{"id":842,"date":"2017-10-13T18:28:55","date_gmt":"2017-10-13T16:28:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=842"},"modified":"2017-10-13T18:28:55","modified_gmt":"2017-10-13T16:28:55","slug":"montagsblog-060","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/10\/13\/montagsblog-060\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grenzen der Rechtskraft<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 30.\u00a0Juni 2017 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0134\/16<\/p>\n<p><em>Mit grundlegenden Fragen zur Rechtskraft und zum Verh\u00e4ltnis zwischen R\u00fccktritt und Schadensersatz bei M\u00e4ngeln der Kaufsache befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Beklagte hatte vom Kl\u00e4ger ein Wohnhaus gekauft. Sp\u00e4ter hatte er den R\u00fccktritt vom Vertrag erkl\u00e4rt, weil f\u00fcr die Terrasse keine Baugenehmigung vorlag, und den Kl\u00e4ger in einem vorangegangenen Rechtsstreit erfolgreich auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises und Ersatz eines Teils seiner Aufwendungen in Anspruch genommen. Nunmehr verlangte der Kl\u00e4ger Nutzungsersatz f\u00fcr die gesamte Dauer des Besitzes. Das LG verurteilte den Beklagten antragsgem\u00e4\u00df. Das OLG wies die Klage ab, soweit es um die Zeit bis zur letzten m\u00fcndlichen Verhandlung im Vorprozess geht.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache auf die Revision des Kl\u00e4gers an das OLG zur\u00fcck. Entgegen der Vorinstanz kommt er zu dem Ergebnis, dass die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess der Klageforderung nicht entgegensteht. Der Kl\u00e4ger w\u00e4re zwar an der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen auf Nutzungsersatz gehindert, wenn diese im Vorprozess im Wege der Saldierung oder der Vorteilsausgleichung auf die dort eingeklagten Anspr\u00fcche h\u00e4tten angerechnet werden m\u00fcssen. Eine Saldierung findet aber nur bei der R\u00fcckabwicklung eines Vertrags nach Bereicherungsrecht statt, nicht bei der R\u00fcckabwicklung nach erkl\u00e4rtem R\u00fccktritt. Eine Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung war nach dem bis Ende 2001 geltenden Kaufrecht geboten, wenn der K\u00e4ufer den so genannten gro\u00dfen Schadensersatz begehrte, den er nach altem Recht nur anstelle des R\u00fccktritts geltend machen konnte. Nach dem neuen Schuldrecht kann der K\u00e4ufer R\u00fccktritt und Schadensersatz nebeneinander geltend machen. Daraus zieht der BGH nunmehr die Schlussfolgerung, dass sich der K\u00e4ufer die von ihm erlangten Nutzungsvorteile nicht automatisch auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss. Hinsichtlich der Anspr\u00fcche des Verk\u00e4ufers auf Nutzungsersatz h\u00e4tte es im Vorprozess deshalb nur dann zur Rechtskraft kommen k\u00f6nnen, wenn diese Anspr\u00fcche im Wege der Widerklage oder Aufrechnung geltend gemacht worden w\u00e4ren und das Gericht \u00fcber sie inhaltlich entschieden h\u00e4tte.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um m\u00f6gliche Verj\u00e4hrungsprobleme zu vermeiden, kann es sich dennoch anbieten, Anspr\u00fcche auf Nutzungsersatz bereits im ersten Prozess geltend zu machen.<\/em><\/p>\n<p><strong>Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung beim Werkvertrag<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 31.\u00a0August 2017 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a05\/17<\/p>\n<p><em>Mit der beiderseits interessengerechten Auslegung eines Werkvertrags befasst sich der VII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Beklagte erwog, in der Produktionshalle einer Gro\u00dfb\u00e4ckerei Malerarbeiten vornehmen zu lassen. Hierzu lie\u00df er die Kl\u00e4gerin eine Probefl\u00e4che mit der Farbe \u201eschneewei\u00df\u201c streichen. Nach Besichtigung dieser Fl\u00e4che beauftragte er die Kl\u00e4gerin mit dem Anstrich der Halle. Schon vor Fertigstellung der Arbeiten, die aufgrund von Differenzen f\u00fcr einige Monate unterbrochen wurden, beanstandete der Beklagte, die bereits bearbeiteten Fl\u00e4chen seien vergilbt und wiesen Flecken auf. Das LG wies die auf Zahlung des vereinbarten Werklohns gerichtete Klage als derzeit unbegr\u00fcndet ab. Das OLG erkl\u00e4rte den Klageanspruch dem Grunde nach f\u00fcr gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Abweichend von der Vorinstanz sieht er das Werk nicht schon deshalb als vertragsgerecht an, weil die eingesetzte Farbe f\u00fcr den Einsatz in einer Gro\u00dfb\u00e4ckerei geeignet und eine dauerhafte Farbstabilit\u00e4t bei wei\u00dfen Farbt\u00f6nen in dieser Umgebung generell nicht realisierbar ist. Nach dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung ist der Werkvertrag zwischen den Parteien dahin auszulegen, dass der Beklagte mangels eines abweichenden Hinweises davon ausgehen durfte, die eingesetzte Farbe werde \u00fcber l\u00e4ngere Zeit hinweg farbstabil bleiben. Nach Zur\u00fcckverweisung wird das OLG zu kl\u00e4ren haben, ob und in welcher Weise die Kl\u00e4gerin vor oder bei Vertragsschluss auf das Risiko des Vergilbens hingewiesen hat.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Sofern die M\u00f6glichkeit besteht, sollte ein Mandant darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Erteilung und der Inhalt eines vor Vertragsschluss erteilten Hinweises m\u00f6glichst deutlich dokumentiert werden sollte \u2013 am besten durch ausdr\u00fcckliche Aufnahme in das schriftliche Vertragsangebot.<\/em><\/p>\n<p><strong>Nebenpflicht des Werkunternehmers zum Hinweis auf m\u00f6gliche Folgekosten<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 14.\u00a0September 2017 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a0307\/16<\/p>\n<p><em>Einen weiteren Aspekt der Pflichten eines Werkunternehmers behandelt der VII.\u00a0Zivilsenat in einer zwei Wochen sp\u00e4ter ergangenen Entscheidung.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger suchte wegen atypischer Motorger\u00e4usche an seinem Auto die Werkstatt der Beklagten auf. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt sechseinhalb Jahre alt und hatte eine Laufleistung von \u00fcber 200.000\u00a0km. Die Beklagte stellte einen Defekt an den Einspritzd\u00fcsen fest. Der Kl\u00e4ger lie\u00df diese f\u00fcr rund 1.700 Euro auswechseln. Dies f\u00fchrte nicht zur Beseitigung der atypischen Ger\u00e4usche. In einem selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren stellte sich heraus, dass bereits bei Erteilung des Auftrags auch die Pleuellager des Motors besch\u00e4digt waren. Der Aufwand f\u00fcr deren Austausch \u00fcberstieg den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Die auf R\u00fcckzahlung der gezahlten Reparaturkosten gerichtete Klage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision der Beklagten zur\u00fcck. Mit den Vorinstanzen ist er der Auffassung, dass die Beklagte vor der Reparatur darauf h\u00e4tte hinweisen m\u00fcssen, dass weitere Motordefekte vorliegen k\u00f6nnen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn die in Betracht kommenden anderen Ursachen zwar nicht h\u00e4ufig auftreten, aber auch nicht als v\u00f6llig entfernte und deshalb vernachl\u00e4ssigenswerte M\u00f6glichkeit anzusehen sind. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts h\u00e4tte der Kl\u00e4ger den Reparaturauftrag im Falle eines pflichtgem\u00e4\u00dfen Hinweises nicht erteilt. Deshalb muss die Beklagte die Reparaturkosten zur\u00fcckzahlen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Auch diese Entscheidung belegt, dass eine hinreichende Dokumentation bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses f\u00fcr den Ausgang des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung sein kann.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grenzen der Rechtskraft Urteil vom 30.\u00a0Juni 2017 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0134\/16 Mit grundlegenden Fragen zur Rechtskraft und zum Verh\u00e4ltnis zwischen R\u00fccktritt und Schadensersatz bei M\u00e4ngeln der Kaufsache befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. Der Beklagte hatte vom Kl\u00e4ger ein Wohnhaus gekauft. 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