{"id":886,"date":"2017-12-16T13:48:30","date_gmt":"2017-12-16T12:48:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=886"},"modified":"2017-12-16T13:48:30","modified_gmt":"2017-12-16T12:48:30","slug":"montagsblog-069","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/12\/16\/montagsblog-069\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Darlegung der Einkommensverh\u00e4ltnisse bei Pkh-Antrag<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 16.\u00a0November 2017 \u2013 IX\u00a0ZA\u00a021\/17<\/p>\n<p><em>Mit den Anforderungen an die Darlegung der Einkommensverh\u00e4ltnisse durch einen nach eigenen Angaben einkommens- und verm\u00f6genslosen Antragsteller befasst sich IX.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, \u00fcber dessen Verm\u00f6gen das Insolvenzverfahren anh\u00e4ngig ist, wandte sich gegen die Feststellung von Forderungen der Beklagten zur Insolvenztabelle. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos. Beim BGH beantragte der Kl\u00e4ger \u2013 erstmals im Verlauf des Verfahrens \u2013 Prozesskostenhilfe, mit dem Ziel, die Berufungsentscheidung mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten.<\/p>\n<p>Der BGH lehnt den Antrag ab, weil der Kl\u00e4ger seine wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Im amtlich vorgeschriebenen Formular hat der Kl\u00e4ger angegeben, er verf\u00fcge nicht \u00fcber Einkommen oder Verm\u00f6gen und nehme keine \u00f6ffentlichen Hilfen in Anspruch; f\u00fcr seine Wohnung m\u00fcsse er weder Miete noch Heizkosten zahlen. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte der Kl\u00e4ger konkret darlegen m\u00fcssen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet, weshalb er keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht, die ihm im Falle einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter (\u00a7\u00a035 Abs.\u00a02 InsO) erm\u00f6glichen w\u00fcrde, nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegendes Verm\u00f6gen zu bilden, weshalb er eine Wohnung nutzen kann, ohne Miete und Heizkosten zu zahlen, und wie er die Prozesskosten f\u00fcr die beiden ersten Instanzen aufbringen konnte.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Dient der Antrag auf Prozesskostenhilfe der Einlegung oder Begr\u00fcndung eines fristgebundenen Rechtsmittels, m\u00fcssen die Angaben zu den wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen innerhalb der daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Fristen eingereicht werden.<\/em><\/p>\n<p><strong>Kein Widerruf des Darlehenswiderrufs<\/strong><br \/>\nUrteil vom 7.\u00a0November 2017 \u2013 XI\u00a0ZR\u00a0369\/16<\/p>\n<p><em>Eine Frage der allgemeinen Rechtsgesch\u00e4ftslehre behandelt der XI.\u00a0Zivilsenat in einer Segelanweisung.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nahm die Beklagte nach Widerruf eines Darlehensvertrags unter anderem auf R\u00fcckzahlung von nicht geschuldeten Zinsleistungen in Anspruch. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Widerruf des Darlehens nicht schon deshalb rechtmissbr\u00e4uchlich, weil er nicht durch den Schutzzweck des Widerrufsrechts \u2013 Schutz vor \u00dcbereilung \u2013 motiviert war, sondern durch das Absinken des allgemeinen Zinsniveaus. Das OLG wird deshalb nach Zur\u00fcckverweisung der Sache anhand der in der neueren Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGH, Urt. v. 12.7.2016 \u2013 XI\u00a0ZR\u00a0564\/15, BGHZ 211, 1213 Rz.\u00a031\u00a0ff.) zu pr\u00fcfen haben, ob das Widerrufsrecht verwirkt war oder ob dessen Geltendmachung als unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung anzusehen ist. F\u00fcr das weitere Verfahren weist der BGH erg\u00e4nzend darauf hin, dass ein nach Zugang des Widerrufs \u00fcbersandtes Schreiben, in dem der Kl\u00e4ger von dieser Erkl\u00e4rung Abstand nahm, f\u00fcr die Entscheidung nicht erheblich ist, weil der Widerruf als Gestaltungsrecht nach Zugang der Widerrufserkl\u00e4rung nicht zur\u00fcckgenommen oder widerrufen werden kann.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Der Zugang der Widerrufserkl\u00e4rung sollte sorgf\u00e4ltig dokumentiert werden, etwa durch eine Versendung als Einwurf-Einschreiben.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Darlegung der Einkommensverh\u00e4ltnisse bei Pkh-Antrag Beschluss vom 16.\u00a0November 2017 \u2013 IX\u00a0ZA\u00a021\/17 Mit den Anforderungen an die Darlegung der Einkommensverh\u00e4ltnisse durch einen nach eigenen Angaben einkommens- und verm\u00f6genslosen Antragsteller befasst sich IX.\u00a0Zivilsenat. 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