{"id":908,"date":"2018-01-12T18:26:21","date_gmt":"2018-01-12T17:26:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=908"},"modified":"2018-01-12T18:26:21","modified_gmt":"2018-01-12T17:26:21","slug":"montagsblog-071","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/01\/12\/montagsblog-071\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Um die Voraussetzungen eines Vertrags mit Schutzwirkung f\u00fcr Dritte und um die Zur\u00fcckweisung einer Berufung nach \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO geht es in dieser Woche.<\/em><\/p>\n<p><strong>Vertrag mit Schutzwirkung f\u00fcr Dritte bei mehreren Schadensverursachern<\/strong><br \/>\nUrteil vom 7.\u00a0Dezember 2017 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a0204\/14<\/p>\n<p><em>Der VII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der subjektiven Reichweite der Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung f\u00fcr Dritte.<\/em><\/p>\n<p>Der klagende Unfallversicherer begehrte aus \u00fcbergegangenem Recht zweier bei ihr versicherter Arbeitnehmer den Ersatz von Sch\u00e4den aus einem Arbeitsunfall. Die Beklagte zu\u00a03 hatte die Arbeitgeberin der Gesch\u00e4digten mit Abbrucharbeiten auf einem fr\u00fcher zum Betrieb einer Brauerei genutzten Gel\u00e4nde beauftragt. Des Weiteren hatte sie den Beklagten zu\u00a01 damit betraut, die betroffenen Geb\u00e4ude auf eventuelle Gefahrenquellen zu untersuchen. W\u00e4hrend der Abbrucharbeiten wurden die Gesch\u00e4digten durch den Austritt von Ammoniak aus einer K\u00e4lteanlage verletzt. Im Gutachten des Beklagten zu\u00a01 war diese Gefahrenquelle nicht ausgewiesen, weil der Beklagte zu\u00a01 nur die Au\u00dfenanlagen besichtigt hatte. Die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage hatte in den beiden ersten Instanzen \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n<p>Die allein vom Beklagten zu 1 eingelegte Revision f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das OLG. Abweichend von den Vorinstanzen verneint der BGH eine Schutzwirkung des Vertrags zwischen der Beklagten zu\u00a03 und dem Beklagten zu\u00a01 zugunsten der gesch\u00e4digten Arbeitnehmer. Diese sind im Verh\u00e4ltnis zum Beklagten zu\u00a01 nicht schutzbed\u00fcrftig, weil schon der Vertrag zwischen der Beklagten zu\u00a03 und ihrer Arbeitgeberin Schutzwirkungen zu ihren Gunsten entfaltet und die Beklagte zu\u00a03 f\u00fcr pflichtwidriges Handeln des Beklagten zu 1 nach \u00a7\u00a0278 BGB haftet. Das Berufungsgericht muss nach Zur\u00fcckverweisung der Sache pr\u00fcfen, ob gegen den Beklagten zu\u00a01 deliktische Anspr\u00fcche bestehen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Auch wenn im Ergebnis nur einer von zwei Beklagten vertraglich haftet, sollte die Klage vorsorglich gegen\u00fcber beiden (auch) auf vertragliche Anspr\u00fcche gest\u00fctzt werden, solange nicht feststeht, ob die Voraussetzungen des \u00a7\u00a0278 BGB erf\u00fcllt sind.<\/em><\/p>\n<p><strong>Zur\u00fcckweisung der Berufung durch Beschluss ohne Berufungserwiderung<\/strong><br \/>\nUrteil vom 21.\u00a0November 2017 \u2013 XI\u00a0ZR\u00a0106\/16<\/p>\n<p><em>Eine allgemeine prozessuale Frage beantwortet der XI.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger nahmen die Beklagte nach Widerruf eines Darlehensvertrags auf Erstattung einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung in Anspruch. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG wies die Berufung der Kl\u00e4ger nach vorherigem Hinweis durch Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO zur\u00fcck. Eine Berufungserwiderung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache hinsichtlich des \u00fcberwiegenden Teils der Klageforderung an das OLG zur\u00fcck, weil dieses die Widerrufsbelehrung zu Unrecht als ausreichend angesehen hatte. Die von den Kl\u00e4gern erg\u00e4nzend erhobene R\u00fcge, die Berufungsentscheidung sei insgesamt aufzuheben, weil eine Zur\u00fcckweisung nach \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO erst nach Vorliegen einer Berufungserwiderung zul\u00e4ssig sei, sieht der BGH hingegen als unbegr\u00fcndet an. Er st\u00fctzt dies auf den Wortlaut der Vorschrift, die den Eingang einer Berufungserwiderung oder die ergebnislose Setzung einer Erwiderungsfrist nicht vorsieht, und den Umstand, dass sich aus der Gesetzgebungsgeschichte keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Die volle Verfahrensgeb\u00fchr f\u00fcr einen Antrag auf Zur\u00fcckweisung der Berufung ist nur dann nach \u00a7\u00a091 ZPO erstattungsf\u00e4hig, wenn der Berufungskl\u00e4ger sein Rechtsmittel begr\u00fcndet und die Begr\u00fcndung dem Gegner zugestellt ist. Vom Zeitpunkt der Zustellung an steht dem Gegner auch dann ein Erstattungsanspruch zu, wenn er seinen Antrag auf Zur\u00fcckweisung schon zuvor gestellt hat. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um die Voraussetzungen eines Vertrags mit Schutzwirkung f\u00fcr Dritte und um die Zur\u00fcckweisung einer Berufung nach \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO geht es in dieser Woche. 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