den Kl\u00e4ger nicht dar\u00fcber informiert hat, dass noch keine Ausk\u00fcnfte zum Versorgungsausgleich vorliegen. Ob ein entsprechender Hinweis an die Anw\u00e4ltin des Ehemanns ausgereicht h\u00e4tte, l\u00e4sst er offen, weil die Beklagte im Streitfall auch insoweit keine hinreichend deutlichen Informationen erteilt hatte. Dass der Kl\u00e4ger ebenfalls seine anwaltlichen Pflichten verletzt hat, f\u00fchrt nicht zu einer Unterbrechung des Kausalverlaufs, sondern lediglich zu einer gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung der Haftung im Innenverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um eine Haftung in solchen Konstellationen zu vermeiden, sollte der Mediator von der Durchf\u00fchrung des Scheidungstermins vor endg\u00fcltiger Kl\u00e4rung aller f\u00fcr die angestrebte Vereinbarung relevanter Fragen dringend abraten. Wollen die Mandanten diesem Rat nicht folgen, sollten die Prozessbevollm\u00e4chtigten detailliert und unmissverst\u00e4ndlich \u00fcber den Verfahrensstand informiert werden. Zus\u00e4tzlich sollten die Mandanten pers\u00f6nlich eingehend \u00fcber die drohenden Risiken belehrt werden.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kosten des Vergleichs Beschluss vom 14.\u00a0Juni 2017 \u2013 I\u00a0ZB\u00a01\/17 Mit der Auslegung einer Kostenregelung in einem gerichtlichen Vergleich befasst sich der I.\u00a0Zivilsenat. Der Kl\u00e4ger hatte den Beklagten im Wege der Teilstufenklage auf Zahlung von Maklerhonorar f\u00fcr die Vermittlung von Kaufvertr\u00e4gen in Anspruch genommen. Vor dem LG schlossen die Parteien einen umfassenden Vergleich, in den auch [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[68,67,529,528,60,2],"tags":[857,856,306,222,860,853,854,852,855,850,858,482,851,859],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/830"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=830"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/830\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":831,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/830\/revisions\/831"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=830"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=830"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=830"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}