{"id":844,"date":"2017-10-20T16:58:24","date_gmt":"2017-10-20T14:58:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=844"},"modified":"2017-10-20T16:58:24","modified_gmt":"2017-10-20T14:58:24","slug":"montagsblog-061","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/10\/20\/montagsblog-061\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Urheberrechtsverletzung durch vollj\u00e4hrige Kinder<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 30.\u00a0M\u00e4rz 2017 \u2013 I\u00a0ZR\u00a019\/16<\/p>\n<p><em>Der I.\u00a0Zivilsenat baut seine Rechtsprechung zur sekund\u00e4ren Darlegungslast des Inhabers eines Internetanschlusses im Falle einer Urheberrechtsverletzung weiter aus.<\/em><\/p>\n<p>\u00dcber den Internetanschluss der beklagten Eheleute waren elf Musiktitel zum Download angeboten worden, an denen der Kl\u00e4gerin Rechte zustehen. Die Beklagten machten geltend, die Rechtsverletzung sei von einem ihrer drei vollj\u00e4hrigen Kinder begangen worden. Dessen Namen wollten sie nicht mitteilen. Das LG verurteilte die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df zur Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von 2.500 Euro und zur Erstattung von Abmahnkosten in H\u00f6he von rund 1.000 Euro. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision der Beklagten zur\u00fcck. Er bekr\u00e4ftigt seine Rechtsprechung, wonach eine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr spricht, dass eine Urheberrechtsverletzung durch den Inhaber des daf\u00fcr genutzten Internetanschlusses begangen wurde, und der Anschlussinhaber diese Vermutung nur dadurch entkr\u00e4ften kann, dass er eine konkrete Nutzungsm\u00f6glichkeit durch andere Personen aufzeigt. Aufgrund dieser sekund\u00e4ren Darlegungslast hat der Anschlussinhaber nach Auffassung des BGH auch den Namen eines eigenen Kindes anzugeben, von dem er wei\u00df, dass es die Verletzungshandlung begangen hat. Art.\u00a06 Abs.\u00a01 GG stehe dem nicht entgegen. Wenn der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast nicht gen\u00fcgt, haftet er selbst f\u00fcr den Versto\u00df.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Eine Konsequenz dieser Entscheidung d\u00fcrfte sein, dass der Anschlussinhaber besser steht, wenn er zwar eine konkrete Nutzungsm\u00f6glichkeit durch seine vollj\u00e4hrigen Kinder aufzeigen kann, aber nicht wei\u00df, wer der T\u00e4ter war. <\/em><\/p>\n<p><strong>Verj\u00e4hrungshemmung f\u00fcr zusammenh\u00e4ngende Anspr\u00fcche<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 27.\u00a0September 2017 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a099\/16<\/p>\n<p><em>Die Grenzen des \u00a7\u00a0213 BGB zeigt der VIII.\u00a0Zivilsenat auf.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte von der Beklagten einen Gebrauchtwagen gekauft. Einen Tag nach \u00dcbergabe schlossen die Parteien einen Garantievertrag, der die Beklagte verpflichtete, im Falle eines innerhalb von zw\u00f6lf Monaten auftretenden Defekts f\u00fcr bestimmte Bauteile nur 60\u00a0% der Materialkosten zu berechnen. Die AGB des Garantievertrags sahen eine Verj\u00e4hrungsfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Garantiefrist vor. Rund ein halbes Jahr nach \u00dcbergabe trat ein Defekt an den Einspritzd\u00fcsen auf. Der Kl\u00e4ger begehrte eine kostenlose Reparatur; die Beklagte lehnte dies ab. Nicht ganz ein Jahr nach \u00dcbergabe nahm der Kl\u00e4ger den Beklagten gerichtlich auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises in Anspruch. Dieses Begehren st\u00fctzte er zun\u00e4chst nur auf gesetzliche Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche. Fast ein Jahr sp\u00e4ter berief er sich erg\u00e4nzend auf den Garantievertrag. Das LG wies die Klage ab. Die Berufung, mit der der Kl\u00e4ger nur noch Anspr\u00fcche aus dem Garantievertrag geltend machte, blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcck. Mit dem OLG ist er der Auffassung, dass Anspr\u00fcche aus dem Garantievertrag verj\u00e4hrt sind. Die Verj\u00e4hrung w\u00e4re nur dann gehemmt worden, wenn diese Anspr\u00fcche von Anfang an zum Streitgegenstand geh\u00f6rt h\u00e4tten oder wenn einer der Anspr\u00fcche im Sinne von \u00a7\u00a0213 BGB wahlweise neben den anderen Anspruch oder an dessen Stelle gegeben w\u00e4re. Die erste Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben, weil die Anspr\u00fcche auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gest\u00fctzt werden. Ein Verh\u00e4ltnis elektiver oder alternativer Konkurrenz im Sinne von \u00a7\u00a0213 BGB besteht ebenfalls nicht. Dar\u00fcber hinaus beruhen die beiden Anspr\u00fcche nicht auf demselben Grund. Dieses Merkmal kann zwar auch bei Anspr\u00fcchen greifen, die keinen einheitlichen Streitgegenstand bilden. Es setzt aber voraus, dass die Anspr\u00fcche zumindest im Kern auf denselben Lebenssachverhalt gest\u00fctzt werden. Hieran fehlt es im Verh\u00e4ltnis zwischen Anspr\u00fcchen aus gesetzlicher Gew\u00e4hrleistung und Anspr\u00fcchen aus einem Garantievertrag.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um eine Verj\u00e4hrung auszuschlie\u00dfen, sollten alternativ in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen auch dann von vornherein geltend gemacht werden, wenn das Begehren mutma\u00dflich schon durch die prim\u00e4r geltend gemachte Grundlage gest\u00fctzt wird.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urheberrechtsverletzung durch vollj\u00e4hrige Kinder Urteil vom 30.\u00a0M\u00e4rz 2017 \u2013 I\u00a0ZR\u00a019\/16 Der I.\u00a0Zivilsenat baut seine Rechtsprechung zur sekund\u00e4ren Darlegungslast des Inhabers eines Internetanschlusses im Falle einer Urheberrechtsverletzung weiter aus. \u00dcber den Internetanschluss der beklagten Eheleute waren elf Musiktitel zum Download angeboten worden, an denen der Kl\u00e4gerin Rechte zustehen. Die Beklagten machten geltend, die Rechtsverletzung sei von [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[15,63,60,2],"tags":[876,874,52,872,875,873,878,164,877,103,869,100,864,871,325,99,386,870,376,50],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/844"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=844"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/844\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":845,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/844\/revisions\/845"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=844"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=844"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=844"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}