{"id":861,"date":"2017-11-20T13:07:46","date_gmt":"2017-11-20T12:07:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=861"},"modified":"2017-11-20T13:07:46","modified_gmt":"2017-11-20T12:07:46","slug":"montagsblog-065","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/11\/20\/montagsblog-065\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Darlehenswiderruf per Telefax durch Stellvertreter <\/strong><br \/>\nUrteil vom 10.\u00a0Oktober 2017 \u2013 XI\u00a0ZR\u00a0457\/16<\/p>\n<p><em>Eine allgemeine Frage zur Wirksamkeit einseitiger Rechtsgesch\u00e4fte beantwortet der XI.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten bei der Beklagten zwei Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen. Sieben Jahre sp\u00e4ter erkl\u00e4rte ein f\u00fcr die Verbraucherzentrale t\u00e4tiger Rechtsanwalt per Telefax den Widerruf der Vertr\u00e4ge. Zusammen mit diesem Schreiben \u00fcbermittelte er eine Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung, die in der f\u00fcr den Telefax-Versand verwendeten Originalvorlage von einem der beiden Kl\u00e4ger unterschrieben war. Sechs Tage sp\u00e4ter wies die Beklagte den Widerruf gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a01 BGB zur\u00fcck, weil der Erkl\u00e4rung keine Originalvollmacht beigelegen habe. Einige Wochen sp\u00e4ter erkl\u00e4rte der Prozessbevollm\u00e4chtigte erneut den Widerruf der Darlehensvertr\u00e4ge, diesmal unter Vorlage einer Originalvollmacht. Die auf Feststellung des wirksamen Widerrufs gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG stellte fest, dass die Darlehensvertr\u00e4ge durch die zweite Widerrufserkl\u00e4rung in ein R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis umgewandelt worden seien.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache auf die (nur) von der Beklagten eingelegte Revision an das OLG zur\u00fcck. Im Anschluss an seine neuere Rechtsprechung h\u00e4lt er das Feststellungsbegehren f\u00fcr unzul\u00e4ssig, weil es den Kl\u00e4gern m\u00f6glich und zumutbar war, die ihnen aufgrund des Widerrufs zustehenden Anspr\u00fcche im Wege der Zahlungsklage geltend zu machen. Erg\u00e4nzend f\u00fchrt er aus, dass bereits die erste Widerrufserkl\u00e4rung wirksam war, weil die Beklagte diese Erkl\u00e4rung nicht unverz\u00fcglich zur\u00fcckgewiesen hat. In einer Parenthese bringt der BGH schlie\u00dflich zum Ausdruck, dass der Beklagten ein Recht zum unverz\u00fcglichen Widerruf gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a01 BGB zugestanden hatte, weil die \u00dcbermittlung einer Vollmacht per Telefax nicht als Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Letzteres ist auch Gegenstand des (einzigen) Leitzsatzes der Entscheidung.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Eine im Namen des Mandanten abgegebene einseitige Willenserkl\u00e4rung, die an sich nicht formbed\u00fcrftig ist, sollte wegen \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a01 BGB stets auf dem Postwege (unter Beif\u00fcgung einer Originalvollmacht) \u00fcbermittelt werden.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Darlehenswiderruf per Telefax durch Stellvertreter Urteil vom 10.\u00a0Oktober 2017 \u2013 XI\u00a0ZR\u00a0457\/16 Eine allgemeine Frage zur Wirksamkeit einseitiger Rechtsgesch\u00e4fte beantwortet der XI.\u00a0Zivilsenat. Die Kl\u00e4ger hatten bei der Beklagten zwei Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen. Sieben Jahre sp\u00e4ter erkl\u00e4rte ein f\u00fcr die Verbraucherzentrale t\u00e4tiger Rechtsanwalt per Telefax den Widerruf der Vertr\u00e4ge. 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