{"id":915,"date":"2018-01-22T11:12:50","date_gmt":"2018-01-22T10:12:50","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=915"},"modified":"2018-01-22T11:12:50","modified_gmt":"2018-01-22T10:12:50","slug":"olg-duesseldorf-olg-muenchen-kuendigung-des-telefonanschlusses-bei-umzug-erst-bei-umzug-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/01\/22\/olg-duesseldorf-olg-muenchen-kuendigung-des-telefonanschlusses-bei-umzug-erst-bei-umzug-moeglich\/","title":{"rendered":"OLG D\u00fcsseldorf \/ OLG M\u00fcnchen: K\u00fcndigung des Telefonanschlusses bei Umzug erst bei Umzug m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<p>Durch <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/tkg_2004\/__46.html\" target=\"_blank\">\u00a7 46 Abs. 8 S. 3 TKG<\/a> ist eine bis dahin in der Rechtsprechung teils gelebte Praxis in das Gesetz gelangt: Wer umzieht und am Zielort nicht die (zumindest) identische Leistung von Telekommunikdationsdiensten erbracht bekommt, kann vor Ablauf der regul\u00e4ren Vertragslaufzeit aus dem Vertrag aussteigen. Dies soll mit einer Dreimonatsfrist m\u00f6glich sein (dazu eingehend: B\u00f6se in: MMR-Aktuell 2012, 334893)<\/p>\n<p>Anbieter von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Telekommunikationsdiensten haben dies seitdem regelm\u00e4\u00dfig zum Anlass genommen, die unklare Regelung, zu der auch in der Hinsicht keine Gesetzgebungsmaterialien vorhanden sind, zu ihren Gunsten auszulegen. Die drei Monate, so die Anbieter, beginnen erst mit dem Umzug. Die Folge: Der Kunde zahlt noch drei weitere Monate f\u00fcr eine nicht erbrachte Leistung.<\/p>\n<p>Diese, in meinen Augen rechtswidrige Auffassung, wurde nun gleich von zwei Gerichten best\u00e4tigt: Sowohl das OLG M\u00fcnchen, als auch das OLG D\u00fcsseldorf halten dieses vorgehen f\u00fcr lauterkeitsrechtlich zul\u00e4ssig, also f\u00fcr mit dem Gesetzteswortlaut vereinbar. Als Argument soll angef\u00fchrt worden sein, dass andernfalls ein hohes Missbrauchspotential best\u00fcnde, falls ein angek\u00fcndigter Umzug dann doch nicht durchgef\u00fchrt w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>Kommentar<\/strong><\/p>\n<p>Wenn auch die Entscheidungsgr\u00fcnde noch nicht ver\u00f6ffentlicht sind, ist es schwer vorstellbar, dass die Entscheidungen im Wesentlichen auf dieser Erw\u00e4gung beruhen sollen: Ein vorget\u00e4uschter Umzug f\u00fchrt eben nicht zur wirksamen K\u00fcndigung sondern dazu, dass weiterhin Monatsentgelte geschuldet sind. Der \u00dcberwachungsaufwand ist dabei auch nicht gr\u00f6\u00dfer, als bisher, sollten die Anbieter tats\u00e4chlich die Vorlage einer Meldebescheinigung verlangen. K\u00e4me es zu Mehrkosten durch die neuerliche Bestellung einer Teilnehmeranschlussleitung (TAL), so w\u00e4ren diese Kosten als Schadensersatz vom pflichtwidrig handelnden Kunden zu tragen.<\/p>\n<p>Auch im \u00dcbrigen hier den Kunden heranziehen zu wollen, damit sich etwaige Investitionen des Anbieters amortisieren, ist unpassend. Einerseits kann eine erstmalige Mindestvertragslaufzeit zum Zwecke der Amortisation bereits verstreichen sein, wenn der Kunde umzugsbedingt k\u00fcndigt. Andererseits f\u00fchr die Lesart des \u00a7 46 Abs. 8 S. 3 TKG dazu, dass &#8222;faule&#8220; Anbieter belohnt werden: Wer fleissig in den Netzausbau investiert und an vielen Orten seine Leistungen anbietet, vielleicht auch auf neue Technologien wie LTE setzt, f\u00fchrt schlicht nach einem Umzug den Vertrag mit dem Kunden fort und erh\u00e4lt die geschuldete Verg\u00fctung im Gegenzug zu erbrachten TK-Leistungen. Wer sich nur auf besonders lukrative Regionen konzentriert, den Ausbau daher in d\u00fcnn besiedelten Gebieten nur schwach vorantreibt oder gar keine Leistungen dort anbietet, muss eben zur\u00fcckstecken. Bei einer durchschnittlichen j\u00e4hrlichen <a href=\"https:\/\/de.statista.com\/statistik\/daten\/studie\/309765\/umfrage\/umzugsquote-nach-bundeslaendern\/\" target=\"_blank\">Umzugsquote von 9 % <\/a>geh\u00f6rt ein Umzug aufgrund der ge\u00e4nderten Anforderungen insbesonderes der beruflichen Entwicklung nun einfach zur Normalit\u00e4t.<\/p>\n<p>OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 18. Januar 2018, Az.: 29 U 757\/17<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch \u00a7 46 Abs. 8 S. 3 TKG ist eine bis dahin in der Rechtsprechung teils gelebte Praxis in das Gesetz gelangt: Wer umzieht und am Zielort nicht die (zumindest) identische Leistung von Telekommunikdationsdiensten erbracht bekommt, kann vor Ablauf der regul\u00e4ren Vertragslaufzeit aus dem Vertrag aussteigen. 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