{"id":931,"date":"2018-02-12T12:51:41","date_gmt":"2018-02-12T11:51:41","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=931"},"modified":"2018-02-12T12:51:41","modified_gmt":"2018-02-12T11:51:41","slug":"montagsblog-073","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/02\/12\/montagsblog-073\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Drei kurz hintereinander ergangene Entscheidungen befassen sich mit der Akteneinsicht zum Zwecke der Berufungsbegr\u00fcndung<\/em><\/p>\n<p><strong>Akteneinsicht und Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 16.\u00a0Januar 2018 \u2013VIII\u00a0ZB\u00a061\/17<\/p>\n<p><em>Der VIII.\u00a0Zivilsenat entscheidet, dass die Frist zur Begr\u00fcndung der Berufung ohne Zustimmung des Gegners auch dann nicht um mehr als einen Monat verl\u00e4ngert werden darf, wenn der Berufungskl\u00e4ger noch keine Gelegenheit zur Akteneinsicht hatte.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin machte Anspr\u00fcche auf Zahlung von Miete geltend. Das AG wies die Klage ab. In der Berufungsschrift bat der erstmals f\u00fcr die zweite Instanz bestellte Prozessbevollm\u00e4chtigte um \u00dcbersendung der Akten und um Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist bis zum Ablauf von einem Monat nach Einsichtnahme. Die Akteneinsicht wurde bewilligt, der Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung blieb unbeantwortet. Kurz vor Ablauf der bis 19.06.2017 laufenden, nicht verl\u00e4ngerten Frist erinnerte der Prozessbevollm\u00e4chtigte an sein Verl\u00e4ngerungsgesuch und beantragte hilfsweise die Verl\u00e4ngerung &#8222;um einen weiteren Monat bis zum 19.06.2017&#8220;. Das LG lie\u00df auch diesen Antrag zun\u00e4chst unbeantwortet. Die Berufungsbegr\u00fcndung ging Mitte August 2017 ein &#8211; einen Monat nach \u00dcberlassung der Akten. Das LG verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Kl\u00e4gerin bleibt ohne Erfolg. Der BGH sieht in dem Umstand, dass das LG die Antr\u00e4ge auf Fristverl\u00e4ngerung nicht beschieden hat, keinen Versto\u00df gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin durfte zwar erwarten, dass die Begr\u00fcndungsfrist auf seine Antr\u00e4ge hin bis 19.07.2017 verl\u00e4ngert wird. Mit einer weiteren Fristverl\u00e4ngerung ohne Zustimmung des Gegners durfte er aber nicht rechnen. Anders als im Revisionsverfahren (\u00a7 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO) ist im Berufungsverfahren (\u00a7 520 Abs. 2 ZPO) eine Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist um mehr als einen Monat ohne Zustimmung des Gegners auch dann nicht m\u00f6glich, wenn dem Berufungskl\u00e4ger die Gerichtsakten nicht zur Verf\u00fcgung gestellt wurde. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung hat die Kl\u00e4gerin nicht gestellt. Sie hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist auch nicht vorgetragen, weshalb ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter an einer fr\u00fcheren Erstellung und Einreichung der Berufungsbegr\u00fcndung gehindert war.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbundenen Unw\u00e4gbarkeiten nach M\u00f6glichkeit zu vermeiden, sollte stets versucht werden, die Einwilligung des Gegners zu einer weiteren Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist einzuholen. <\/em><\/p>\n<p><strong>Antrag auf Wiedereinsetzung wegen verz\u00f6gerter \u00dcberlassung der Akten <\/strong><br \/>\nBeschluss vom 11.\u00a0Januar 2018 \u2013III\u00a0ZB\u00a081\/17<\/p>\n<p><em>Dass der Weg \u00fcber einen Antrag auf Wiedereinsetzung grunds\u00e4tzlich gangbar ist, belegt eine Entscheidung des III.\u00a0Zivilsenats.<\/em><\/p>\n<p>Die in erster Instanz unterlegene Kl\u00e4gerin beantragte in der Berufungsschrift die \u00dcbersendung der Akten und die Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist um einen Monat. Die Frist wurde antragsgem\u00e4\u00df verl\u00e4ngert. Die Akten konnten auch innerhalb der verl\u00e4ngerten Frist nicht zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Einem darauf gest\u00fctzten Antrag auf nochmalige Verl\u00e4ngerung traten die Beklagten entgegen. Die Kl\u00e4gerin reichte hierauf &#8222;vorsorglich&#8220; eine Berufungsbegr\u00fcndung ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht erg\u00e4nzte sie die Begr\u00fcndung und beantragte erneut Wiedereinsetzung. Das Berufungsgericht versagte die Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der BGH hebt die angefochtene Entscheidung auf und gew\u00e4hrt der Kl\u00e4gerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin war nicht gehalten, vor Gew\u00e4hrung der beantragten Akteneinsicht eine Berufungsbegr\u00fcndung einzureichen. Die \u00dcberlassung der Akten ist erforderlich, um eine Pr\u00fcfung auf Verfahrensfehler durchzuf\u00fchren und um die Vollst\u00e4ndigkeit der eigenen Unterlagen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Der Berufungskl\u00e4ger darf diese M\u00f6glichkeit nutzen. Wenn ihm die Akten trotz eines rechtzeitig gestellten Antrags nicht zur Verf\u00fcgung gestellt werden, braucht er auch keine vorl\u00e4ufige Berufungsbegr\u00fcndung zu fertigen. Ihm ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, wenn er die Berufungsbegr\u00fcndung nach \u00dcberlassung der Akten innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist einreicht und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dies gilt auch dann, wenn er innerhalb der Frist vorsorglich eine vorl\u00e4ufige Berufungsbegr\u00fcndung eingereicht hat.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Berufungsbegr\u00fcndung m\u00fcssen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0234 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 ZPO innerhalb eines Monats nach \u00dcberlassung der Akten eingereicht werden. <\/em><\/p>\n<p><strong>Versp\u00e4teter Antrag auf \u00dcberlassung der Akten <\/strong><br \/>\nBeschluss vom 12.\u00a0Dezember 2017 \u2013VI\u00a0ZB\u00a024\/17<\/p>\n<p><em>Dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Anwalt von Beginn an gro\u00dfe Sorgfalt walten l\u00e4sst, zeigt eine Entscheidung des VI.\u00a0Zivilsenats.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm den Beklagten wegen fehlerhafter \u00e4rztlicher Behandlung in Anspruch. Das LG wies die Klage ab. Am letzten Tag der antragsgem\u00e4\u00df um einen Monat verl\u00e4ngerten Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung beantragte die Kl\u00e4gerin die nochmalige Verl\u00e4ngerung um einen Monat und die Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht, um einem von ihr beauftragten Privatgutachter eine wissenschaftlich fundierte Beurteilung zu erm\u00f6glichen. Die Fristverl\u00e4ngerung wurde nicht gew\u00e4hrt. Drei Tage nach \u00dcberlassung der Akten &#8211; und zugleich einen Monat nach Ablauf der auf den ersten Antrag hin verl\u00e4ngerten Frist &#8211; reichte die Kl\u00e4gerin die Berufungsbegr\u00fcndung ein. Zugleich beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das OLG wies diesen Antrag zur\u00fcck und verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Kl\u00e4gerin bleibt ohne Erfolg. Zwar ist ein Berufungskl\u00e4ger als an der fristgerechten Einreichung der Berufungsbegr\u00fcndung gehindert anzusehen, wenn ihm die Prozessakten innerhalb der Frist nicht oder nicht vollst\u00e4ndig zur Verf\u00fcgung stehen. Dies setzt aber voraus, dass er rechtzeitig die Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht beantragt hat. Ein am letzten Tag der nicht mehr ohne Zustimmung des Gegners verl\u00e4ngerbaren Begr\u00fcndungsfrist gestellter Einsichtsantrag reicht hierf\u00fcr nicht aus.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um die M\u00f6glichkeit der Wiedereinsetzung zu wahren, sollte stets schon in der Berufungsschrift um \u00dcberlassung der Akten und um Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist um einen Monat gebeten werden. <\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Drei kurz hintereinander ergangene Entscheidungen befassen sich mit der Akteneinsicht zum Zwecke der Berufungsbegr\u00fcndung Akteneinsicht und Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist Beschluss vom 16.\u00a0Januar 2018 \u2013VIII\u00a0ZB\u00a061\/17 Der VIII.\u00a0Zivilsenat entscheidet, dass die Frist zur Begr\u00fcndung der Berufung ohne Zustimmung des Gegners auch dann nicht um mehr als einen Monat verl\u00e4ngert werden darf, wenn der Berufungskl\u00e4ger noch keine Gelegenheit [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[996,997,995,73,710,978,748,20],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/931"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=931"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/931\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":932,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/931\/revisions\/932"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=931"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=931"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=931"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}