{"id":894,"date":"2017-12-28T12:13:35","date_gmt":"2017-12-28T11:13:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=894"},"modified":"2017-12-28T12:16:03","modified_gmt":"2017-12-28T11:16:03","slug":"montagsblog-070","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/12\/28\/montagsblog-070\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Der Strom der Entscheidungen rei\u00dft auch zum Jahreswechsel nicht ab. Allen Blog-Lesern w\u00fcnsche ich ein erfolgreiches neues Jahr 2018!<\/em><\/p>\n<p><strong>Haftung des Anwalts f\u00fcr versehentlich versandte Selbstanzeige<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 9.\u00a0November 2017 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a0270\/16<\/p>\n<p><em>Der IX.\u00a0Zivilsenat baut seine Rechtsprechung zum normativen Schadensbegriff bei der Anwaltshaftung aus.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte \u00fcber mehrere Jahre hinweg Zahlungen an ihren Lebensgef\u00e4hrten zu Unrecht als Betriebsausgaben verbucht. Nach dem Tod des Lebensgef\u00e4hrten beauftragte sie den beklagten Rechtsanwalt mit der Vorbereitung einer Selbstanzeige, deren Freigabe sie sich ausdr\u00fccklich vorbehielt. Wegen eines Kanzleiversehens wurde die Selbstanzeige ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin an das Finanzamt versandt. Dieses setzte zus\u00e4tzliche Steuern in H\u00f6he von rund 70.000 Euro fest. Ferner entstanden der Kl\u00e4gerin Steuerberaterkosten in H\u00f6he von rund 3.500 Euro. Die auf Ersatz dieser Betr\u00e4ge gerichtete Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Beklagte hat allerdings seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, indem er zugelassen hat, dass die Selbstanzeige ohne Freigabe seitens der Kl\u00e4gerin an das Finanzamt versandt wurde. Hierdurch wurde auch ein Schaden verursacht, weil die Kl\u00e4gerin Steuern und Steuerberaterkosten zahlen musste. Bei wertender Betrachtung ist dieser Schaden aber nicht ersatzf\u00e4hig, weil die Steuernachzahlungen in Einklang mit dem materiellen Recht standen. Das Interesse der Beklagten, ihr die Vorteile der eingetretenen Steuerverk\u00fcrzung zu erhalten, ist nicht schutzw\u00fcrdig. Deshalb kann die Beklagte auch nicht Ersatz der im Zusammenhang mit der Nachzahlung entstandenen Beraterkosten verlangen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Ein rechtlicher Berater darf sich vertraglich verpflichten, seinen Mandanten vor den Folgen einer Steuerstraftat zu sch\u00fctzen. Er darf es aber nicht \u00fcbernehmen, dem Mandanten die Fr\u00fcchte einer vors\u00e4tzlich ver\u00fcbten Steuerhinterziehung zu wahren.<\/em><\/p>\n<p><strong>B\u00fcrgschaft und Stillhalteabkommen<\/strong><br \/>\nUrteil vom 28.\u00a0November 2017 \u2013 XI\u00a0ZR\u00a0211\/16<\/p>\n<p><em>Mit der Reichweite des Einwendungsdurchgriffs nach \u00a7\u00a0768 Abs.\u00a01 BGB befasst sich der XI. Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die klagende Bank hatte einem Unternehmen einen Kontokorrentkredit in H\u00f6he von 4,6 Millionen Euro gew\u00e4hrt. Die Beklagte hatte daf\u00fcr eine selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft \u00fcbernommen. Nach Insolvenz der Hauptschuldnerin schloss die Kl\u00e4gerin mit dieser und einem anderen B\u00fcrgen einen Vergleich, in dem sie sich unter anderem verpflichtete, die Darlehensforderung vorbehaltlich einer Zahlung von rund 400.000 Euro nicht mehr gegen die Hauptschuldnerin geltend zu machen. Ihre gegen die Beklagte gerichtete Klage auf Zahlung des restlichen Darlehensbetrags blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Aufgrund des mit der Hauptschuldnerin wirksam vereinbarten Stillhalteabkommens ist die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0768 Abs.\u00a01 BGB auch gegen\u00fcber der Beklagten an einer weiteren Geltendmachung der Darlehensforderung gehindert. Dies gilt auch dann, wenn sie sich in dem Abkommen eine Inanspruchnahme des B\u00fcrgen ausdr\u00fccklich vorbehalten hat. Gl\u00e4ubiger und Hauptschuldner k\u00f6nnen die im Gesetz vorgesehene Akzessoriet\u00e4t der B\u00fcrgschaft nicht ohne Mitwirkung des B\u00fcrgen einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> In einer B\u00fcrgschaftsvereinbarung kann wirksam vorgesehen werden, dass der B\u00fcrge auch f\u00fcr Anspr\u00fcche haften soll, die der Gl\u00e4ubiger gegen den Hauptschuldner aus Rechtsgr\u00fcnden nicht durchsetzen kann.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Strom der Entscheidungen rei\u00dft auch zum Jahreswechsel nicht ab. Allen Blog-Lesern w\u00fcnsche ich ein erfolgreiches neues Jahr 2018! Haftung des Anwalts f\u00fcr versehentlich versandte Selbstanzeige Beschluss vom 9.\u00a0November 2017 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a0270\/16 Der IX.\u00a0Zivilsenat baut seine Rechtsprechung zum normativen Schadensbegriff bei der Anwaltshaftung aus. 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