{"id":848,"date":"2017-11-02T10:06:00","date_gmt":"2017-11-02T09:06:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=848"},"modified":"2017-11-02T15:20:06","modified_gmt":"2017-11-02T14:20:06","slug":"bgh-kuenftig-wildwest-methoden-bei-privatverkaeufen-auf-onlineverkaufsplattformen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/11\/02\/bgh-kuenftig-wildwest-methoden-bei-privatverkaeufen-auf-onlineverkaufsplattformen\/","title":{"rendered":"BGH: K\u00fcnftig Wildwest-Methoden bei Privatverk\u00e4ufen auf Onlineverkaufsplattformen?"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hat &#8211; bisher \u00fcberwiegend unbeachtet &#8211; eine sehr bemerkenswerte Anleitung daf\u00fcr aufgestellt, wie man Verk\u00e4ufe auf Onlineplattformen als Verbraucher &#8222;frisieren&#8220; kann.<\/p>\n<p>Streitgegenst\u00e4ndlich war der Verkauf eines PKW \u00fcber die Plattform mobile.de. In der dortigen Anzeige wurden bestimmte Eigenschaften des zu verkaufenden PKW beschrieben. Diese fanden sich sp\u00e4ter nicht im abgeschlossen Kaufvertrag wieder, der jedoch einen umfassenden Gew\u00e4hrleistungsausschluss enthielt. Die anfangs auf der Plattform angepriesenen Eigenschaften wies das Fahrzeug dann tats\u00e4chlich auch nicht auf.<\/p>\n<p>Der BGH ist der Ansicht, dass die vorherige \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferung keine Ber\u00fccksichtigung bei dem Umfang des sp\u00e4ter vereinbarten Gew\u00e4hrleistungsausschluss finden soll:<\/p>\n<blockquote><p>Allein der Umstand, dass der Verk\u00e4ufer im Vorfeld des Vertragsschlusses eine \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferung \u00fcber eine bestimmte Eigenschaft der Sache im Sinne von <a class=\"doklink\" title=\"\u00a7 434 BGB, Sachmangel\" href=\"https:\/\/www.jurion.de\/gesetze\/bgb\/434\/?from=1%3A7932011%2C0\">\u00a7\u00a0434 Abs.\u00a01 Satz\u00a03\u00a0BGB<\/a> abgegeben hat, rechtfertigt es nicht, hieraus abzuleiten, dass sich ein umfassend vereinbarter Haftungsausschluss nicht auf die nach dieser \u00c4u\u00dferung geschuldete Beschaffenheit erstreckt. Denn aus dem Empf\u00e4ngerhorizont eines verst\u00e4ndigen und redlichen K\u00e4ufers beansprucht ein im Kaufvertrag vereinbarter umfassender Haftungsausschluss Vorrang vor fr\u00fcher abgegebenen \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferungen des Verk\u00e4ufers nach <a class=\"doklink\" title=\"\u00a7 434 BGB, Sachmangel\" href=\"https:\/\/www.jurion.de\/gesetze\/bgb\/434\/?from=1%3A7932011%2C0\">\u00a7\u00a0434 Abs.\u00a01 Satz\u00a03\u00a0BGB<\/a>, die nicht einmal ansatzweise Erw\u00e4hnung im Kaufvertrag gefunden haben. Ma\u00dfgeblich ist der Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ist im Kaufvertrag ein umfassend formulierter Haftungsausschluss vereinbart worden, der keine Ausnahmen vorsieht und sich damit nach seinem Wortlaut auch auf die Gew\u00e4hrleistungsf\u00e4lle des <a class=\"doklink\" title=\"\u00a7 434 BGB, Sachmangel\" href=\"https:\/\/www.jurion.de\/gesetze\/bgb\/434\/?from=1%3A7932011%2C0\">\u00a7\u00a0434 Abs.\u00a01 Satz\u00a03\u00a0BGB<\/a> erstreckt, ist die im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferung des Verk\u00e4ufers regelm\u00e4\u00dfig zeitlich und inhaltlich &#8222;\u00fcberholt&#8220;<\/p>\n<p>Anders als bei dem Zusammentreffen eines umfassenden Haftungsausschlusses und einer Beschaffenheitsvereinbarung geht es hierbei nicht darum, durch interessengerechte Auslegung einen Widerspruch zwischen zwei gleichrangigen (vertraglichen) Regelungen aufzul\u00f6sen. Vielmehr besteht insoweit ein Stufenverh\u00e4ltnis zwischen der gesetzlich vorgesehenen, aber grunds\u00e4tzlich abdingbaren Sachm\u00e4ngelhaftung wegen des Fehlens von in \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferungen angegebenen Eigenschaften der Sache (\u00a7 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) und dem vereinbarten Haftungsausschluss. Daher rechtfertigt es die Abgabe einer solchen \u00c4u\u00dferung allein nicht, einen umfassenden Haftungsausschluss einschr\u00e4nkend auszulegen. .<\/p><\/blockquote>\n<p>Lediglich eine kleine T\u00fcr h\u00e4lt der BGH f\u00fcr Sonderf\u00e4lle offen:<\/p>\n<blockquote><p>Ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine abweichende Beurteilung angezeigt sein kann, etwa wenn der K\u00e4ufer &#8211; nachweislich &#8211; dem Verk\u00e4ufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand als kaufentscheidend zur Kenntnis bringt und der Verk\u00e4ufer hiergegen keine Einw\u00e4nde erhebt, kann dahin stehen. H\u00e4ufig wird in diesen F\u00e4llen eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung nach \u00a7 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen (vgl. zu den Anforderungen Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 &#8211; VIII ZR 96\/12, NJW 2013, 1074 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 &#8211; VIII ZR 191\/15, aaO; jeweils mwN), so dass es auf die Frage einer Sachm\u00e4ngelhaftung nach \u00a7 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dann ohnehin nicht ankommt (vgl. auch BT-Drucks. 14\/6040 aaO).<\/p><\/blockquote>\n<p>Diese Entscheidung \u00f6ffnet f\u00fcr &#8211; erfolgreiche &#8211; Entt\u00e4uschung der K\u00e4ufererwartungen im C2C-Verkehr auf Onlineplattformen, auf denen nicht unmittelbar ein Kaufvertrag zustande kommt, T\u00fcr und Tor. K\u00e4ufern ist dringend zu raten, die Beschaffenheit aus der Onlineanzeige auch zum Gegenstand des Vertrages zu machen. Der einfachste Weg d\u00fcrfte es sein, eine Beschaffenheit gem\u00e4\u00df der Beschreibung im Internetangebot zu vereinbaren und diese Beschreibung dem Kaufvertrag als Anlage beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=79879&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\">BGH, Urteil vom 27.09.2017 Az.: VIII ZR 271\/16<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat &#8211; bisher \u00fcberwiegend unbeachtet &#8211; eine sehr bemerkenswerte Anleitung daf\u00fcr aufgestellt, wie man Verk\u00e4ufe auf Onlineplattformen als Verbraucher &#8222;frisieren&#8220; kann. Streitgegenst\u00e4ndlich war der Verkauf eines PKW \u00fcber die Plattform mobile.de. In der dortigen Anzeige wurden bestimmte Eigenschaften des zu verkaufenden PKW beschrieben. 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