{"id":921,"date":"2018-02-02T13:08:42","date_gmt":"2018-02-02T12:08:42","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=921"},"modified":"2018-02-02T13:08:42","modified_gmt":"2018-02-02T12:08:42","slug":"auswirkungen-von-maengeln-bei-der-urteilsverkuendung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/02\/02\/auswirkungen-von-maengeln-bei-der-urteilsverkuendung\/","title":{"rendered":"Auswirkungen von M\u00e4ngeln bei der Urteilsverk\u00fcndung"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH (Beschl. v. 5.12.2017 \u2013 VIII ZR 204\/16) hat entschieden, dass Verk\u00fcndungsm\u00e4ngel (hier: Verk\u00fcndung im Dienstzimmer des Richters) dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen stehen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung geh\u00f6rende Formerfordernisse versto\u00dfen wurde.<\/p>\n<p>Die Berufungskammer des LG hatte einen Verk\u00fcndungstermin auf 12.00 Uhr bestimmt. Der Beklagte war pers\u00f6nlich erschienen. Die T\u00fcr zum Sitzungssaal war verschlossen. Sp\u00e4ter am Tag erkl\u00e4rte der Vorsitzende dem Beklagten nach m\u00fcndlicher Mitteilung der Entscheidung, dass die T\u00fcr nicht ge\u00f6ffnet worden w\u00e4re, da man davon ausgegangen sei, es werde niemand erscheinen. Im vom Vorsitzenden unterzeichneten Verk\u00fcndungsprotokoll waren er und zwei Beisitzer aufgef\u00fchrt. Dar\u00fcber hinaus hie\u00df es, das anliegende Urteil sei in \u00f6ffentlicher Verhandlung verk\u00fcndet worden. Das Urteil wurde dann auch zugestellt.<\/p>\n<p>Aus den von dem BGH eingeholten dienstlichen Stellungnahmen der drei Richter ergab sich: Die Beisitzer waren bei der Verk\u00fcndung nicht zugegen. Der Vorsitzende erkl\u00e4rte, er habe keine konkrete Erinnerung mehr an den Vorgang. \u00dcblicherweise w\u00fcrde die T\u00fcr zum Sitzungssaal verschlossen, wenn vor einer Verk\u00fcndung eine l\u00e4ngere Pause liege und dann bei der eigentlichen Verk\u00fcndung ge\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte gleichwohl keinen Erfolg. Es liegt kein Scheinurteil vor, da tats\u00e4chlich ein Urteil verk\u00fcndet wurde und dieses auch unterschrieben und zugestellt wurde. Verk\u00fcndungsm\u00e4ngel eines Urteils stehen dem wirksamen Erlass eines solchen nur dann entgegen, wenn es sich um elementare, zum Wesen der Verlautbarung geh\u00f6rende Formerfordernisse handelt, so dass letztlich von einer Verlautbarung im Rechtssinne gar nicht gesprochen werden kann. Nachdem das Urteil unterschrieben und zugestellt wurde und das Ergebnis auch dem Beklagten pers\u00f6nlich mitgeteilt wurde, bestehen aber keine Zweifel daran, dass die Verlautbarung des Urteils vom Gericht beabsichtigt war.<\/p>\n<p>Zwar spricht nach den eingeholten dienstlichen Stellungnahmen alles daf\u00fcr, dass die Verk\u00fcndung lediglich im Dienstzimmer des Vorsitzenden in Abwesenheit der Beisitzer erfolgt ist. Auch dies w\u00fcrde das Urteil jedoch nicht zum Scheinurteil machen, sondern w\u00e4re lediglich ein letztlich insoweit nicht beachtlicher Verk\u00fcndungsmangel, zumal das Urteil bei der Verk\u00fcndung in vollst\u00e4ndiger Form vorlag und unterschrieben war. Letzteres wird durch das Protokoll nachgewiesen und ist nicht in Frage gestellt worden.<\/p>\n<p>Der BGH weist allerdings zu Recht darauf hin, dass es sich gleichwohl bei einer derartigen Verfahrensweise um eine richterliche Dienstpflichtverletzung handelte. Den Gerichten steht es in der Tat schlecht an, bei den F\u00f6rmlichkeiten nachl\u00e4ssig zu sein. Gerade hier m\u00fcssen die Gerichte mit gutem Beispiel vorangehen.<\/p>\n<p>Auch Verk\u00fcndungstermine sollten daher stets \u201esauber\u201c abgehalten werden. Es muss die M\u00f6glichkeit der Teilnahme durch die Parteien und der \u00d6ffentlichkeit gegeben sein, eine vollst\u00e4ndig abgefasste und unterschriebene Entscheidung sollte unbedingt vorliegen. Das Protokoll muss nur diejenigen wiedergeben, die auch tats\u00e4chlich anwesend sind. Bei der Verwendung eines Formulars m\u00fcssen die richtigen \u201eKreuzchen\u201c gesetzt werden. Und schlie\u00dflich: Bei den Unterschriften der Richter sowohl unter dem Urteil als auch unter dem Protokoll muss es sich um solche handeln, nicht etwa um Kurzzeichen o. \u00e4.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH (Beschl. v. 5.12.2017 \u2013 VIII ZR 204\/16) hat entschieden, dass Verk\u00fcndungsm\u00e4ngel (hier: Verk\u00fcndung im Dienstzimmer des Richters) dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen stehen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung geh\u00f6rende Formerfordernisse versto\u00dfen wurde. Die Berufungskammer des LG hatte einen Verk\u00fcndungstermin auf 12.00 Uhr bestimmt. Der Beklagte war pers\u00f6nlich erschienen. 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