{"id":857,"date":"2017-11-28T12:22:30","date_gmt":"2017-11-28T11:22:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=857"},"modified":"2017-11-28T12:22:30","modified_gmt":"2017-11-28T11:22:30","slug":"olg-hamm-willkuerliche-verweisung-in-einem-verkehrsunfallprozess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/11\/28\/olg-hamm-willkuerliche-verweisung-in-einem-verkehrsunfallprozess\/","title":{"rendered":"OLG Hamm: Willk\u00fcrliche Verweisung in einem Verkehrsunfallprozess"},"content":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger reichte bei dem Wohnsitzgericht des Beklagten zu 1) eine Klage gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) aufgrund eines Verkehrsunfalls ein. Eine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Beklagte zu 2) war nicht ersichtlich, da der Unfallort in einem anderen Gerichtsbezirk lag. Das Gericht verwies den Rechtsstreit insgesamt an das Gericht des Unfallortes. Das OLG Hamm (Beschl. v. 13.4.2017 \u2013 <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=636459281969437500&amp;url=rn%3asteubis%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fRechtsprechung%2fOLGHamm%2f2017%2f1337843.xml&amp;ref=hitlist_hl\">32 SA 6\/17<\/a>) hielt diesen Verweisungsbeschluss f\u00fcr willk\u00fcrlich bez\u00fcglich der Beklagten zu 1)!<\/p>\n<p>Diese Auffassung greift viel zu kurz. Bereits im Jahre 1993 hatte der Verfasser ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet (F. O. Fischer <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=636459282468500000&amp;url=rn%3asteubis%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f941720.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 1993, 198<\/a>): <em>\u201eDie Verweisung eines Rechtsstreites trotz bereits ausge\u00fcbten Wahlrechts ist dann zul\u00e4ssig, wenn dadurch erreicht werden soll, dass gegen Streitgenossen einheitlich in einem Prozess verhandelt werden soll.\u201c<\/em> Das (damals noch bestehende, aber sp\u00e4ter als \u201eStoiber-Opfer\u201c sch\u00e4ndlicherweise aufgel\u00f6ste) BayObLG hat sp\u00e4ter eine derartige Sicht der Dinge ausdr\u00fccklich nicht als willk\u00fcrlich bezeichnet (NJW-RR 2001, 646 f.; hierzu ausf\u00fchrlich F. O. Fischer <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=636459283213031250&amp;url=rn%3asteubis%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f955463.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2002, 1401 <\/a>zu VI.). Wenn das OLG Hamm nunmehr von dieser Entscheidung abweicht, h\u00e4tte es sich ausf\u00fchrlicher mit dieser Fallkonstellation befassen m\u00fcssen. Nat\u00fcrlich ist die Frage, ob in einer solchen Konstellation verwiesen werden darf, umstritten, wie k\u00f6nnte es anders sein. Dann kann aber nat\u00fcrlich nicht ohne weiteres eine der beiden Auffassungen als willk\u00fcrlich bezeichnet werden, ohne sich wirklich mit den tats\u00e4chlich vorhandenen Gegenargumenten auseinanderzusetzen.<\/p>\n<p>Der Entscheidung des OLG Hamm sollte daher nicht gefolgt werden, vielmehr sollte nach wie vor davon ausgegangen werden, dass eine Verweisung dann ausnahmsweise m\u00f6glich ist, wenn sie dazu dient, gegen mehrere Gesamtschuldner einheitlich zu verhandeln. Alles andere f\u00fchrt nur zu chaotischen Verfahrensabl\u00e4ufen, die niemandem nutzen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen stellt sich die hochinteressante Frage, ob das OLG Hamm den Fall nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 36\u00a0Abs. 3\u00a0ZPO dem BGH h\u00e4tte vorlegen m\u00fcssen, da es von einer Entscheidung des BayObLG ersichtlich abgewichen ist. Zwar ist in dieser Vorschrift nur von anderen Oberlandesgerichten die Rede, die Vorlagepflicht d\u00fcrfte aber erst recht gelten, wenn von einer Entscheidung des BayObLG abgewichen wird, oder etwa nicht?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger reichte bei dem Wohnsitzgericht des Beklagten zu 1) eine Klage gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) aufgrund eines Verkehrsunfalls ein. Eine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Beklagte zu 2) war nicht ersichtlich, da der Unfallort in einem anderen Gerichtsbezirk lag. 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