{"id":900,"date":"2018-01-10T11:30:06","date_gmt":"2018-01-10T10:30:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=900"},"modified":"2018-01-10T11:30:06","modified_gmt":"2018-01-10T10:30:06","slug":"bgh-zur-rechtzeitigen-zustellung-demnaechst","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/01\/10\/bgh-zur-rechtzeitigen-zustellung-demnaechst\/","title":{"rendered":"BGH zur rechtzeitigen Zustellung demn\u00e4chst"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hat sich (Urt.\u00a0v.\u00a029.9.2017\u00a0\u2013 V ZR 103\/16) mit der Wahrung der Klagefrist von einem Monat des \u00a7 46\u00a0Abs. 1 S.\u00a02 WEG befasst. Die angefochtenen Beschl\u00fcsse wurden am 26.2.2015 gefasst. Am 11.3.2015 ging die Anfechtungsklage bei dem AG ein. Die Gerichtskostenrechnung ging am 24.3.2015 bei der Kl\u00e4gervertreterin ein. Am 23.4.2015 wurde der Vorschuss gezahlt, am 29.4.2015 wurde die Klage zugestellt.<\/p>\n<p>Da die Monatsfrist offensichtlich vers\u00e4umt wurde, konnte eine Fristwahrung nur nach \u00a7 167 ZPO erreicht werden. Es kommt also darauf an, ob die Klage noch demn\u00e4chst zugestellt wurde. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist von einer Zustellung \u201edemn\u00e4chst\u201c nur auszugehen, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verz\u00f6gerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird regelm\u00e4\u00dfig von einer Frist von 14 Tagen ausgegangen. Dies gilt f\u00fcr alle Fallgruppen, auch die Einzahlung der Gerichtskosten. Es kommt allerdings darauf an, um wieviele Tag sich der ohnehin erforderliche Zeitraum verz\u00f6gert hat.<\/p>\n<p>G\u00e4nzlich unerheblich ist allerdings der Zeitraum bis zum 26.3.2015, denn der Kl\u00e4ger hatte die Klage zu fr\u00fch eingereicht, er h\u00e4tte aber bis zum 26.3.2015 abwarten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der BGH geht davon aus, dass der Partei im Normalfall eine Woche daf\u00fcr zusteht, die erforderlichen Gerichtskosten zu bezahlen. Dies ist insofern bemerkenswert, als ein anderer Senat hierf\u00fcr nur drei Tage angesetzt hat. Einer Vorlage an den Gro\u00dfen Senat f\u00fcr Zivilsachen bedurfte es jedoch nicht, da die Ausf\u00fchrungen des anderen Senats nicht entscheidungserheblich waren.<\/p>\n<p>Interessant ist weiterhin, dass der BGH den Zeitraum, der erforderlich ist, um die Kostenrechnung von der Kl\u00e4gervertreterin zu dem Kl\u00e4ger weiterzuleiten, nicht in die 14 Tage-Frist einrechnet!<\/p>\n<p>Die Frist berechnet sich daher wie folgt: Die Frist begann am 27.3.2015. Eine Einzahlung w\u00e4re daher bis zum 7.4.2015 zu erwarten gewesen. Allerdings fiel das Osterfest in diesen Zeitraum. Es kann aber von einer Partei nicht verlangt werden, an Feiertagen f\u00fcr die Zahlung der Kosten zu sorgen. Damit sind zwei Tage (Karfreitag und Ostermontag) hinzuzurechnen. Mithin h\u00e4tten die Kosten bis zum 9.4.2015 unter normalen Umst\u00e4nden beglichen sein m\u00fcssen. Ab diesem Tag lieft die oben erw\u00e4hnte 14 Tages-Frist. Damit war die Zahlung am 23.4.2015 gerade noch rechtzeitig.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> Diese Entscheidung ist sehr lehrreich. Gleichwohl sollte man es auf eine solche Fristberechnung nicht ankommen lassen, sondern vorsorglich stets innerhalb der 14 Tages-Frist reagieren bzw. die vertretene Partei entsprechend belehren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat sich (Urt.\u00a0v.\u00a029.9.2017\u00a0\u2013 V ZR 103\/16) mit der Wahrung der Klagefrist von einem Monat des \u00a7 46\u00a0Abs. 1 S.\u00a02 WEG befasst. Die angefochtenen Beschl\u00fcsse wurden am 26.2.2015 gefasst. Am 11.3.2015 ging die Anfechtungsklage bei dem AG ein. Die Gerichtskostenrechnung ging am 24.3.2015 bei der Kl\u00e4gervertreterin ein. 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