{"id":929,"date":"2018-02-20T13:39:08","date_gmt":"2018-02-20T12:39:08","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=929"},"modified":"2018-02-20T13:39:08","modified_gmt":"2018-02-20T12:39:08","slug":"bgh-zur-weiterleitung-von-rechtsmittelschriften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/02\/20\/bgh-zur-weiterleitung-von-rechtsmittelschriften\/","title":{"rendered":"BGH zur Weiterleitung von Rechtsmittelschriften"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH (Beschl. v. 19.9.2017 \u2013 VI ZB 37\/16, <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=1&amp;t=636547306084423750&amp;url=rn%3asteubis%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f1471317.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2018, 173<\/a>) hat sich mit den Pflichten des unzust\u00e4ndigen Gerichts bei Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes besch\u00e4ftigt:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des LG anstatt beim OLG beim LG eingelegt. Der Schriftsatz ging am letzten Tag der Frist gegen 13 Uhr ein. Der Schriftsatz wurde von dem LG nicht unmittelbar weitergeleitet. Das OLG lehnte die Wiedereinsetzung ab. Der Kl\u00e4ger versuchte hier, aus der Nichtweiterleitung durch das LG \u201eHonig zu saugen\u201c.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung gibt es ja bekanntlich eine Pflicht der Gerichte, fristgebundene Schrifts\u00e4tze f\u00fcr ein Rechtsmittelverfahren im ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang an das zust\u00e4ndige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Wird diese Pflicht vom Gericht verletzt, kann dies dazu f\u00fchren, dass ein Verschulden der Partei bzw. des Anwalts (\u00a7 85\u00a0Abs. 2\u00a0ZPO) dann nicht mehr f\u00fcr das Fristvers\u00e4umnis urs\u00e4chlich ist, weil diese nicht darauf, sondern auf der gerichtlichen Pflichtverletzung beruht. Dieser Gedanke f\u00fchrte hier aber nicht weiter, da bei einem Eingang um 13 Uhr des letzten Tages der Frist nicht mehr erwartet werden kann, dass bis 24 Uhr desselben Tages eine Weiterleitung im ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang erfolgen kann.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger versuchte nun freilich, eine Versch\u00e4rfung dieser Pflicht durchzusetzen. Dies machte der BGH nicht mit. Zu Ma\u00dfnahmen au\u00dferhalb des Gesch\u00e4ftsganges besteht gerade keine Verpflichtung. Dem Rechtsmittelf\u00fchrer kann zum einen nicht die Verantwortung f\u00fcr das Rechtsmittel g\u00e4nzlich abgenommen werden, zum anderen muss hier auch ber\u00fccksichtigt werden, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsf\u00e4higkeit insoweit vor zus\u00e4tzlichen Belastungen gesch\u00fctzt werden muss.<\/p>\n<p>Interessant war noch der letzte Versuch des Kl\u00e4gers, einen \u201eRettungsanker\u201c auszuwerfen: Anstatt den Schriftsatz weiterzuleiten, kann nat\u00fcrlich auch ein Hinweis an die betroffene Partei erfolgen. Ein solcher Hinweis k\u00f6nnte \u2013 wenigstens theoretisch &#8211; nat\u00fcrlich auch sofort nach Eingang des Schriftsatzes erfolgen. Die Tatsache, dass das Gericht einen Hinweis erteilt darf, bedeutet jedoch gerade nicht, dass es auch verpflichtet ist, einen solchen auch tats\u00e4chlich und vor allem unverz\u00fcglich zu geben. Eine Hinweispflicht des Gerichts, aus der der Kl\u00e4ger etwas f\u00fcr sich herleiten k\u00f6nnte, bestehe daher nicht.<\/p>\n<p>Damit blieb es bei der Entscheidung des OLG. Wenn an der Klage \u2013 es ging immerhin um 150.000 \u20ac \u2013 etwas dran gewesen sein sollte, muss der Kl\u00e4ger jetzt eben seinen Rechtsanwalt in Regress nehmen.<\/p>\n<p>Interessant ist in diesem Zusammenhang noch folgendes: Das OLG hatte noch nicht die Berufung verworfen, sondern lediglich die Wiedereinsetzung abgelehnt. In einem solchen Fall kann jedoch bereits gegen einen solchen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werden (\u00a7\u00a7 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 S. 4, 574\u00a0Abs. 1\u00a0S. 1 Nr. 1 ZPO)!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH (Beschl. v. 19.9.2017 \u2013 VI ZB 37\/16, MDR 2018, 173) hat sich mit den Pflichten des unzust\u00e4ndigen Gerichts bei Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes besch\u00e4ftigt: Der Kl\u00e4ger hatte die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des LG anstatt beim OLG beim LG eingelegt. Der Schriftsatz ging am letzten Tag der Frist gegen 13 Uhr ein. [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[994,993,648],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/929"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=929"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/929\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":937,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/929\/revisions\/937"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=929"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=929"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=929"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}