{"id":846,"date":"2017-10-28T10:30:21","date_gmt":"2017-10-28T08:30:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=846"},"modified":"2017-10-28T10:30:21","modified_gmt":"2017-10-28T08:30:21","slug":"montagsblog-062","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/10\/28\/montagsblog-062\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>R\u00fcckstauschaden durch Verwurzelung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 24.\u00a0August 2017 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0574\/16<\/p>\n<p><em>Der III.\u00a0Zivilsenat entscheidet eine in Instanzrechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zum Verh\u00e4ltnis der Pflichten als Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks und als Betreiber einer Abwasseranlage.<\/em><\/p>\n<p>Nach starken Niederschl\u00e4gen kam es in einem von der beklagten Gemeinde betriebenen Regenwasserkanal zu einem R\u00fcckstau, durch den der Keller im Haus der Kl\u00e4gerin \u00fcberschwemmt wurde. Als Ursache stellte sich der Einwuchs von Wurzeln eines Baums heraus, der auf einem der Beklagten geh\u00f6renden Grundst\u00fcck steht. Die Kl\u00e4gerin, deren Haus entgegen den Vorgaben der Nutzungsbedingungen nicht mit einer R\u00fcckstausicherung versehen war, begehrte Ersatz von zwei Dritteln des ihr entstandenen Schadens. Das LG sprach ihr die H\u00e4lfte des entstandenen Schadens zu. Das OLG wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er best\u00e4tigt, dass ein Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet ist, Nachforschungen anzustellen, ob das Wurzelwerk ihm geh\u00f6render B\u00e4ume sch\u00e4digende Auswirkungen auf im Boden verlegte Leitungen hat. Abweichend von der Auffassung des OLG muss der Eigent\u00fcmer aber die gebotenen Ma\u00dfnahmen ergreifen, wenn er in seiner Eigenschaft als Betreiber der Leitungen Kenntnis von einem eingetretenen oder drohenden Schaden Kenntnis erlangt. Dem steht nicht entgegen, dass eine Schadensersatzhaftung als Betreiber der Leitungen ausgeschlossen ist, wenn der Gesch\u00e4digte sein Anwesen nicht in der gebotenen Weise gegen R\u00fcckstau abgesichert hat. F\u00fcr die Haftung als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer ist eine fehlende R\u00fcckstausicherung nur im Rahmen von \u00a7\u00a0254 Abs.\u00a01 BGB zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Betroffene Gemeinden m\u00fcssen sicherstellen, dass relevante Informationen aus der \u00dcberpr\u00fcfung von Leitungsanlagen an die Liegenschaftsverwaltung weitergegeben werden. <\/em><\/p>\n<p><strong>Ausschluss der Gew\u00e4hrleistung f\u00fcr \u00f6ffentlich beworbene Eigenschaften<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 27.\u00a0September 2017 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0271\/16<\/p>\n<p><em>Der VIII.\u00a0Zivilsenat entscheidet, dass \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferungen, aufgrund derer ein K\u00e4ufer das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften der Kaufsache erwarten darf, nicht mit einer Beschaffenheitsvereinbarung gleichzusetzen sind.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrte Minderung des Kaufpreises f\u00fcr einen Gebrauchtwagen. Der Beklagte hatte das Fahrzeug auf einer Internet-Plattform als Opel Adam Slam 1.4 ecoFlex angeboten. Der schriftliche Kaufvertrag, in dem das Fahrzeug lediglich als Opel Adam bezeichnet wurde, enthielt einen individuellen Gew\u00e4hrleistungsausschluss. Nach Zahlung und \u00dcbergabe stellte der Kl\u00e4ger fest, dass es sich um ein Fahrzeug der Modellvariante Jam handelte, die \u00fcber eine weniger umfangreiche Serienausstattung und einen Motor mit h\u00f6herem Normverbrauch verf\u00fcgt. Die auf Erstattung der Preisdifferenz gerichtete Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigt die Entscheidung der Vorinstanzen. Mit dem OLG gelangt er zu dem Ergebnis, dass die Zugeh\u00f6rigkeit zur Modellvariante Slam weder ausdr\u00fccklich noch konkludent als Eigenschaft des verkauften Fahrzeugs vereinbart und ein m\u00f6glicherweise aus der \u00f6ffentlichen Werbung resultierender Gew\u00e4hrleistungsanspruch wirksam ausgeschlossen wurde. Ein umfassender Gew\u00e4hrleistungsausschluss ist zwar grunds\u00e4tzlich dahin auszulegen, dass er sich nicht auf Eigenschaften bezieht, deren Vorhandensein Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung ist. F\u00fcr Eigenschaften, deren Vorhandensein der K\u00e4ufer aufgrund einer \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferung des Verk\u00e4ufers erwarten darf, gilt dies aber nicht ohne weiteres.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn der Kaufvertrag einen Gew\u00e4hrleistungsausschluss vorsieht, sollte der K\u00e4ufer darauf bestehen, dass \u00f6ffentlich beworbene Eigenschaften, auf deren Vorhandensein er Wert legt, in den Kaufvertrag aufgenommen werden.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R\u00fcckstauschaden durch Verwurzelung Urteil vom 24.\u00a0August 2017 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0574\/16 Der III.\u00a0Zivilsenat entscheidet eine in Instanzrechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zum Verh\u00e4ltnis der Pflichten als Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks und als Betreiber einer Abwasseranlage. 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