{"id":852,"date":"2017-11-03T17:38:52","date_gmt":"2017-11-03T16:38:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=852"},"modified":"2017-11-03T17:38:52","modified_gmt":"2017-11-03T16:38:52","slug":"montagsblog-063","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/11\/03\/montagsblog-063\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00dcberpr\u00fcfung der Adressierung bei fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 29.\u00a0August 2017 \u2013 VI\u00a0ZB\u00a049\/16<\/p>\n<p><em>Mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat in zwei kurz hintereinander ergangenen Entscheidungen. Die erste davon betrifft die \u00dcberpr\u00fcfung, ob der Schriftsatz an das zust\u00e4ndige Berufungsgericht adressiert ist.<\/em><\/p>\n<p>Die Beklagten wurden vor unterschiedlichen Gerichten auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage in Anspruch genommen. Im Streitfall unterlagen sie vor dem LG und legten fristgerecht Berufung beim OLG ein. An einem Freitagnachmittag beantragte ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter die Verl\u00e4ngerung der am darauffolgenden Montag ablaufenden Frist zur Begr\u00fcndung des Rechtsmittels. Dieser Schriftsatz war versehentlich an das LG adressiert. Er wurde an das OLG weitergeleitet, traf dort aber erst am Dienstag ein. Das OLG verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der BGH kn\u00fcpft an seine Rechtsprechung an, wonach ein Anwalt sowohl die Einlegung eines Rechtsmittels als auch einen Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen muss. Dazu geh\u00f6rt die Verpflichtung, einen Fristverl\u00e4ngerungsantrag darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob er an das zust\u00e4ndige Gericht adressiert ist. Dieser Pflicht gen\u00fcgt der Anwalt nicht schon dadurch, dass er einer Kanzleikraft konkrete Anweisungen zum Inhalt des anzufertigenden Schriftsatzes erteilt. Sofern es nur um Korrekturen eines bereits erstellten und gepr\u00fcften Schriftsatzes geht, ist der Anwalt allerdings unter bestimmten Voraussetzungen von einer erneuten \u00dcberpr\u00fcfung befreit. Bei einer Weisung in Bezug auf einen erst noch zu erstellenden Schriftsatz bleibt er hingegen zu einer vollst\u00e4ndigen (erstmaligen) \u00dcberpr\u00fcfung verpflichtet.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um Verwechslungen zu vermeiden, sollte das zust\u00e4ndige Gericht in der Handakte an hervorgehobener, m\u00f6glichst leicht einsehbarer Stelle vermerkt werden.<\/em><\/p>\n<p><strong>\u00dcberpr\u00fcfung des Fristenkalenders<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 19.\u00a0September 2017 \u2013 VI\u00a0ZB\u00a040\/16<\/p>\n<p><em>Ein wenige Wochen sp\u00e4ter ergangener Beschluss betrifft die \u00dcberpr\u00fcfung des Fristenkalenders.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter \u00e4rztlicher Behandlung. Ihre Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Am 15.\u00a0Juni 2016 beantragte ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter, die Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung zu verl\u00e4ngern. Auf gerichtlichen Hinweis, dass die Frist bereits am 14.\u00a0Juni 2016 abgelaufen sei, bat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu trug er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vor, seine f\u00fcr fristgebundene Schrifts\u00e4tze zust\u00e4ndige Kanzleikraft habe auf einem dem erstinstanzlichen Urteil vorgehefteten Zettel den 14.\u00a0Juni als Fristende notiert, im Fristenkalender aber versehentlich den 15.\u00a0Juni eingetragen. Das OLG verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Auch in diesem Fall blieb die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Der BGH kn\u00fcpft an seine Rechtsprechung an, wonach ein Anwalt grunds\u00e4tzlich \u00fcberpr\u00fcfen muss, ob eine Frist richtig berechnet und zutreffend im Fristenkalender eingetragen wurde. Von einer \u00dcberpr\u00fcfung des Fristenkalenders darf er allerdings absehen, wenn die Handakte einen Erledigungsvermerk enth\u00e4lt, aus dem hervorgeht, dass die zutreffende Frist eingetragen wurde, und wenn durch organisatorische Ma\u00dfnahmen sichergestellt ist, dass solche Vermerke erst erstellt werden, wenn die Eintragung im Kalender erfolgt ist. Im Streitfall ergab sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch weder, dass die Handakte einen Erledigungsvermerk enthielt, noch, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte die gebotenen organisatorischen Anweisungen erlassen hatte.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> In einschl\u00e4gigen F\u00e4llen muss der Anwalt innerhalb der Widereinsetzungsfrist vortragen und unter Beweis stellen, dass die Akte einen Erledigungsvermerk enthielt und welche organisatorischen Anweisungen er hinsichtlich der Erstellung solcher Vermerke erteilt hat. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcberpr\u00fcfung der Adressierung bei fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen Beschluss vom 29.\u00a0August 2017 \u2013 VI\u00a0ZB\u00a049\/16 Mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat in zwei kurz hintereinander ergangenen Entscheidungen. Die erste davon betrifft die \u00dcberpr\u00fcfung, ob der Schriftsatz an das zust\u00e4ndige Berufungsgericht adressiert ist. 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