{"id":87,"date":"2016-04-08T15:52:14","date_gmt":"2016-04-08T13:52:14","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=87"},"modified":"2016-04-08T15:52:14","modified_gmt":"2016-04-08T13:52:14","slug":"montagsblog","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/04\/08\/montagsblog\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH stellt seinen Richtern w\u00f6chentlich eine Sammlung aller Leitsatzentscheidungen zur Verf\u00fcgung, die in der vorangegangenen Woche ver\u00f6ffentlicht worden sind. Dieser Beitrag bildet den Auftakt einer Serie, mit der in Ankn\u00fcpfung an diese sog. Montagspost w\u00f6chentlich \u00fcber &#8211; ausgew\u00e4hlte &#8211; aktuelle Entscheidungen des BGH berichtet wird.<\/p>\n<p><strong>Anforderungen an die Klageschrift: Bezugnahme auf beh\u00f6rdliche Akten<br \/>\n<\/strong><span style=\"color: #000000\">Urteil vom 17. M\u00e4rz 2016 &#8211; III ZR 200\/15<\/span><\/p>\n<p><em>Mit den aus \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO resultierenden Anforderungen an die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund der Klage befasst sich der III. Zivilsenat in einem nicht allt\u00e4glichen Fall.<\/em><\/p>\n<p>Eine am letzten Tag der ma\u00dfgeblichen Frist eingereichte Klageschrift, in der Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr strafrechtliche Ermittlungsma\u00dfnahmen\u00a0 geltend gemacht wurden, enthielt als Begr\u00fcndung im Wesentlichen einen Verweis auf die Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens.<\/p>\n<p>Der\u00a0BGH sieht dies ebenso wie die Vorinstanzen als unzureichend an. Zwar darf auch zur Bestimmung von Gegenstand und Grund der Klage auf Unterlagen au\u00dferhalb der Klageschrift Bezug genommen werden. Diese Unterlagen m\u00fcssen aber exakt bezeichnet werden. Soll mit der Einreichung der Klage eine Frist gewahrt werden, m\u00fcssen sie dem Gericht (und nicht nur dem Beklagten) vor Ablauf der Frist vorliegen. Im Anwaltsprozess darf zudem nur auf Unterlagen Bezug genommen werden, die von einem postulationsf\u00e4higen Rechtsanwalt unterschrieben sind.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Auch bei akuter Zeitnot sollten alle nach \u00a7 253 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben in die Klageschrift aufgenommen werden.<\/em><\/p>\n<p><strong>Werkmangel und Hinweispflicht<br \/>\n<\/strong><span style=\"color: #000000\">Urteil vom 25. Februar 2016 &#8211; VII ZR 210\/13<\/span><\/p>\n<p><em>Mit einer grundlegenden Frage des werkvertraglichen M\u00e4ngelrechts befasst sich der VII. Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche wegen nach seiner Auffassung mangelhafter Fliesenarbeiten der Beklagten geltend. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kamen f\u00fcr den als mangelhaft ger\u00fcgten Zustand der Fugen drei Ursachen in Betracht: die Verwendung nicht geeignete Fugenmaterials, eine unzureichende Bearbeitung durch die Beklagte oder eine unsachgem\u00e4\u00dfe Reinigung durch Dritte nach Fertigstellung und Abnahme des Werks. Das Berufungsgericht lie\u00df offen, welche dieser Umst\u00e4nde tats\u00e4chlich kausal geworden war. Es nahm an, der Beklagte habe jedenfalls darauf hinweisen m\u00fcssen, dass ein geeignetes Reinigungsmittel zu verwenden sei, und bejahte deshalb auch f\u00fcr die dritte in Frage kommende Konstellation einen Werkmangel.<\/p>\n<p>Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das\u00a0OLG zur\u00fcck. Die Frage, ob ein Werk mangelhaft ist, kann im Einzelfall zwar davon abh\u00e4ngen, ob der Unternehmer eine Pr\u00fcf- oder Hinweispflicht verletzt hat. Dies gilt aber nur in Konstellationen, in denen das Werk nicht die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktionalit\u00e4t aufweist. In solchen Konstellationen ist der Unternehmer von der an sich eintretenden M\u00e4ngelhaftung frei, wenn die Ausf\u00fchrung auf Vorgaben des Bestellers entspricht und der Unternehmer ordnungsgem\u00e4\u00df auf bestehende Bedenken hingewiesen hat. Weist das Werk im Zeitpunkt der Abnahme hingegen die geschuldete Funktionalit\u00e4t auf, kann die Verletzung einer Hinweispflicht eine (verschuldensunabh\u00e4ngige) M\u00e4ngelhaftung nicht begr\u00fcnden. In der hier zu beurteilenden Konstellation k\u00f6nnte ein Mangel allenfalls dann vorliegen, wenn die Fugen nach dem Vertrag so ausgestaltet sein mussten, dass sie mit dem eingesetzten Reinigungsmittel behandelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass kein Mangel, sondern nur die Verletzung einer Pr\u00fcf- oder Aufkl\u00e4rungspflicht vorliegt, sollten die Klageanspr\u00fcche vorsorglich auch auf \u00a7 280 Abs. 1 BGB gest\u00fctzt werden. Hierzu sind Ausf\u00fchrungen zum Verschulden des Unternehmers unerl\u00e4sslich.<\/em><\/p>\n<p><strong>Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die einschl\u00e4gige Verj\u00e4hrungsfrist<br \/>\n<\/strong><span style=\"color: #000000\">Urteil vom 24. Februar 2016 &#8211; VIII ZR 38\/15<\/span><\/p>\n<p><em>Mit einer interessanten Frage zur Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Voraussetzungen der Verj\u00e4hrung befasst sich der VIII. Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nahm die Beklagte wegen behaupteter M\u00e4ngel von Maschinenbauteilen in Anspruch. Der Kl\u00e4ger verwendete die von der Beklagten gelieferten Teile zur Herstellung von Walzen, die f\u00fcr den Bau einer Trocknungsanlage f\u00fcr Kl\u00e4rschlamm bestimmt waren. Zwischen den Parteien war unter anderem streitig, ob es sich bei der Trocknungsanlage um ein Bauwerk handelte, was gem\u00e4\u00df \u00a7 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB eine Verl\u00e4ngerung der Verj\u00e4hrungsfrist von zwei auf f\u00fcnf Jahre zur Folge h\u00e4tte. Das Berufungsgericht hatte die Darlegungs- und Beweislast insoweit bei der Kl\u00e4gerin gesehen, weil die zweij\u00e4hrige Frist den Regelfall darstelle.<\/p>\n<p>Der BGH sieht dies anders und verweist die Sache an das\u00a0OLG zur\u00fcck. Grunds\u00e4tzlich tr\u00e4gt f\u00fcr den Eintritt von rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Einwendungen derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der daraus eine ihm g\u00fcnstige Rechtsfolge ableiten will, in der Regel also der Gl\u00e4ubiger. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn unterschiedlich lange Verj\u00e4hrungsfristen in Betracht kommen. Der Gl\u00e4ubiger, der sich auf eine kurze Verj\u00e4hrungsfrist beruft, tr\u00e4gt also die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Voraussetzungen, unter denen diese Frist zur Anwendung kommt.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wer sich auf Verj\u00e4hrung beruft, sollte stets darauf achten, zu allen Tatbestandsvoraussetzungen der einschl\u00e4gigen Verj\u00e4hrungsvorschrift vorzutragen und Beweis anzubieten.<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p><strong>Realofferte: Lieferung von Strom und Gas<br \/>\n<\/strong><span style=\"color: #000000\">Urteil vom 25. Februar 2016 &#8211; IX ZR 146\/15<br \/>\n<\/span><\/p>\n<p><em><span style=\"color: #000000\">Mit der nicht immer leicht zu beantwortenden Frage, ob und mit wem durch den Bezug von Strom oder Gas ein Liefervertrag zustande kommt, befasst sich der IX. Zivilsenat im Zusammenhang mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren.<\/span><\/em><\/p>\n<p>Der klagende Energieversorger hatte auf der Grundlage eines mit dem Vermieter geschlossenen Sonderkundenvertrags ein Mietgrundst\u00fcck mit Strom und Gas beliefert. Nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Vermieters teilte die Kl\u00e4gerin diesem mit, sie beliefere das Grundst\u00fcck nunmehr im Rahmen der Grund- beziehungsweise Ersatzversorgung. Nach Auszug des letzten Mieters verlangte die Kl\u00e4gerin vom Vermieter die Zahlung des tariflichen Entgelts f\u00fcr die nach Insolvenzer\u00f6ffnung erfolgten Lieferungen.<\/p>\n<p>Der\u00a0BGH weist die Klage &#8211; abweichend von der Vorinstanz &#8211; ab, weil durch die weitere Belieferung nach Insolvenzer\u00f6ffnung zwar ein Vertrag zustande gekommen, der Vermieter aber nicht Partei dieses Vertrags geworden ist. Unter Bezugnahme auf fr\u00fchere Rechtsprechung sieht der Senat in dem Leistungsangebot des Versorgers eine Realofferte. Diese richtet sich nach Insolvenzer\u00f6ffnung aber nicht (mehr) an den Insolvenzschuldner, sondern entweder an den Insolvenzverwalter oder an die Mieter. Der Mitteilung an den Vermieter \u00fcber die Belieferung im Wege der Grund- oder Ersatzversorgung kommt keine Bedeutung zu, weil sie lediglich deklaratorischen Charakter hat.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Die in der konkreten Entscheidung nicht relevante Frage, ob der Vertrag mit dem Insolvenzverwalter oder aber mit Mieter zustande kommt, kann ebenfalls gro\u00dfe Schwierigkeiten bereiten. Alle Beteiligten sollten sich deshalb um eine m\u00f6glichst fr\u00fchzeitige Kl\u00e4rung bem\u00fchen &#8211; bevor hohe R\u00fcckst\u00e4nde auflaufen, f\u00fcr die niemand geradestehen will.<br \/>\n<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH stellt seinen Richtern w\u00f6chentlich eine Sammlung aller Leitsatzentscheidungen zur Verf\u00fcgung, die in der vorangegangenen Woche ver\u00f6ffentlicht worden sind. Dieser Beitrag bildet den Auftakt einer Serie, mit der in Ankn\u00fcpfung an diese sog. 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