{"id":875,"date":"2017-12-04T18:49:38","date_gmt":"2017-12-04T17:49:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=875"},"modified":"2017-12-06T17:59:05","modified_gmt":"2017-12-06T16:59:05","slug":"montagsblog-067","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/12\/04\/montagsblog-067\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Streitwert bei Antrag auf Herausgabe, Fristbestimmung und Schadensersatz nach Fristablauf<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 28.\u00a0September 2017 \u2013 V\u00a0ZB\u00a063\/16<\/p>\n<p><em>Eine bislang umstrittene Frage beantwortet der V.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrte von der Beklagten die Herausgabe eines Wohnungsschl\u00fcssels. Erg\u00e4nzend beantragte er, der Beklagten eine Frist zu setzen und sie f\u00fcr den Fall nicht rechtzeitiger Herausgabe zur Zahlung von rund 1.400 Euro zu verurteilen. Zur Begr\u00fcndung machte er geltend, ohne R\u00fcckgabe des Schl\u00fcssels m\u00fcsse er die Schlie\u00dfanlage im gesamten Anwesen auswechseln lassen. Das AG wies die Klage ab. Das LG verwarf die Berufung mangels ausreichender Beschwer als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Er tritt dem LG zwar darin bei, dass der Streitwert f\u00fcr den Herausgabeantrag nicht anhand der Kosten einer neuen Schlie\u00dfanlage zu bemessen ist, sondern allein anhand der (im Streitfall unter 600 Euro liegenden) Kosten eines Ersatzschl\u00fcssels, weil die Beschaffung einer neuen Schlie\u00dfanlage nicht zum Gegenstand dieses Antrags geh\u00f6rt, sondern nur eine mittelbare wirtschaftliche Folge darstellt. Entgegen einer verbreiteten Auffassung ist f\u00fcr die Bemessung des Streitwerts aber auch der Antrag auf Zahlung von Schadensersatz bei nicht rechtzeitiger Herausgabe zu ber\u00fccksichtigen. Weil die beiden Anspr\u00fcche wirtschaftlich auf dasselbe Ziel gerichtet sind, ist entsprechend \u00a7\u00a045 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 GKG nur einer von ihnen heranzuziehen, und zwar derjenige mit dem h\u00f6heren Wert. Im Streitfall betr\u00e4gt die Beschwer deshalb rund 1.400 Euro.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Die Kombination eines Herausgabeantrags mit Antr\u00e4gen auf Fristsetzung und Zahlung von Schadensersatz ist nach \u00a7\u00a0255 und \u00a7\u00a0260 ZPO m\u00f6glich. Hinsichtlich des Zahlungsantrags m\u00fcssen zus\u00e4tzlich die Voraussetzungen des \u00a7\u00a0259 ZPO (Besorgnis der nicht rechtzeitigen Erf\u00fcllung) vorliegen.<\/em><\/p>\n<p><strong>Anwaltswechsel nach selbst\u00e4ndigem Beweisverfahren <\/strong><br \/>\nBeschluss vom 26.\u00a0Oktober 2017 \u2013 V\u00a0ZB\u00a0188\/16<\/p>\n<p><em>Eine weitere umstrittene Frage beantwortet der V.\u00a0Zivilsenat in einem etwas sp\u00e4ter ergangenen, aber zeitgleich ver\u00f6ffentlichten Beschluss.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte gegen die Beklagte ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren wegen Rissen und Feuchtigkeitssch\u00e4den an einem Geb\u00e4ude durchf\u00fchren lassen. Seine sp\u00e4ter wegen derselben Sch\u00e4den erhobene Klage wurde abgewiesen. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Beklagte die Festsetzung von zwei anwaltlichen Verfahrensgeb\u00fchren, weil sie im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren von einem anderen Anwalt vertreten wurde als im Hauptsacheverfahren. Das LG setzte nur eine der beiden Verfahrensgeb\u00fchren fest. Die Beschwerde der Beklagten blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigt die Entscheidungen der Vorinstanz. In den beiden Verfahren ist zwar jeweils eine Verfahrensgeb\u00fchr angefallen. Nach \u00a7\u00a091 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 ZPO ist aber nur eine davon erstattungsf\u00e4hig, weil\u00a0 die Geb\u00fchr f\u00fcr das selbst\u00e4ndige Beweisverfahren ohne den Anwaltswechsel auf die Geb\u00fchr f\u00fcr das Hauptsacheverfahren anzurechnen w\u00e4re. Wegen der engen Verflechtung der beiden Verfahren gilt \u00a7\u00a092 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 ZPO auch f\u00fcr einen Anwaltswechsel nach Abschluss des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens und vor Beginn des Hauptsacheverfahrens.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass ein Anwaltswechsel notwendig war, liegt beim Kostengl\u00e4ubiger. <\/em><\/p>\n<p><strong>Rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses<\/strong><br \/>\nUrteil vom 29.\u00a0September 2017 \u2013 V\u00a0ZB\u00a0103\/16<\/p>\n<p><em>Eine weitere Entscheidung des V.\u00a0Zivilsenats betrifft die Frage, wann eine Zustellung noch im Sinne von \u00a7\u00a0167 ZPO \u201edemn\u00e4chst\u201c erfolgt ist.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger focht mehrere Beschl\u00fcsse einer Wohnungseigent\u00fcmerversammlung an. Zwei Tage vor Ablauf der einmonatigen Klagefrist\u00a0 (\u00a7\u00a046 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 WEG) erhielt der Prozessbevollm\u00e4chtigte die Gerichtskostenrechnung \u00fcbersandt. Drei\u00dfig Tage sp\u00e4ter ging der Vorschuss bei der Justizkasse ein. Das AG wies die Klage als unzul\u00e4ssig ab. Die Berufung blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Er kn\u00fcpft an seine Rechtsprechung an, wonach eine Zustellung noch \u201edemn\u00e4chst\u201c erfolgt ist, wenn eine durch nachl\u00e4ssiges Verhalten des Kl\u00e4gers verursachte Verz\u00f6gerung vierzehn Tage nicht \u00fcbersteigt. Hierbei ist der Zeitraum bis zum Ablauf der Frist (im Streitfall: zwei Tage) nicht zu ber\u00fccksichtigen. Dar\u00fcber hinaus hat der Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich mindestens eine Woche Zeit, um die Zahlung zu erledigen. Dieser Zeitraum verl\u00e4ngerte sich im Streitfall auf neun Tage, weil innerhalb der Wochenfrist zwei Feiertage lagen. Ferner hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte f\u00fcr die Pr\u00fcfung und Weiterleitung der an ihn \u00fcbersandten Rechnung drei Werktage Zeit. Im Streitfall betrug der aus diesem Grund unsch\u00e4dliche Zeitraum f\u00fcnf Tage, weil er ein Wochenende umfasste. Von den drei\u00dfig Tagen zwischen Erhalt der Rechnung und Zahlungseingang sind damit insgesamt sechzehn nicht zu ber\u00fccksichtigen. Der verbleibende, auf Nachl\u00e4ssigkeit des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuf\u00fchrende Zeitraum betr\u00e4gt vierzehn Tage \u2013 eine wahre Punktlandung.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Die Frage, ob eine Kostenrechnung an den Prozessbevollm\u00e4chtigten oder unmittelbar an die Partei versandt wird, ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Die Pflicht des Anwalts, eine erhaltene Rechnung innerhalb von drei Werktagen (gemeint sind wohl Arbeitstage) zu pr\u00fcfen und an den Mandanten weiterzuleiten, besteht unabh\u00e4ngig davon, ob die \u00dcbersendung an ihn der einschl\u00e4gigen Regelung entspricht..<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Streitwert bei Antrag auf Herausgabe, Fristbestimmung und Schadensersatz nach Fristablauf Beschluss vom 28.\u00a0September 2017 \u2013 V\u00a0ZB\u00a063\/16 Eine bislang umstrittene Frage beantwortet der V.\u00a0Zivilsenat. Der Kl\u00e4ger begehrte von der Beklagten die Herausgabe eines Wohnungsschl\u00fcssels. 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